Bundesgesetz vom 27. März 1987 über den Zolltarif (Zolltarifgesetz 1988), über Änderungen des Zollgesetzes 1955 und des Antidumpinggesetzes 1985
Artikel I
Zolltarifgesetz 1988
§ 1. (1) Die Einfuhrzölle sind nach den im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätzen zu berechnen, soweit nicht günstigere Vertragszollsätze völkerrechtlich vereinbart sind oder in bundesgesetzlichen Vorschriften oder gemäß den §§ 4 oder 6 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der im Anhang angeschlossene Zolltarif (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar), der auch die Allgemeinen Vorschriften für seine Auslegung und die Zollbegünstigungsliste umfaßt, bildet einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
(3) Die dem Zolltarif zugrundeliegende Nomenklatur beruht auf dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren“ vom 14. Juni 1983. Soweit andere Rechtsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, sind Waren anläßlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr nach der Nomenklatur des Zolltarifs einzureihen.
§ 2. Die Zölle werden als Wertzölle oder spezifische Zölle bemessen. Nähere Anordnungen enthalten der Zolltarif, das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, und das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 3. (1) Auf Antrag stellt der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid fest,
unter welche Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifs eine Ware fällt;
in welche sonstige, von einer völkerrechtlichen Vereinbarung, einem Bundesgesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung geschaffene Unterteilung, die auf dem Zolltarif aufgebaut ist, eine Ware fällt;
welches Gewicht nach den Bestimmungen des Taragesetzes als Bemessungsgrundlage für den Zoll oder eine andere auf dem Zolltarif aufbauende bundesrechtlich geregelte Abgabe heranzuziehen ist.
(2) Der Antrag auf Erlassung eines Tarifbescheides (Abs. 1 Z 1 und 2) oder eines Tarabescheides (Abs. 1 Z 3) ist beim Bundesministerium für Finanzen für jede Ware gesondert auf amtlich aufgelegtem Vordruck in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er hat alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände (insbesondere die handelsübliche Benennung, die Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Zweckbestimmung, Erzeugungsmethode und Funktionsbeschreibung sowie den Ursprung und die Herkunft der Ware) zu enthalten.
(3) Dem Antrag sind vier gleiche, vom Antragsteller gekennzeichnete Warenmuster anzuschließen. Sind zur Durchführung des Verfahrens weitere Muster erforderlich, so sind diese dem Bundesministerium für Finanzen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Wenn die Beibringung von Mustern wegen der Beschaffenheit der Ware untunlich ist, so sind statt dessen Abbildungen und genügend genaue Beschreibungen der Ware dem Antrag anzuschließen.
(5) Entspricht ein Antrag nicht den Vorschriften der Abs. 2 bis 4, so ist dem Antragsteller die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich im Zuge der Sachverhaltsermittlung Ergänzungen der für die Entscheidung erforderlichen Angaben als notwendig erweisen.
(6) Im Tarif- oder Tarabescheid ist auch über die Kosten nach § 184 Abs. 3 und § 191 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung zu entscheiden. Die Einhebung der Kosten obliegt dem Zollamt Wien. Vor der Erlassung des Tarif- oder Tarabescheides kann für entstandene oder zu erwartende Kosten für Beweise durch chemische oder technische Untersuchungen oder durch Sachverständige ein angemessener Kostenerlag verlangt werden.
(7) Dem Tarif- oder Tarabescheid ist ein amtlich gekennzeichnetes Muster (Abbildung, Beschreibung) anzuschließen.
(8) Die Feststellungen eines Tarif- oder Tarabescheides sind einem Verfahren, in dem die rechtliche Beurteilung gemäß Abs. 1 maßgebend ist, zugrunde zu legen, wenn der Empfänger des Bescheides diesen und das im Abs. 7 angeführte Muster (Abbildung, Beschreibung) vorlegt.
(9) Die Verpflichtung der Behörde gemäß Abs. 8 besteht nur bis zu einer allfälligen Änderung der dem Tarif- oder Tarabescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften, längstens jedoch bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres, das auf das Jahr der Erlassung des Bescheides folgt.
§ 4. (1) Nach Maßgabe der Zollbegünstigungsliste und unter den dort angeführten Bedingungen
ist bei einer Begünstigung gemäß Spalte A, das ist in jenen Fällen, in denen bei der entsprechenden Position in dieser Spalte ein Zollsatz vorgesehen ist, dieser Zollsatz anzuwenden,
kann bei einer Begünstigung gemäß Spalte B, das ist in jenen Fällen, in denen bei der entsprechenden Position in dieser Spalte das Zeichen „+“ vorgesehen ist, der Bundesminister für Finanzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall Zollsätze ermäßigen oder aufheben. Eine Begünstigung kommt für Waren der Spalte B nur in Betracht, wenn
diese im Zollgebiet nicht erzeugt werden („NE“), oder
diese im Zollgebiet nicht bedarfsdeckend erzeugt werden („NB“), oder
für eine solche Begünstigung ein, allenfalls in der Zollbegünstigungsliste näher beschriebenes, volkswirtschaftliches Interesse besteht („VW“).
