Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. Dezember 1987 über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1982 und 325/1986 wird verordnet:
§ 1. (1) Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist gesondert vom Prüfungsbericht über den Jahresabschluß nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen.
(2) Sobald von der Oesterreichischen Nationalbank einheitliche Formulare zur automationsunterstützten Verarbeitung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes erstellt werden, sind diese zu verwenden.
(3) Die Summe der nach der Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 449/1989, zu berichtenden stillen Reserven (Pos. I.7) ist in der Anlage zu dieser Verordnung auszuweisen.
§ 2. (1) Negative Feststellungen in Teil I der Anlage sind in Teil II gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf eine Bank zufolge von Ausnahmebestimmungen des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für eine Bank nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar'' oder „keine Geschäftsfälle'' zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar'' ist in Teil II der Anlage zu erläutern.
(3) Kurzfristig behebbare geringfügige Mängel sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und keine Bedenken bestehen, daß dem Auftrag Folge geleistet wird. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist in Teil II (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von offenen Aufträgen gemäß § 24 Abs. 8 KWG hinzuweisen.
(4) Von der Bank ohne Auftrag des Bankprüfers bereits vor Abschluß der Prüfung behobene geringfügige kurzfristig behebbare Mängel sind ebenfalls nicht zu melden.
(5) Mängel gemäß Abs. 3 und 4 sind jedoch zu melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten sind.
§ 3. Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Fristen des § 24 Abs. 12 KWG zu übermitteln.
§ 4. Erstmals im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht über das im Jahre 1988 endende Geschäftsjahr sind aufzunehmen:
Die Punkte IV.12 und IV.13;
Angaben über das Vorjahr in Teil IV.
Anlage
```
```
Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht
gemäß § 24 Abs. 9 und 10 KWG
Als Bankprüfer der ............ (Bank) .........................
................................................................
erstatte(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr der Bank vom
xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx, sowie über den Jahresabschluß
der Bank zum xx. xx. xxxx den nachstehenden bankaufsichtlichen
Prüfungsbericht.
Zur Prüfung nach § 24 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes habe(n) ich
(wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:
Prüfungsdauer (in Manntagen): ........................
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation der Bank:
Ich (wir) habe(n) diesen Bericht auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung unter Beachtung der anerkannten Grundsätze über den Prüfungsumfang erstellt, die Angaben in Teil I bis V des Berichtes geben das Prüfungsergebnis wieder.
(Datum)
(Bankprüfer)
Teil I
(Die zutreffende Antwort ist angekreuzt)
nein
bzw. nicht
Für alle Banken: ja erläute- keine an-
rungs- Geschäfts- wend-
bedürf- fälle bar
tig
```
Bankgeschäfte wurden nur im
```
Umfang der erteilten
Bankkonzession getätigt ....... o o o o
```
Die Bank verfügt über eine
```
nach § 1 Abs. 6 KWG
erforderliche
Patronatserklärung ............ o o o o
```
Gemäß § 8 KWG
```
bewilligungspflichtige
Vorgänge erfolgten erst nach
Vorliegen der erforderlichen
Bewilligung ................... o o o o
```
§ 8a KWG wurde eingehalten ... o o o o
```
```
Den Anzeigepflichten nach § 10
```
Abs. 1 und 2 KWG wurde
vollständig und unverzüglich
entsprochen ................... o o o o
```
Eine nach § 10 Abs. 3 KWG
```
erlassene Verordnung wurde
eingehalten ................... o o o o
```
Die bankgeschäftlichen Risiken
```
wurden angemessen begrenzt .... o o o o
```
Die bankbetrieblichen Risiken
```
wurden angemessen begrenzt .... o o o o
```
Bei den Bankgeschäften wurde
```
auf die Gesamtertragslage
Bedacht genommen .............. o o o o
```
Das Haftkapital der Bank hat
```
im Berichtszeitraum jederzeit
die Mindesthöhe gemäß § 12
Abs. 2 Z 1 bis 4 KWG erreicht . o o o o
```
Das Haftkapital der Bank war
```
im Berichtszeitraum jederzeit
dem Risiko angemessen ......... o o o o
```
Das Haftkapital der
```
Bankengruppe hat im
Berichtszeitraum jederzeit die
Mindesthöhe gemäß § 12 Abs. 2
Z 1 bis 4 KWG erreicht ........ o o o o
```
Das Haftkapital der
```
Bankengruppe war im
Berichtszeitraum jederzeit dem
Risiko angemessen ............. o o o o
```
Die Bestimmungen über
```
Partizipations- und
Ergänzungskapital,
insbesondere § 12 Abs. 6 bis 8
KWG, wurden eingehalten ....... o o o o
```
Die Bestimmungen über
```
