(Übersetzung)ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Unterzeichnungsdatum
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Thailand plus MLI, als Anlage 1 dokumentiert.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. April 1986 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher nach seinem Art. 29 Abs. 2 am 1. Juli 1986 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Königreich Thailand, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen,
haben folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
im Königreich Thailand:
die Einkommensteuer (income tax);
ii) die Einkommensteuer auf Erdöl (petroleum income tax); und
iii) die örtliche Aufbausteuer (local development tax)
(im folgenden als „thailändische Steuer“ bezeichnet);
in der Republik Österreich:
die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Aufsichtsratsabgabe;
iv) die Vermögensteuer;
die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer entzogen sind;
vi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
vii) die Grundsteuer;
viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
ix) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
(im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
Das Abkommen gilt auch für alle Einkommen- oder Vermögensteuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen sich die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
ABSCHNITT II
DEFINITIONEN
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck „Thailand“ das Königreich Thailand einschließlich der zugehörigen Küstengewässer des Königreichs Thailand, die derzeit oder in Zukunft nach thailändischem Recht in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bestimmt werden, in denen das Königreich Thailand seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze ausüben darf;
bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Österreich oder Thailand;
umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, unverteilte Nachlässe, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, die für die Besteuerung wie Rechtsträger behandelt werden;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaates für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „Steuer“ je nach dem Zusammenhang die thailändische Steuer oder die österreichische Steuer;
bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:
alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen;
ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“: in Thailand den Minister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter, in Österreich den Bundesminister für Finanzen.
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Errichtung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
Artikel 5
Betriebstätte
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte,
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit oder die Ausführung von Dienstleistungen einschließlich der Beratungstätigkeiten durch Angestellte oder andere Dienstnehmer einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person, wenn derartige Bauausführungen, Montagen oder Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als sechs Monate in einem Zeitraum von zwölf Monaten andauern.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck der Werbung, Informationserteilung oder wissenschaftlichen Forschung oder für ähnliche Tätigkeiten unterhalten wird, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
Ist eine Person (mit Ausnahme eines Maklers, Kommissionärs oder anderen unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5) in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine im erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn
die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen im erstgenannten Staat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder
die Person im erstgenannten Vertragsstaat Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert, oder
die Person im erstgenannten Vertragsstaat gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für das Unternehmen und andere Unternehmen, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird, einholt.
Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Ein Vertreter ist jedoch nicht unabhängig, wenn er in dem anderen Staat eine in Absatz 4 genannte Tätigkeit ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für das Unternehmen und andere Unternehmen ausübt, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates – ausgenommen Rückversicherungen – so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet dieses Staates durch einen Angestellten oder durch einen Vertreter, der nicht unabhängiger Vertreter im Sinn des Absatzes 5 ist, Prämien in Empfang nimmt oder dort befindliche Risken versichert.
Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Thailand plus MLI in Anlage 1)
ABSCHNITT III
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
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