Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. Juli 1987 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben
Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (vgl. § 4)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (vgl. § 4)
§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger gärtnerischer Betriebe im Sinne des § 49 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl. Nr. 320/1977, deren Inhaber über diese Betriebe weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (vgl. § 4)
§ 2. (1) Der Gewinn aus gärtnerischen Betrieben ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70 vH der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch folgende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
Der Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972) einschließlich des Arbeitgeberanteiles zur gesetzlichen Sozialversicherung, des Wohnbauförderungsbeitrages des Dienstgebers, des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970,
der Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen). Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen,
nicht unter Z 1 fallende Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
bezahlte Pachtzinsen und Schuldzinsen.
(2) Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem gärtnerischen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in nachgewiesener Höhe abzusetzen.
Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (vgl. § 4)
§ 3. (1) Abweichend von den Bestimmungen des § 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 20 000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
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Für den Anbau von Gemüse
```
je m2 der Schilling
```
Freilandfläche
```
aa) einkulturig .............................. 4
bb) mehrkulturig ............................. 7
```
überdachten Kulturflächen
```
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite .................... 7
über 3,5 m Basisbreite ................... 14
bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) .... 14
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar ............................ 16
heizbar .................................. 20
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar ............................ 18
heizbar .................................. 22
```
für den Anbau von Blumen und Stauden
```
je m2 der Schilling
```
Freilandfläche
```
aa) einkulturig .............................. 5
bb) mehrkulturig ............................. 8
```
überdachten Kulturflächen
```
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite .................... 8
über 3,5 m Basisbreite ................... 18
bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) .... 18
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar ............................ 20
heizbar .................................. 30
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar ............................ 25
heizbar .................................. 45
```
für Baumschulen
```
je m2 der Schilling
```
Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und
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Beerensträuchern ............................. 8
```
Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen ....... 10
```
(2) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
(3) Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie zum Beispiel durch Hochwasser, Hagelschlag, Wind oder Schnee sind die sich auf Grund der Durchschnittssätze gemäß Abs. 1 ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
(4) Die sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um die Posten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.
§ 4. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1986 und 1987 anzuwenden.
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