Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Oktober 1987 betreffend den dem Postenverzeichnis zugrunde zu legenden Kontenplan (Kontenplanverordnung - KPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-11-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird nach Anhörung des Rechnungshofes verordnet:

Der in der Anlage angeschlossene Kontenplan, der auch Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung umfaßt, ist erstmalig auf die Erstellung des Postenverzeichnisses in den Teilheften zum Entwurf für den Bundesvoranschlag 1988 anzuwenden.

§ 1 (1) Der in der Anlage angeschlossene Kontenplan, der auch Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung umfaßt, ist erstmalig auf die Erstellung des Postenverzeichnisses in den Teilheften zum Entwurf für den Bundesvoranschlag 1988 anzuwenden.

(2) Der in der Anlage angeschlossene Kontenplan, in der Fassung der Verordung BGBl. II Nr. 19/2012, ist erstmalig auf die Erstellung und den Vollzug des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2011 anzuwenden.

§ 2. Diese Verordnung, BGBl. II Nr. 507/1987, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 19/2012, tritt mit Ablauf des 31.12.2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese letztmalig auf die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2012 anzuwenden ist.

Anlage

Kontenplan

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage

Kontenplan

(Anm.: Die Anlage samt der Änderung BGBl. Nr. 314/1990 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage

Kontenplan

(Anm.: Die Anlage samt den Änderungen BGBl. Nr. 314/1990 und BGBl. II Nr. 19/2012 ist als PDF dokumentiert.)

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