Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 26. Feber 1987 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 Abs. 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Der Bundespolizeidirektion Wien werden die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben übertragen, und es wird somit die Bundespolizeidirektion Wien zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 Abs. 2.
§ 1. Der Landespolizeidirektion Wien werden die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben übertragen, und es wird somit die Landespolizeidirektion Wien zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
§ 2. (1) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden ist.
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