Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(Anm.: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984)
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.
Artikel III
(1) Artikel I Z 5 tritt mit 1. Jänner 1985, die übrigen Bestimmungen des Artikels I treten mit 1. Oktober 1986 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel II tritt mit 1. Juni 1986 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels II ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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