Dotierung, Auflösung und
Wiederauffüllung der
Haftrücklage wurden
eingehalten ................... o o o o
```
Das besondere
```
bankgeschäftliche Risiko der
Großveranlagungen wurde
jederzeit angemessen begrenzt . o o o o
```
Die Erfassung der
```
wirtschaftlichen Einheiten
entspricht dem § 13 Abs. 1 KWG o o o o
```
Die Zustimmung gemäß § 13
```
Abs. 2 KWG lag für alle
Großveranlagungen vor ......... o o o o
```
Der Berichtspflicht nach § 13
```
Abs. 2 KWG wurde entsprochen .. o o o o
```
Die Bestimmung des § 13 Abs. 3
```
KWG wurde eingehalten
hinsichtlich:
20.1. der einzelnen
Großveranlagungen der
Bank .................... o o o o
20.2. der einzelnen
Großveranlagungen der
Bankengruppe ............ o o o o
20.3. der Gesamtheit der
Großveranlagungen der
Bank .................... o o o o
20.4. der Gesamtheit der
Großveranlagungen der
Bankengruppe ............ o o o o
```
Die Bestimmung des § 13 Abs. 6
```
KWG wurde eingehalten
hinsichtlich:
21.1. Offenlegung der
wirtschaftlichen
Verhältnisse der
Verpflichteten oder
Haftenden vor
Krediteinräumung ........ o o o o
21.2. Informationen über
die wirtschaftliche
Entwicklung der
Verpflichteten oder
Haftenden ............... o o o o
21.3. Informationen über
die Werthaltigkeit und
Durchsetzbarkeit von
Sicherheiten ............ o o o o
```
Die Bank hat für ihre
```
Leistungsfähigkeit zur
jederzeitigen Erfüllung ihrer
Zahlungsverpflichtungen gemäß
§ 14 Abs. 1 KWG gesorgt ....... o o o o
```
Die Bank hat für den Ausgleich
```
künftiger Ungleichgewichte der
Zahlungseingänge und
Zahlungsausgänge gemäß § 14
Abs. 3 KWG ausreichend
vorgesorgt .................... o o o o
```
Die Bank hat entsprechend der
```
Fälligkeitsstruktur ihrer
Forderungen und
Verbindlichkeiten die
Konditionen, insbesondere die
Zinsanpassungs- und
Kündigungsmöglichkeiten, so
gestaltet, daß wahrscheinliche
Änderungen der
Marktverhältnisse die
Gesamtertragslage der Bank
nicht wesentlich
beeinträchtigen ............... o o o o
```
Die Bank hat gemäß § 14 Abs. 5
```
bis 7 KWG und gemäß der
Liquiditäts-Verordnung
ausreichende flüssige Mittel
ersten Grades gehalten ........ o o o o
```
Die Bank hat gemäß § 14 Abs. 8
```
bis 10 KWG und gemäß der
Liquiditäts-Verordnung
ausreichende flüssige Mittel
zweiten Grades gehalten ....... o o o o
```
Die Bank hat die gemäß § 14
```
Abs. 11 KWG erforderliche
Liquiditätsreserve beim
Zentralinstitut gehalten ...... o o o o
```
Die Bestimmungen des § 14a
```
KWG wurden eingehalten,
insbesondere hinsichtlich
28.1. § 14a Abs. 1 (Offene
Position pro Währung) ... o o o o
28.2. § 14a Abs. 1
(Gesamtheit aller
offenen Positionen) ..... o o o o
28.3. Kalendervierteljährliche
Fälligkeiten gemäß
§ 14a Abs. 2 ........... o o o o
28.4. Kalenderhalbjährliche
Fälligkeiten gemäß
§ 14a Abs. 3 ........... o o o o
28.5. Einhaltung des
§ 14a Abs. 4
(wirtschaftliche
Schließung einer offenen
Position und deren
Ersichtlichmachung in
den Büchern) ............ o o o o
```
Die Bestimmungen über die
```
Begrenzung der Anlagen gemäß
§ 15 KWG wurden eingehalten ... o o o o
```
Die Bank hat § 16 KWG sowie die
```
Großkreditmeldungs-Verordnung
rechtzeitig und vollständig
eingehalten ................... o o o o
```
Bei Organkrediten wurden die
```
Bestimmungen des § 17 KWG
eingehalten ................... o o o o
```
Die Ausweis- und
```
Gliederungsvorschriften des KWG
bzw. der Anlage zu § 24 KWG
wurden eingehalten ............ o o o o
```
Die sachliche Richtigkeit der
```
Bewertungen wird bestätigt .... o o o o
```
Die Abschreibungen und
```
Wertberichtigungen wurden im
gebotenen Ausmaß vorgenommen .. o o o o
```
Rückstellungen wurden im
```
gebotenen Ausmaß gebildet ..... o o o o
```
Rücklagen wurden im
```
gesetzlichen Ausmaß gebildet .. o o o o
```
§ 24 Abs. 11 KWG
```
(Veröffentlichung des
vorangegangenen
Jahresabschlusses) wurde
eingehalten ................... o o o o
```
Die Bank hat eine dem § 24a
```
KWG entsprechende interne
Kontrolle eingerichtet ........ o o o o
```
Die interne Kontrolle hat ihre
```
Prüfpflichten, insbesondere
nach § 24a Abs. 3 KWG, erfüllt o o o o
```
§ 26 Abs. 2 und 4 KWG wurde
```
eingehalten ................... o o o o
```
Die Zugehörigkeit zu einer
```
Einlagensicherungseinrichtung
nach § 31 KWG ist gegeben ..... o o o o
```
Eine Verletzung der sonstigen
```
Vorschriften des KWG und der
anderen für die Bank
wesentlichen Rechtsvorschriften
wurde nicht festgestellt ...... o o o o
```
Die Gesetzmäßigkeit des
```
Jahresabschlusses wird
bestätigt ..................... o o o o
Anmerkung zu Teil I:
Die Bestätigung der jederzeitigen Einhaltung von Bestimmungen (insbesondere §§ 12 bis 16 KWG) beruht auf den durchgeführten Stichproben.
keine nicht
Nur für Sparkassen: ja nein Geschäfts- an-
fälle wend-
bar
```
Eine Satzungsänderung wurde
```
erst nach Vorliegen der
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.