(Übersetzung)INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR HARMONISIERUNG DER WARENKONTROLLEN AN DEN GRENZEN samt Anlagen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 93/2006 Armenien 336/1994 Aserbaidschan III 35/2001 Belarus 336/1994 Belgien 61/1988 Bosnien-Herzegowina 336/1994 Bulgarien III 35/2001 Dänemark 61/1988 Deutschland/BRD 61/1988 Deutschland/DDR 467/1987 Estland III 51/1997 EWG 61/1988 Finnland 467/1987 Frankreich 61/1988 Georgien III 35/2001 Griechenland 61/1988 Iran III 43/2012 Irland 61/1988 Italien 61/1988 Jordanien III 43/2012 Jugoslawien 467/1987 Kasachstan III 93/2006 Kirgisistan III 35/2001 Kroatien III 51/1997 Kuba 336/1994 Laos III 43/2012 Lesotho 336/1994 Lettland III 93/2006 Liberia III 93/2006 Liechtenstein 467/1987 Litauen III 51/1997 Luxemburg 61/1988 Marokko III 214/2016 Moldau III 43/2012 Mongolei III 43/2012 Montenegro III 43/2012 Niederlande 61/1988 Nordmazedonien III 35/2001 Norwegen 467/1987 Polen III 51/1997 Portugal 61/1988 Rumänien III 35/2001 Schweden 467/1987 Schweiz 467/1987 Serbien-Montenegro III 93/2006 Slowakei 336/1994 Slowenien 336/1994 Spanien 467/1987 Südafrika 467/1987 Tadschikistan III 43/2012 Tschechische R 336/1994 Tschechoslowakei 336/1994 Tunesien III 43/2012 Türkei III 93/2006, III 43/2012 Turkmenistan III 214/2016 UdSSR 467/1987 Ukraine III 93/2006 Ungarn 467/1987 Usbekistan III 51/1997 Vereinigtes Königreich 61/1988 *Zypern III 93/2006
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt:
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 43/2012)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 22. Oktober 1987 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Jugoslawien, Liechtenstein, Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika und Ungarn.
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 bis 7 gebunden zu erachten: Deutsche Demokratische Republik, Iran, Kuba, Sowjetunion, Südafrika, Türkei, Ungarn und Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen bzw. Vorbehalte erklärt:
Kuba
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba erklärt, daß es sich an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 bis 7 nicht gebunden erachtet und daß jeder Streitfall, der zwischen Vertragsparteien entstünde, auf diplomatischem Wege durch Verhandlung gelöst werden muß.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCH, den internationalen Warenverkehr zu verbessern,
ANGESICHTS der Notwendigkeit, den Grenzübergang von Waren zu erleichtern,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Kontrollmaßnahmen an den Grenzen von verschiedenen Kontrolldiensten durchgeführt werden,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Bedingungen, unter denen solche Kontrollen durchgeführt werden, weitgehend harmonisiert werden können, ohne ihren Zweck, ihre ordnungsgemäße Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Harmonisierung der Kontrollen an den Grenzen ein wichtiges Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I – ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
„Zoll“ die Verwaltungsdienststelle, die für die Anwendung der Zollgesetzgebung und die Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben zuständig und außerdem mit der Anwendung sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren, betraut ist;
„Zollkontrolle“ die Maßnahmen, die sicherstellen sollen, daß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden, für deren Durchführung der Zoll verantwortlich ist.
„Gesundheitsrechtliche Kontrolle“ die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durchgeführten Kontrollmaßnahmen mit Ausnahme der tierärztlichen Kontrolle.
„Tierärztliche Kontrolle“ die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren, bei Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie die bei Gegenständen oder Waren, die Träger von Erregern für Tierkrankheiten sein könnten, durchgeführte gesundheitsrechtliche Kontrolle;
„Pflanzenschutzrechtliche Kontrolle“ die Kontrolle zur Verhinderung der Ausbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über die Staatsgrenzen;
„Kontrolle der Einhaltung technischer Normen“ die Kontrollmaßnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestnormen entsprechen;
„Qualitätskontrolle“ alle anderen vorstehend nicht genannten Kontrollmaßnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestqualitätsbestimmungen entsprechen;
„Kontrolldienste“ jede für die Durchführung aller oder eines Teils der oben definierten Kontrollen oder für sonstige üblicherweise bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durchgeführten Kontrollen zuständige Stelle.
Artikel 2
Ziel
Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs zielt dieses Übereinkommen darauf ab, die Anforderungen bezüglich der zu erfüllenden Förmlichkeiten sowie Zahl und Dauer der Kontrollen, insbesondere durch die innerstaatliche und internationale Koordinierung der Kontrollverfahren und ihrer Anwendungsmethoden, herabzusetzen.
Artikel 3
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für sämtliche Waren bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr, wenn sie über eine oder mehrere See-, Luft- oder Landgrenzen befördert werden.
Dieses Übereinkommen gilt für alle Kontrolldienste der Vertragsparteien.
KAPITEL II – HARMONISIERUNG DER VERFAHREN
Artikel 4
Koordinierung der Kontrollen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der Zollstellen und sonstigen Kontrolldienste soweit wie möglich zu harmonisieren.
