Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. Dezember 1987 über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-12-24
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1982 und 325/1986 wird verordnet:

§ 1. (1) Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist gesondert vom Prüfungsbericht über den Jahresabschluß nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen.

(2) Sobald von der Oesterreichischen Nationalbank einheitliche Formulare zur automationsunterstützten Verarbeitung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes erstellt werden, sind diese zu verwenden.

(3) Die Summe der nach der Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 449/1989, zu berichtenden stillen Reserven (Pos. I.7) ist in der Anlage zu dieser Verordnung auszuweisen.

§ 2. (1) Negative Feststellungen in Teil I der Anlage sind in Teil II gesondert darzustellen und zu erläutern.

(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf eine Bank zufolge von Ausnahmebestimmungen des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für eine Bank nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar'' oder „keine Geschäftsfälle'' zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar'' ist in Teil II der Anlage zu erläutern.

(3) Kurzfristig behebbare geringfügige Mängel sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und keine Bedenken bestehen, daß dem Auftrag Folge geleistet wird. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist in Teil II (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von offenen Aufträgen gemäß § 24 Abs. 8 KWG hinzuweisen.

(4) Von der Bank ohne Auftrag des Bankprüfers bereits vor Abschluß der Prüfung behobene geringfügige kurzfristig behebbare Mängel sind ebenfalls nicht zu melden.

(5) Mängel gemäß Abs. 3 und 4 sind jedoch zu melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten sind.

§ 3. Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Fristen des § 24 Abs. 12 KWG zu übermitteln.

§ 4. Erstmals im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht über das im Jahre 1988 endende Geschäftsjahr sind aufzunehmen:

1.

Die Punkte IV.12 und IV.13;

2.

Angaben über das Vorjahr in Teil IV.

Anlage

```

```

Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht

gemäß § 24 Abs. 9 und 10 KWG

Als Bankprüfer der ............ (Bank) .........................

................................................................

erstatte(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr der Bank vom

xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx, sowie über den Jahresabschluß

der Bank zum xx. xx. xxxx den nachstehenden bankaufsichtlichen

Prüfungsbericht.

Zur Prüfung nach § 24 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes habe(n) ich

(wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:

Prüfungsdauer (in Manntagen): ........................

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation der Bank:

Ich (wir) habe(n) diesen Bericht auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung unter Beachtung der anerkannten Grundsätze über den Prüfungsumfang erstellt, die Angaben in Teil I bis V des Berichtes geben das Prüfungsergebnis wieder.

(Datum)

(Bankprüfer)

Teil I

(Die zutreffende Antwort ist angekreuzt)

nein

bzw. nicht

Für alle Banken: ja erläute- keine an-

rungs- Geschäfts- wend-

bedürf- fälle bar

tig

```

1.

Bankgeschäfte wurden nur im

```

Umfang der erteilten

Bankkonzession getätigt ....... o o o o

```

2.

Die Bank verfügt über eine

```

nach § 1 Abs. 6 KWG

erforderliche

Patronatserklärung ............ o o o o

```

3.

Gemäß § 8 KWG

```

bewilligungspflichtige

Vorgänge erfolgten erst nach

Vorliegen der erforderlichen

Bewilligung ................... o o o o

```

4.

§ 8a KWG wurde eingehalten ... o o o o

```

```

5.

Den Anzeigepflichten nach § 10

```

Abs. 1 und 2 KWG wurde

vollständig und unverzüglich

entsprochen ................... o o o o

```

6.

Eine nach § 10 Abs. 3 KWG

```

erlassene Verordnung wurde

eingehalten ................... o o o o

```

7.

Die bankgeschäftlichen Risiken

```

wurden angemessen begrenzt .... o o o o

```

8.

Die bankbetrieblichen Risiken

```

wurden angemessen begrenzt .... o o o o

```

9.

Bei den Bankgeschäften wurde

```

auf die Gesamtertragslage

Bedacht genommen .............. o o o o

```

10.

Das Haftkapital der Bank hat

```

im Berichtszeitraum jederzeit

die Mindesthöhe gemäß § 12

Abs. 2 Z 1 bis 4 KWG erreicht . o o o o

```

11.

Das Haftkapital der Bank war

```

im Berichtszeitraum jederzeit

dem Risiko angemessen ......... o o o o

```

12.

Das Haftkapital der

```

Bankengruppe hat im

Berichtszeitraum jederzeit die

Mindesthöhe gemäß § 12 Abs. 2

Z 1 bis 4 KWG erreicht ........ o o o o

```

13.

Das Haftkapital der

```

Bankengruppe war im

Berichtszeitraum jederzeit dem

Risiko angemessen ............. o o o o

```

14.

Die Bestimmungen über

```

Partizipations- und

Ergänzungskapital,

insbesondere § 12 Abs. 6 bis 8

KWG, wurden eingehalten ....... o o o o

```

15.

Die Bestimmungen über

```

Dotierung, Auflösung und

Wiederauffüllung der

Haftrücklage wurden

eingehalten ................... o o o o

```

16.

Das besondere

```

bankgeschäftliche Risiko der

Großveranlagungen wurde

jederzeit angemessen begrenzt . o o o o

```

17.

Die Erfassung der

```

wirtschaftlichen Einheiten

entspricht dem § 13 Abs. 1 KWG o o o o

```

18.

Die Zustimmung gemäß § 13

```

Abs. 2 KWG lag für alle

Großveranlagungen vor ......... o o o o

```

19.

Der Berichtspflicht nach § 13

```

Abs. 2 KWG wurde entsprochen .. o o o o

```

20.

Die Bestimmung des § 13 Abs. 3

```

KWG wurde eingehalten

hinsichtlich:

