Verordnung des Bundeskanzlers vom 6. April 1987 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 38/2012.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 38/2012.
Im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundeskanzler werden die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei übertragen und es wird somit dieses Amt zum anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes.
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