Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Feber 1987 über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-03-18
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden dem Österreichischen Patentamt übertragen und dieses somit zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

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