Artikel 5
Ausstattung der Dienststellen
Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Kontrolldienste sicherzustellen, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß diese soweit wie möglich und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ausgestattet werden mit:
qualifiziertem Personal in ausreichender Zahl, entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs;
zu Kontrollzwecken geeigneten Geräten und Einrichtungen; dabei sind die Beförderungsart, die zu prüfenden Waren und die Erfordernisse des Verkehrs zu berücksichtigen;
Anweisungen für die Bediensteten, gemäß den geltenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen sowie innerstaatlichen Bestimmungen zu verfahren.
Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander zusammenzuarbeiten und jede notwendige Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen zu suchen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen; sie verpflichten sich ferner, erforderlichenfalls den Abschluß neuer multilateraler oder bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzustreben.
Artikel 7
Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten
Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien, wenn möglich, geeignete Maßnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:
durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen, eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,
eine Übereinstimmung
– der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen;
– der dort tätigen Kontrolldienste;
– der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen Anweisungsverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,
Artikel 8
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.
Artikel 9
Dokumente
Die Vertragsparteien bemühen sich, untereinander und in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen die Verwendung von Dokumenten zu fördern, die an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen angepaßt sind.
Die Vertragsparteien erkennen alle durch ein geeignetes technisches Verfahren erstellten Dokumente an, sofern sie den amtlichen Vorschriften bezüglich ihrer Form, Echtheit und Bestätigung entsprechen sowie leserlich und verständlich sind.
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die erforderlichen Dokumente in genauer Befolgung der einschlägigen Rechtsvorschriften erstellt und beglaubigt werden.
KAPITEL III – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFUHR
Artikel 10
Transitwaren
Die Vertragsparteien sehen für Transitwaren, insbesondere für solche, die im Rahmen eines internationalen Anweisungsverfahrens befördert werden, wenn möglich, eine vereinfachte und zügige Behandlung vor, indem sie ihre Kontrolle auf die Fälle beschränken, in denen diese auf Grund der gegebenen Umstände oder Gefahren gerechtfertigt ist. Außerdem berücksichtigen sie die Situation von Binnenstaaten. Sie bemühen sich um eine Verlängerung der Öffnungszeiten und eine Erweiterung der Zuständigkeit der bestehenden Zollstellen, die für die Zollabfertigung von in einem internationalen Anweisungsverfahren beförderten Waren zur Verfügung stehen.
Sie bemühen sich, die Durchfuhr von Waren in Behältern oder anderen Ladeeinheiten, die eine ausreichende Sicherheit bieten, weitestgehend zu erleichtern.
KAPITEL IV – VERSCHIEDENES
Artikel 11
Öffentliche Ordnung
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen der Anwendung der Verbote und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und insbesondere der öffentlichen Sicherheit, Moral und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt, des kulturellen Erbes oder gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentums erlassen worden sind.
Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, bei den Kontrollen im Zusammenhang mit der Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1, die Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere Artikel 6 bis 9, soweit wie möglich und ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit dieser Kontrollen anzuwenden.
Artikel 12
Notmaßnahmen
Die Notmaßnahmen, zu denen sich die Vertragsparteien auf Grund besonderer Umstände veranlaßt sehen können, müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gründen stehen, die zu ihrer Einleitung führen. Sie sind auszusetzen oder aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr gegeben sind.
Sofern dies ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Maßnahmen möglich ist, veröffentlichen die Vertragsparteien die einschlägigen Vorschriften für diese Maßnahmen.
Artikel 13
Anlagen
Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Neue Anlagen, die andere Kontrollbereiche betreffen, können diesem Übereinkommen nach dem Verfahren der Artikel 22 oder 24 hinzugefügt werden.
Artikel 14
Verhältnis zu anderen Verträgen
Unbeschadet des Artikels 6 werden die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossen haben, bevor sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens wurden, durch das Übereinkommen nicht berührt.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen steht weder der Anwendung weitergehender Erleichterungen entgegen, die zwei oder mehr Vertragsparteien einander gewähren möchten, noch dem Recht der in Artikel 16 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien sind, ihre eigenen Rechtsvorschriften auf die Kontrollen an ihren inneren Grenzen anzuwenden, vorausgesetzt, daß dadurch in keiner Weise die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Erleichterungen eingeschränkt werden.
Artikel 16
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Dieses Übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wird, steht allen Staaten und den aus souveränen Staaten zusammengesetzten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die befugt sind, internationale Übereinkünfte in den durch das Übereinkommen erfaßten Bereichen auszuhandeln, abzuschließen und anzuwenden, zur Teilnahme offen.
Die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können auf in ihre Zuständigkeit fallenden Gebieten im eigenen Namen die Rechte ausüben und die Verpflichtungen erfüllen, die das Übereinkommen sonst ihren Mitgliedstaaten überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, diese Rechte einschließlich des Stimmrechts individuell auszuüben.
Staaten und die vorgenannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, nachdem sie es unterzeichnet haben, oder
indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. April 1983 bis einschließlich 31. März 1984 zur Unterzeichnung auf.
Ab 1. April 1983 liegt es für sie auch zum Beitritt auf.
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Nachdem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für weitere Vertragsparteien drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
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