(ÜBERSETZUNG)ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KOREA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-12-01
Letzte Aktualisierung 2023-03-01
Status Aufgehoben · 2023-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
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i)

in bezug auf an der Quelle erhobene Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt werden; und

ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Seoul am 8. Oktober 1985 in englischer Sprache.

zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2

PROTOKOLL

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterzeichneten übereingekommen, daß die nachstehenden Bestimmungen Bestandteil des Abkommens sind.

1.

In bezug auf Artikel 2 Absatz 3 lit. a wird davon ausgegangen, daß das Abkommen für die koreanische Verteidigungsabgabe gilt, soweit sie im Verhältnis zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer erhoben wird.

2.

In bezug auf Artikel 8 Absatz 1 sollen Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen, die zum Fischfang, zum Fangen mit Schleppnetzen oder Zugnetzen verwendet werden, als Einkünfte behandelt werden, die unter diesen Absatz fallen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten dieses Protokoll, das in gleicher Weise verbindlich und gültig sein soll, als ob es Wort für Wort in das Abkommen aufgenommen wäre, unterzeichnet.

GESCHEHEN in Seoul in zwei Urschriften am 8. Oktober 1985 in englischer Sprache.

Artikel 9

(Anm.: aus BGBl. III Nr. 68/2002, zu den Art. 2, 10, 12, 13, 14, 19, 20 und 23, BGBl. Nr. 486/1987)

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Protokoll tritt am 15. Tag nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner in dem Kalenderjahr beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt.

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