Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 1. April 1987 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
1.
den Finanzlandesdirektionen,
2.
dem Umweltbundesamt
übertragen; diese Amtsorgane werden zu anweisenden Organen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
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