Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. Dezember 1986 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Dem Bundesamt für Zivilluftfahrt werden die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben übertragen, und es wird somit das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
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