(2) Die Zuordnung einer Ware zu einer Position der Zollbegünstigungsliste richtet sich nach den Bestimmungen des Zolltarifs.
(3) An die Gewährung einer Zollbegünstigung geknüpfte Verpflichtungen zu einem bestimmten Verhalten (zB Verarbeitung, Verwendung) können nur im Rahmen von Unternehmen erfüllt werden.
§ 5. Bei den Kapiteln 84, 85 und 87 gilt für die in der Zollbegünstigungsliste mit dem Zeichen *) versehenen Positionen:
Der Nachweis, daß Waren im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend erzeugt werden, ist durch eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erbringen. Vor Erteilung einer Bestätigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist für Waren der Nummern 8432 bis 8436 bzw. für Waren der Unternummern 8424 20, 8424 81, 8424 89, 8424 90, 8425 20, 8425 31, 8425 39 und 8431 10 sowie für land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge der Nummern 8701, 8705 und 8706 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Teile und Zubehör des Kapitels 84, einschließlich der Waren der Nummern 8480 bis 8485, für Teile und Zubehör der Nummern 8503, 8529, 8538 und 8545 bzw. der Unternummern 8504 90, 8508 90, 8509 90, 8510 90, 8516 90, 8517 90, 8518 90 und 8543 90 sowie für Teile und Zubehör der Nummer 8708 durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen, daß die Waren nicht oder nicht bedarfsdeckend im Zollgebiet erzeugt werden, dem nach seinem Wirkungsbereich jeweils zuständigen Fachverband der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft übertragen.
Gegen Bestätigungen, die der zuständige Fachverband ausgestellt hat, können vom Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Einwendungen beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Wird die beim jeweils zuständigen Fachverband beantragte Bestätigung nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages ausgestellt, so geht die Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bestätigung auf Verlangen des Antragstellers an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich einzubringen.
§ 6. Unbeschadet des § 4 kann der Bundesminister für Finanzen Zollsätze aus preis- oder versorgungspolitischen Gründen sowie zur Hintanhaltung vorübergehender Notstände allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall ermäßigen oder aufheben.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Herausgabe eines Gebrauchszolltarifs zu sorgen, der neben den allgemeinen Zollsätzen nach Zweckmäßigkeit auch völkerrechtlich vereinbarte Vertragszollsätze, sonstige Abgabensätze sowie Bestimmungen enthält, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr maßgebend sind. Der Gebrauchszolltarif stellt insoweit eine unverbindliche Zusammenfassung von Rechtsvorschriften dar.
(2) Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 und § 6 sind in den Gebrauchszolltarif aufzunehmen. Zur Kundmachung der Verordnungen ist der Gebrauchszolltarif bei allen Finanzlandesdirektionen und Zollämtern während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Kopien der Verordnungen oder sonstiger Teile des Gebrauchszolltarifs zu erhalten.
(3) Der Gebrauchszolltarif kann zusätzlich in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'' *1) in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Sofern in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Zolltarifgesetz 1958 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.
(4) Für eine Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die allgemeinen Zollsätze ändern, wenn sich im Vergleich mit dem Zolltarifgesetz 1958 in dessen zuletzt geltender Fassung zeigt, daß die hievon abweichende Höhe dieser Zollsätze zu erheblichen Nachteilen für einen inländischen Wirtschaftszweig führt oder führen könnte.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'' *1) in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Sofern in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Zolltarifgesetz 1958 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.
(4) Für eine Übergangszeit von vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes 1988 kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die allgemeinen Zollsätze ändern, wenn sich im Vergleich mit dem Zolltarifgesetz 1958 in dessen zuletzt geltenden Fassung zeigt, daß die hievon abweichende Höhe dieser Zollsätze zu erheblichen Nachteilen für einen inländischen Wirtschaftszweig führt oder führen könnte.
(5) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Die Änderungen der Anlage des Zolltarifgesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; Verordnungen, die sich auf Änderungen der Anlage stützen, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2) In Angelegenheiten, in denen die Mitwirkung eines anderen Bundesministers vorgesehen ist, hat der Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.
Artikel II
(Anm.: Änderung des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129/1955.)
Artikel III
(Anm.: Änderung des Antidumpinggesetzes 1985, BGBl. Nr. 97/1985.)
Artikel IV
Artikel II und III treten gleichzeitig mit dem Zolltarifgesetz 1988 in Kraft.
Anlage
Zolltarif
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage
Zolltarif
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage
Zolltarif
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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