20.1. der einzelnen

Großveranlagungen der

Bank .................... o o o o

20.2. der einzelnen

Großveranlagungen der

Bankengruppe ............ o o o o

20.3. der Gesamtheit der

Großveranlagungen der

Bank .................... o o o o

20.4. der Gesamtheit der

Großveranlagungen der

Bankengruppe ............ o o o o

```

21.

Die Bestimmung des § 13 Abs. 6

```

KWG wurde eingehalten

hinsichtlich:

21.1. Offenlegung der

wirtschaftlichen

Verhältnisse der

Verpflichteten oder

Haftenden vor

Krediteinräumung ........ o o o o

21.2. Informationen über

die wirtschaftliche

Entwicklung der

Verpflichteten oder

Haftenden ............... o o o o

21.3. Informationen über

die Werthaltigkeit und

Durchsetzbarkeit von

Sicherheiten ............ o o o o

```

22.

Die Bank hat für ihre

```

Leistungsfähigkeit zur

jederzeitigen Erfüllung ihrer

Zahlungsverpflichtungen gemäß

§ 14 Abs. 1 KWG gesorgt ....... o o o o

```

23.

Die Bank hat für den Ausgleich

```

künftiger Ungleichgewichte der

Zahlungseingänge und

Zahlungsausgänge gemäß § 14

Abs. 3 KWG ausreichend

vorgesorgt .................... o o o o

```

24.

Die Bank hat entsprechend der

```

Fälligkeitsstruktur ihrer

Forderungen und

Verbindlichkeiten die

Konditionen, insbesondere die

Zinsanpassungs- und

Kündigungsmöglichkeiten, so

gestaltet, daß wahrscheinliche

Änderungen der

Marktverhältnisse die

Gesamtertragslage der Bank

nicht wesentlich

beeinträchtigen ............... o o o o

```

25.

Die Bank hat gemäß § 14 Abs. 5

```

bis 7 KWG und gemäß der

Liquiditäts-Verordnung

ausreichende flüssige Mittel

ersten Grades gehalten ........ o o o o

```

26.

Die Bank hat gemäß § 14 Abs. 8

```

bis 10 KWG und gemäß der

Liquiditäts-Verordnung

ausreichende flüssige Mittel

zweiten Grades gehalten ....... o o o o

```

27.

Die Bank hat die gemäß § 14

```

Abs. 11 KWG erforderliche

Liquiditätsreserve beim

Zentralinstitut gehalten ...... o o o o

```

28.

Die Bestimmungen des § 14a

```

KWG wurden eingehalten,

insbesondere hinsichtlich

28.1. § 14a Abs. 1 (Offene

Position pro Währung) ... o o o o

28.2. § 14a Abs. 1

(Gesamtheit aller

offenen Positionen) ..... o o o o

28.3. Kalendervierteljährliche

Fälligkeiten gemäß

§ 14a Abs. 2 ........... o o o o

28.4. Kalenderhalbjährliche

Fälligkeiten gemäß

§ 14a Abs. 3 ........... o o o o

28.5. Einhaltung des

§ 14a Abs. 4

(wirtschaftliche

Schließung einer offenen

Position und deren

Ersichtlichmachung in

den Büchern) ............ o o o o

```

29.

Die Bestimmungen über die

```

Begrenzung der Anlagen gemäß

§ 15 KWG wurden eingehalten ... o o o o

```

30.

Die Bank hat § 16 KWG sowie die

```

Großkreditmeldungs-Verordnung

rechtzeitig und vollständig

eingehalten ................... o o o o

```

31.

Bei Organkrediten wurden die

```

Bestimmungen des § 17 KWG

eingehalten ................... o o o o

```

32.

Die Ausweis- und

```

Gliederungsvorschriften des KWG

bzw. der Anlage zu § 24 KWG

wurden eingehalten ............ o o o o

```

33.

Die sachliche Richtigkeit der

```

Bewertungen wird bestätigt .... o o o o

```

34.

Die Abschreibungen und

```

Wertberichtigungen wurden im

gebotenen Ausmaß vorgenommen .. o o o o

```

35.

Rückstellungen wurden im

```

gebotenen Ausmaß gebildet ..... o o o o

```

36.

Rücklagen wurden im

```

gesetzlichen Ausmaß gebildet .. o o o o

```

37.

§ 24 Abs. 11 KWG

```

(Veröffentlichung des

vorangegangenen

Jahresabschlusses) wurde

eingehalten ................... o o o o

```

38.

Die Bank hat eine dem § 24a

```

KWG entsprechende interne

Kontrolle eingerichtet ........ o o o o

```

39.

Die interne Kontrolle hat ihre

```

Prüfpflichten, insbesondere

nach § 24a Abs. 3 KWG, erfüllt o o o o

```

40.

§ 26 Abs. 2 und 4 KWG wurde

```

eingehalten ................... o o o o

```

41.

Die Zugehörigkeit zu einer

```

Einlagensicherungseinrichtung

nach § 31 KWG ist gegeben ..... o o o o

```

42.

Eine Verletzung der sonstigen

```

Vorschriften des KWG und der

anderen für die Bank

wesentlichen Rechtsvorschriften

wurde nicht festgestellt ...... o o o o

```

43.

Die Gesetzmäßigkeit des

```

Jahresabschlusses wird

bestätigt ..................... o o o o

Anmerkung zu Teil I:

Die Bestätigung der jederzeitigen Einhaltung von Bestimmungen (insbesondere §§ 12 bis 16 KWG) beruht auf den durchgeführten Stichproben.

keine nicht

Nur für Sparkassen: ja nein Geschäfts- an-

fälle wend-

bar

```

1.

Eine Satzungsänderung wurde

```

erst nach Vorliegen der

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