Bundesgesetz vom 4. Juni 1987 über den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen
§ 1. Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten der folgenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Internationale Entwicklungsorganisation,
Internationale Finanzcorporation,
Afrikanische Entwicklungsbank,
Afrikanischer Entwicklungsfonds,
Asiatische Entwicklungsbank und Inter-Amerikanische Entwicklungsbank.
§ 1. Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Internationale Entwicklungsorganisation
Internationale Finanzkorporation
Afrikanische Entwicklungsbank
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Asiatische Entwicklungsbank
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank und Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
§ 1. Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes vornehmlich österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Entwicklungsorganisation,
Internationale Finanzkorporation,
Multilaterale Investitions-Garantie Agentur,
Afrikanische Entwicklungsbank,
Afrikanischer Entwicklungsfonds,
Asiatische Entwicklungsbank,
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank,
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung und Bank für wirtschaftliche Zusammmenarbeit und Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika.
§ 2. Wenn es im Interesse der Republik Österreich als Mitglied dieser internationalen Finanzinstitutionen gelegen ist, kann der Bund mit diesen nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Kooperationsvereinbarungen abschließen.
§ 3. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:
Höhe und Art der Bereitstellung der Geldmittel,
Art der Leistung der österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen,
Bedingungen der Auftragsvergabe durch die internationale Finanzinstitution sowie
Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.
§ 3. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:
Höhe und Art der Bereitstellung der Geldmittel,
Art der Leistung der österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen sowie das Ausmaß der Mitwirkung von lokalem und/oder internationalem Personal bis zu einem Maximalbetrag von 25 vH des jeweiligen Auftragsvolumens,
Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie
Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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