Bundesgesetz vom 24. November 1987 über die Teilprivatisierung von Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 21. März 1962, BGBl. Nr. 94, über die Rekonstruktion der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft tritt mit 31. Dezember 1987 außer Kraft.
Artikel II
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Anteile des Bundes an Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft sowie im Falle von Erhöhungen des Grundkapitals dem Bund zustehende Bezugsrechte zu veräußern, jedoch maximal nur in dem Ausmaß, daß jedenfalls Aktien im Nennbetrag von 51% des Grundkapitals im Eigentum des Bundes verbleiben.
Artikel III
Die dem Bund verbleibenden Anteilsrechte sind vom Bundesminister für Finanzen zu verwalten.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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