Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden
Artikel III
Abgabenrechtliche Bestimmungen
(1) Soweit bei der Bildung von Abfertigungsrücklagen oder bei der Inanspruchnahme von steuerfreien Beträgen gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1972 Abfertigungsansprüche berücksichtigt worden sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes wegfallen, gilt folgendes:
70 vH des Betrages der Rücklagen (steuerfreien Beträge), der auf die wegfallenden Abfertigungsansprüche entfällt, können auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage übertragen werden.
Der restliche Betrag ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres, das der Übertragung gemäß Z 1 folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(3) (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Artikel I bis IV treten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 1. Oktober 1987 in Kraft. Die gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) in der Fassung von Art. IV Z 2 für den niedrigeren Zuschlag zu erlassende Verordnung ist erstmals für die Beitragsperiode 1993 zu erlassen. Bis zum Beginn der Beitragsperiode 1993 haben Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, den vollen Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 IESG zu entrichten.
Artikel VI
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels III der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
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