Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. Oktober 1987 über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1972, BGBl. Nr. 94, über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Für die in der Anlage A genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle nicht zu erheben.
§ 2. (1) Für die in der Anlage B genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszölle zu erheben. Dieser beträgt
Null für Ursprungserzeugnisse der Republik Afghanistan, der Volksrepublik Bangladesh, der Republik Malawi, des Königreiches Nepal und der Republik Rwanda,
50 für Ursprungserzeugnisse der anderen in Betracht kommenden Länder.
(2) Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze.
§ 2. (1) Für die in der Anlage B genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszölle zu erheben. Dieser beträgt
Null für Ursprungserzeugnisse der Republik Afghanistan, der Volksrepublik Bangladesh, der Republik Malawi, des Königreiches Nepal und der Republik Rwanda,
25 für Ursprungserzeugnisse der anderen in Betracht kommenden Länder.
(2) Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze. Sofern jedoch die in der Anlage zum Bundesgesetz über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde), BGBl. Nr. 247/1989, festgesetzten Zollsätze im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze heranzuziehen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren vom 25. September 1974, BGBl. Nr. 626, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Finanzen vom 9. November 1977, BGBl. Nr. 570, und vom 31. Juli 1984, BGBl. Nr. 334, außer Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren vom 25. September 1974, BGBl. Nr. 626, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Finanzen vom 9. November 1977, BGBl. Nr. 570, und vom 31. Juli 1984, BGBl. Nr. 334, außer Kraft.
(3) Anlage A und B der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren, BGBl. Nr. 547/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Anlage A
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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4201 00 Sattler- und Riemerwaren für Tiere (einschließlich
Zügel, Zaumzeug, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken,
Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus
Stoffen aller Art
4202 -- Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschließlich
Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen,
Schultaschen, Etuis für Brillen, Ferngläser,
Photoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder
Waffen, Pistolenhalfter, ähnliche Behältnisse;
Reisetaschen, Toilettetaschen, Rucksäcke, Handtaschen,
Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen,
Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabaksbeutel,
Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schatullen
für Fläschchen oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für
Messerschmiedwaren, ähnliche Behältnisse, aus Leder,
Kunstleder (rekonstituiertes Leder), Kunststoffolien,
Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder
überwiegend mit diesen Stoffen überzogen:
(10) - Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschließlich
Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen,
Schultaschen und ähnliche Behältnisse:
19 - - sonstige
(30) - Waren, wie sie üblicherweise in der Tasche oder in
der Handtasche getragen werden:
39 - - sonstige
(90) - andere:
99 - - sonstige
4203 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder
Kunstleder (rekonstruiertes Leder):
30 - Gürtel aller Art und Schulterriemen
40 - anderes Bekleidungszubehör
4205 00 Andere Waren aus Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder)
4304 00 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus:
A - unverarbeitet
B - verarbeitet
4419 00 Tisch- und Küchenwaren, aus Holz
4420 -- Holzmarketerien und Holzintarsien; Kassetten und
Schatullen, aus Holz, für Schmuck- und Juwelierwaren,
Messerschmiedwaren und ähnliche Waren; Statuetten und
andere Ziergegenstände, aus Holz;
Einrichtungsgegenstände aus Holz, soweit sie nicht in
das Kapitel 94 fallen:
10 - Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz
90 - andere
4421 -- Andere Waren aus Holz:
10 - Kleiderbügel
90 - andere
4503 -- Waren aus Naturkork:
90 - andere
4601 -- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu
Streifen verbunden: Flechtstoffe, Geflechte und
ähnliche Waren aus Flechtstoffen, parallel
aneinandergefügt, oder flächenförmig gewebt, auch wenn
sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten
haben (zB Matten, Strohmatten, Gittergeflechte):
10 - Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch
zu Streifen verbunden
20 - Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus
pflanzlichen Stoffen
(90) - andere:
91 - - aus pflanzlichen Stoffen
99 - - sonstige
4602 -- Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren, unmittelbar
aus Flechtstoffen geformt oder aus Waren der Nummer
4601 hergestellt; Waren aus Luffa:
10 - aus pflanzlichen Stoffen
90 - andere
4818 -- Toilettepapiere, Taschentücher, Reinigungstücher,
Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln, Tampons,
Bettücher und ähnliche Haushalts-, Hygiene- oder
Krankenhauswaren, Bekleidung und Bekleidungszubehör,
aus Papiermasse, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen
aus Zellstoffasern:
30 - Tischtücher und Servietten
4820 -- Register, Rechnungsbücher, Notizbücher, Auftragsbücher,
Quittungsbücher, Briefpapierblöcke, Notizblöcke,
Tagebücher und ähnliche Waren, Hefte, Löschunterlagen,
Ordner (für Lose-Blatt-Systeme oder andere),
Schnellhefter, Aktenmappen, Geschäftsformulare,
Formulare mit eingelegtem Vervielfältigungspapier und
andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe;
Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen,
aus Papier oder Pappe:
50 - Alben für Muster oder für Sammlungen
4823 -- Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellulosefasern, auf Formen oder Größen zugeschnitten;
andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe,
Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern:
60 - Tablette, Teller, Schüsseln, Servierplatten, Tassen,
Becher und dergleichen, aus Papier oder Pappe
70 - formgepreßte oder gepreßte Waren aus Papiermasse
90 - andere
4909 00 Postkarten, gedruckt oder illustriert; gedruckte Karten
mit Glückwünschen, Mitteilungen oder Ankündigungen
persönlicher Art, auch illustriert, auch mit Umschlägen
oder Verzierungen
4910 00 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich Blöcke für
Abreißkalender
