Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. November 1987, mit der die Zuständigkeit zur Ausstellung bestimmter Bestätigungen auf Fachverbände der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft übertragen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Z 2 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, wird verordnet:

§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen über die Nichterzeugung oder die nicht bedarfsdeckende Erzeugung im Zollgebiet wird, soweit deren Ausstellung nach dem 1. Jänner 1988 beantragt wird, übertragen:

a)

dem Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs für Teile und Zubehör des Kapitels 84, einschließlich der Waren der Nummern 8480 bis 8485 und Teile der Unternummer 8508 90, ausgenommen jedoch für

1.

Teile für Motoren für Luftfahrzeuge der Unternummer 8408 10,

2.

Teile für Kraftfahrzeugmotoren aus der Unternummer 8408 90,

3.

Gleitlager und Lagerschalen aus der Unternummer 8483 30,

b)

dem Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Teile der Nummern 8503, 8529 und 8538 und der Unternummern 8504 90, 8509 90, 8510 90, 8516 90, 8517 90, 8518 90 und 8543 90,

c)

dem Fachverband der chemischen Industrie Österreichs für Waren der Nummer 8545 sowie,

d)

dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs für den unter lit. a Z 1-3 angeführten Warenkreis und für Teile und Zubehör aus der Nummer 8708 für Fahrzeuge der Unternummern 8701 10, 8701 30 und 8701 90.

§ 2. (1) Beinhaltet der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung Waren, die die Zuständigkeit zweier oder aller der im § 1 genannten Fachverbände betreffen, so ist der Antrag bei einem der zuständigen Fachverbände einzubringen und die Bestätigung von diesem Fachverband im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Fachverbänden auszustellen.

(2) Soweit bei Ausstellung einer Bestätigung der Wirkungsbereich anderer als der im § 1 genannten Fachverbände berührt wird, ist das Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungskreis berührten Fachverbänden herzustellen.

§ 3. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen wird nicht übertragen, soweit die Anträge neben den im § 1 lit. a bis d genannten Waren auch andere Waren, insbesondere solche im Sinn des § 5 Z 1 des Zolltarifgesetzes 1988, umfassen.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.

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