Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. Feber 1987 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 Z 4 und 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird, hinsichtlich des § 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
§ 1. Den Landesinvalidenämtern für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für Oberösterreich, für Salzburg, für Tirol, für Vorarlberg, für Steiermark und für Kärnten, den Landesarbeitsämtern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Burgenland und den Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätten Wien und Linz werden die in § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben übertragen.
§ 2. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe
Landesarbeitsamt Wien,
Landesarbeitsamt Niederösterreich,
Landesarbeitsamt Burgenland und Bundesstaatliche Prothesenwerkstätte Wien
werden auf die Buchhaltung des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland, die der übrigen Landesarbeitsämter und der Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätte Linz auf die jeweils am gleichen Ort befindliche Buchhaltung des Landesinvalidenamtes übertragen.
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