4911 -- Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und
Photographien:
(90) - andere:
91 - - Bilder, Zeichnungen und Photographien
6602 00 Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen,
Reitgerten und dergleichen
6701 00 Bälge und andere Teile von Vögeln, mit ihren Federn
oder Daunen, Federn, Teile von Federn oder Daunen sowie
Waren daraus (ausgenommen Waren der Nr. 0505 und
bearbeitete Federspulen und Federkiele)
6702 -- Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche
Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen
Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen
Früchten:
10 - aus Kunststoffen
90 - aus anderen Stoffen
6704 -- Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und
ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder
Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
(10) - aus synthetischen Spinnstoffen:
11 - - vollständige Perücken
19 - - sonstige
20 - aus Menschenhaaren
90 - aus anderen Stoffen
6802 -- Bausteine (Werk- oder Hausteine), ausgenommen Schiefer,
bearbeitet, und Waren daraus, mit Ausnahme von Waren
der Nummer 6801; Mosaiksteine und dergleichen aus
Natursteinen, einschließlich Schiefer, auch auf
Unterlagen; künstlich gefärbte Körner (Granalien),
Splitt und Mehl, aus Natursteinen (einschließlich
Schiefer):
10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Waren, auch rechteckig
(einschließlich quadratisch), deren größte Fläche in
einem Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als
7 cm eingeschlossen werden kann; künstlich gefärbte
Körner (Granalien), Splitt und Mehl
(20) - andere Bausteine (Werk- oder Hausteine) und Waren
daraus, nur geschnitten oder gesägt, mit planer oder
gleichmäßiger Oberfläche:
21 - - Marmor, Travertin und Alabaster
22 - - andere Kalksteine
23 - - Granit
29 - - andere Steine
(90) - andere:
91 - - Marmor, Travertin und Alabaster
92 - - andere Kalksteine
93 - - Granit
99 - - andere Steine
7009 -- Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich
Rückspiegel:
(90) - andere:
91 - - nicht gerahmt
92 - - gerahmt
7010 -- Flaschen, Korbflaschen, Flakons, Töpfe, Tiegel,
Phiolen, Ampullen und andere Behältnisse, aus Glas, wie
sie zum Transport oder zur Verpackung von Waren
verwendet werden; Konservengläser; Stopfen, Deckel und
andere Verschlüsse, aus Glas:
90 - andere
7014 00 Glaswaren für Signalzwecke und optische Elemente aus
Glas (andere als solche der Nr. 7015), nicht optisch
bearbeitet
7016 -- Bodenplatten, Bausteine, Dachziegel, Fliesen und andere
Waren aus gepreßtem oder geformtem Glas, auch armiert,
wie sie für Bau- oder Konstruktionszwecke verwendet
werden; Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch
auf Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke;
Kunstverglasungen und dergleichen; vielzelliges Glas
oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen
oder ähnlichen Formen:
10 - Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf
Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke
7018 -- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder
Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas, sowie
Waren daraus, ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,
ausgenommen Prothesen; Zier- und Phantasiegegenstände
aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen
Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem
Durchmesser von 1 mm oder weniger:
10 - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder
Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas
90 - andere
7106 -- Silber (auch vergoldet oder platiniert), nicht
bearbeitet, als Halbzeug oder in Form von Pulver:
(90) - andere:
92 - - Halbzeug
7107 00 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht bearbeitet
oder als Halbzeug
7115 -- Andere Waren aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen:
90 - andere
7116 -- Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen:
10 - aus echten Perlen oder Zuchtperlen:
B - anders
20 - aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder
rekonstituierten Steinen:
B - anders
7117 -- Phantasieschmuck:
(10) - aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder
platiniert:
19 - - sonstige
90 - andere
7323 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile
davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle;
Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,
zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus Eisen oder
Stahl:
(90) - andere:
93 - - aus rostfreiem Stahl
94 - - aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl,
emailliert
7324 -- Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile
davon, aus Eisen oder Stahl:
90 - andere, einschließlich Teile
7417 00 Koch- und andere Heizgeräte, wie sie üblicherweise im
Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, sowie
deren Teile, aus Kupfer
7418 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile
davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und
ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen,
aus Kupfer; Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Kupfer:
10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile
davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche
Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen
20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile
davon
7419 -- Andere Waren aus Kupfer:
10 - Ketten und Teile davon
8201 -- Spaten, Schaufeln, Krampen (Spitzhauen), Hauen
(Hacken), Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile,
Haumesser und ähnliche Hauwerkzeuge; Garten- und
Geflügelscheren aller Art; Sensen, Sicheln, Heumesser,
Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die
Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft:
40 - Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Hauwerkzeuge
8205 -- Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte
Glasschneidediamanten), anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Lötlampen und ähnliche Lampen;
Schraubstöcke, Schraubzwingen und ähnliche Waren,
ausgenommen Zubehör für oder Teile von
Werkzeugmaschinen; Ambosse; tragbare Schmieden;
Schleifapparate für Hand- oder Fußbetrieb:
10 - Bohrwerkzeuge und Gewindeschneid- oder
Gewindebohrwerkzeuge
40 - Schraubenzieher
(50) - andere Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte
Glasschneidediamanten):
51 - - für den Haushalt
59 - - sonstige
70 - Schraubstöcke, Schraubzwingen und ähnliche Waren
90 - Zusammenstellungen von Waren aus mindestens zwei der
vorstehenden Unternummern
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