Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1987 betreffend den Inhalt der Mitteilung der Gemeinden an das Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten
Bezugszeitraum: siehe § 3
Bezugszeitraum: siehe § 3
§ 1. Gemäß § 54 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Art. I Z 18 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312, wird der Inhalt der im genannten Gesetz den Gemeinden auferlegten Mitteilungspflicht an das Finanzamt wie folgt festgelegt, wobei folgende Daten anzugeben sind:
Ordnungszahl der Lohnsteuerkarte,
Name, Geburtsdatum, Anschrift mit Postleitzahl des Arbeitnehmers,
zuständiges Finanzamt.
Bezugszeitraum: siehe § 3
§ 2. Die im § 1 vorgesehene Übermittlung kann auch durch einen Datenträger erfolgen, wenn dieser ohne weitere Kosten vom Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter weiterverarbeitet werden kann.
§ 3. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1987 enden.
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