Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. Juli 1987 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof, hinsichtlich des § 1 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, verordnet:
§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organes Bundesminister für Wissenschaft und Forschung werden der Buchhaltung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport übertragen.
§ 2. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe
Österreichisches Archäologisches Institut und
Institut für Österreichische Geschichtsforschung
Zentralbibliothek für Physik in Wien
werden der Buchhaltung (Quästur) der Universität Wien und des anweisenden Organes
Bundesstaatliche Studienbibliothek in Linz
der Buchhaltung (Quästur) der Universität Linz übertragen.
§ 3. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe
Kunsthistorisches Museum in Wien,
Naturhistorisches Museum in Wien,
Museum für Völkerkunde in Wien,
Graphische Sammlung Albertina in Wien,
Österreichisches Museum für angewandte Kunst
in Wien,
Österreichische Galerie in Wien,
Museum Moderner Kunst in Wien,
Technisches Museum für Industrie und Gewerbe
in Wien,
Österreichisches Theatermuseum in Wien,
Pathologisch-anatomisches Bundesmuseum in Wien
werden der Buchhaltung des Naturhistorischen Museums in Wien übertragen.
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