Bundesgesetz vom 26. März 1987 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1987 (Bundesfinanzgesetz 1987)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-04-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1987 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

mit ohne

Tilgung von Finanzschulden

Millionen Schilling

Ausgaben ...................... 509 829,844 473 363,885

Einnahmen ..................... 398 778,691 398 778,691

```

```

(Gesamtgebarungs-)

Abgang ...................... 111 051,153

Nettoabgang ................... 74 585,194

Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1987 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zu der sich aus Art. I ergebenden Höhe des Gesamtgebarungsabganges Kreditoperationen durchzuführen und die Einnahmen aus diesen Kreditoperationen zur Bedeckung des Gesamtgebarungsabganges heranzuziehen; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 ergeben.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1987 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) angeführten Ansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

1.

Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 981,560 Millionen Schilling, wenn

a)

die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,

b)

das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.

2.

Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 1 690,782 Millionen Schilling, wenn

a)

mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten,

b)

dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.

3.

Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2

genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 den Ausgabenansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling zu überschreiten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982, die Zustimmung zur Überschreitung des Ausgabenansatzes 1/15537 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zu geben.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215/1981, in der Fassung BGBl. Nr. 560/1986, die Ausgabenansätze 1/54727 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 500 Millionen Schilling zu überschreiten.

(5) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1987 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Gesamtgebarungsabgang (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1987 mit 4,7 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1987 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

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Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Ausgabenansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Ausgabenansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Ansatzes überschritten wird.

(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1987 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Ausgabenansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen Ansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der in Art. II enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im Finanzjahr 1987 namens des Bundes Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern eingehen, wenn

1.

deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Zugrundelegung der folgenden finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984) beträgt:

p' = 100 . (r' - 1);

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden nach der Formel laut Z 2 nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen in ausländischer Währung kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden in ausländischer Währung eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Z 2 auf Basis des Zinssatzes für die erste Verzinsungsperiode zu ermitteln.

(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

1.

zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige Verpflichtungen des Bundes mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 1987 in einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes den Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden Schilling nicht übersteigt. Die Gebarung aus solchen Verpflichtungen des Bundes ist in der Anlehensgebarung auszuweisen. Solche bis 31. Dezember 1987 nicht getilgte Verpflichtungen des Bundes sind auf die in diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen anzurechnen;

2.

Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

a)

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

b)

bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht. Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden in den Folgejahren durchgeführt werden. Bei Finanzschulden in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung oder Konversion hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen;

3.

im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen wird für jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der in Art. I Abs. 2 aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung aus solchen Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.

(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen.

2.

Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen.

3.

Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Fremdwährungsbeträge.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 namens des Bundes gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Haftungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden;

2.

die Haftung für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 4 500 Millionen Schilling nicht übersteigen;

3.

die Haftung für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftung und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 50 Millionen Schilling nicht übersteigen;

4.

die Haftung für Schuldverschreibungen einer Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 in der Höhe von 100 Millionen Schilling zu übernehmen.

(2) In die Gesamt- und Einzelhaftungssumme gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Zinsen und Kosten einzurechnen.

(3) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 entsprechen.

(4) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1987 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

1.

der bei den Ansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Ansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;

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