Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 30. Dezember 1986 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Präsident des Rechnungshofes werden auf die Buchhaltung des Bundesrechenamtes im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen übertragen.
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