Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Dezember 1987 betreffend eine Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und auf Ursprungserklärungen nach Formblatt APR
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1. Der mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. August 1982, BGBl. Nr. 444, festgelegte Wortlaut der Bemerkungen I (erster Teil) und III (b) (3) auf der Rückseite der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie die Überschrift dieser Bemerkungen kann auch dem dieser Verordnung angeschlossenen Wortlaut in englischer oder französischer Sprache entsprechen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. Der mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. März 1983, BGBl. Nr. 208, festgestellte Wortlaut der am Vordruck APR angebrachten Bemerkungen I (erster Teil) und 3 (b) sowie die Überschrift dieser Bemerkungen kann auch dem dieser Verordnung angeschlossenen Wortlaut in englischer oder französischer Sprache entsprechen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Ursprungszeugnisse nach Formblatt A:
(Übersetzung)
BEMERKUNGEN 1988
I. Länder, welche das Formblatt A für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:
Australien *) Österreich Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Finnland Schweden Belgien Italien
Japan Schweiz Bundesrepublik Luxemburg
Kanada Vereinigte Deutschland Niederlande
Norwegen Staaten Dänemark Portugal
Neuseeland von Amerika Frankreich Spanien
Griechenland Vereinigtes
Irland Königreich
Volksrepublik Bulgarien
Volksrepublik Polen
Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Volksrepublik Ungarn
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
III. (b) (3) Finnland, Japan, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: In der Spalte 8 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Harmonisiertes System) (Beispiel: „W“ 9618);
Ursprungserklärungen nach Formblatt APR:
(Übersetzung)
BEMERKUNGEN 1988
Länder, welche dieses Formblatt für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:
Finnland Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Norwegen Belgien Italien
Österreich Bundesrepublik Deutschland Luxemburg
Schweden Dänemark Niederlande
Schweiz Frankreich Portugal
Griechenland Spanien
Irland Vereinigtes
Königreich
(b) Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse: In der Spalte 7 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Harmonisiertes System); Beispiel: „W“ 9618.