Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Algerien 563/1994 Äthiopien 419/1995 Australien 553/1987 Bangladesch 553/1987 Belgien 553/1987 Botsuana 553/1987 Brasilien 211/1990 Bulgarien 563/1994 Burkina Faso 563/1994 China 563/1994 Côte d’Ivoire 563/1994 Dänemark 553/1987 Deutschland/BRD 553/1987 Eswatini 553/1987 EWG 553/1987 Finnland 553/1987 Frankreich 553/1987,211/1990 Griechenland 211/1990 Indien 553/1987 Iran 419/1995 Irland 131/1988 Island 131/1988 Israel 553/1987 Italien 211/1990 Japan 553/1987 Jordanien 553/1987 Jugoslawien 553/1987 Kamerun 211/1990 Kanada 131/1988 Kenia 211/1990 Kongo/DR 131/1988 Korea/R 131/1988 Kroatien 419/1995 Lesotho 553/1987 Litauen 419/1995 Luxemburg 211/1990 Madagaskar 131/1988 Malawi 211/1990 Malaysia 131/1988 Mali 419/1995 Malta 211/1990 Marokko 563/1994 Mauritius 553/1987 Myanmar 419/1995 Neuseeland 553/1987 Niederlande 553/1987 Niger 563/1994 Nigeria 211/1990 Nordmazedonien 419/1995 Norwegen 553/1987 Pakistan 553/1987 Portugal 131/1988 Ruanda 563/1994 Sambia 553/1987 Saudi-Arabien 211/1990 Schweden 553/1987 Schweiz 553/1987 Senegal 211/1990 Simbabwe 553/1987 Slowenien 419/1995 Spanien 553/1987 Sri Lanka 211/1990 Südafrika 131/1988 Thailand 563/1994 Togo 563/1994 Tschad 563/1994 Tschechoslowakei 553/1987 Tunesien 131/1988 Türkei 211/1990 Uganda 211/1990 Ungarn 563/1994 USA 211/1990 Vereinigtes Königreich 553/1987 Zypern 419/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll sowie die Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich werden genehmigt.

2.

Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen und Annahmeurkunde zu dem Änderungsprotokoll wurden am 22. September 1987 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, die Kündigungsurkunde zu der Konvention vom 12. Dezember 1950 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Das Übereinkommen und das Änderungsprotokoll treten gemäß Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 2 Buchstabe A mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates wird die Anwendung der Konvention vom 12. Dezember 1950 für jene Staaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, vom 1. Jänner 1988 bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Kündigung suspendiert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge haben dieses Übereinkommen und Änderungsprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:

Australien, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Israel, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Lesotho, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Swasiland, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man) und die, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Bangladesh und Pakistan haben mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 ratifiziert bzw. angenommen.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet wurde -

in dem Wunsche, den internationalen Handel zu erleichtern, in dem Wunsche, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten

statistischer Daten, insbesondere jener des internationalen Handels, zu erleichtern,

in dem Wunsche, die Kosten, die durch die neuerliche Bezeichnung, Klassifizierung und Kodierung von Waren entstehen, wenn sie im internationalen Handel aus dem Bereich eines Klassifizierungssystems in den eines anderen übergehen, zu senken und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente und die Übermittlung von Daten zu erleichtern,

in der Erwägung, daß die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels umfangreiche Änderungen der am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife *1) erforderlich macht,

ferner in der Erwägung, daß das für Zollzwecke und für statistische Zwecke von Regierungen und Handelskreisen geforderte Maß an Differenzierung weit über jenes hinausgeht, das in der Anlage enthalten ist, die der vorerwähnten Konvention angeschlossen ist,

in der Erwägung, daß genaue und vergleichbare Daten für internationale Handelsverhandlungen von Wichtigkeit sind,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System für Zwecke der Frachttarife und Verkehrsstatistiken der verschiedenen Transportarten für Waren verwendet werden soll,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System in größtmöglichem Ausmaß in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Kodierung von Waren aufgenommen werden soll,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits sowie den Produktionsstatistiken andererseits fördern soll,

in der Erwägung, daß eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen Warenverzeichnis der Vereinten Nationen (SITC) gewahrt bleiben soll,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den vorerwähnten Erfordernissen durch eine kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur zu entsprechen, die sich zur Verwendung durch die verschiedenen am internationalen Handel beteiligten Kreise eignet,

in der Erwägung, daß es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels sicherzustellen,

unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingesetzte Kommitee für das Harmonisierte System geleistet hat,

in der Erwägung, daß - obwohl sich die vorerwähnte Konvention über das Zolltarifschema als wirksames Instrument zur Erreichung einiger dieser Ziele erwiesen hat - der Abschluß eines neuen internationalen Übereinkommens der geeignetste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen,

sind wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1960

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet:

(a) „Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'', im folgenden „Harmonisiertes System'' genannt, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen angeführte Nomenklatur, bestehend aus den Positionen und Unterpositionen und den zugehörigen Kodenummern, aus den Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen sowie den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems;

(b) „Zolltarifnomenklatur'' die Nomenklatur, die auf Grund der Gesetzgebung einer Vertragspartei für die Erhebung von Einfuhrzöllen festgelegt wurde;

(c) „Statistiknomenklaturen'' die von einer Vertragspartei

festgelegten Warennomenklaturen für die Erfassung von Daten für Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken;

(d) „Kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur''

eine Nomenklatur, die die Zolltarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereint und die für die Erklärung von Waren bei der Einfuhr von einer Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben ist;

(e) „Abkommen über die Errichtung des Rates'' das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens; *1)

(f) „Rat'' der unter Buchstabe (e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens;

(g) „Generalsekretär'' der Generalsekretär des Rates;

(h) „Ratifikation'' die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 165/1955

ARTIKEL 2

Die Anlage

Die Anlage zu diesem Übereinkommen bildet einen Bestandteil desselben; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen betrifft auch die Anlage.

ARTIKEL 3

Verpflichtungen der Vertragsparteien

1.

Vorbehaltlich der Ausnahmen des Artikels 4:

(a) verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre

Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen von dem Zeitpunkt an, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen, soweit nicht Buchstabe (c) Anwendung findet. Sie verpflichtet sich damit in Bezug auf ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen:

(1) alle Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems ohne Zusätze oder Änderungen einschließlich der zugehörigen Kodenummern zu übernehmen;

(2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems und alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen zu übernehmen und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht zu verändern;

(3) die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten;

(b) wird jede Vertragspartei ihre Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken in Übereinstimmung mit den sechsstelligen Kodes des Harmonisierten Systems - über Initiative der Vertragspartei auch über diese Stellen hinaus - öffentlich zugänglich machen, soweit eine solche Veröffentlichung nicht ausnahmsweise, wie zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, ausgeschlossen ist;

(c) verpflichtet keine Bestimmung dieses Artikels eine Vertragspartei dazu, die Unterpositionen des Harmonisierten Systems in ihren Zolltarif aufzunehmen, vorausgesetzt, daß sie den oben unter Buchstabe (a) Ziffern (1), (2) und (3) genannten Verpflichtungen in einer kombinierten Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur nachkommt.

2.

Soweit die Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Ziffer 1 Buchstabe (a) dieses Artikels gewahrt bleibt, kann jede Vertragspartei jene Anpassungen des Textes vornehmen, die für das Wirksamwerden des Harmonisierten Systems nach innerstaatlichem Recht erforderlich sind.

3.

Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet es einer Vertragspartei, in ihrer Zolltarifnomenklatur oder ihren Statistiknomenklaturen Unterteilungen für die Einreihung von Waren zu schaffen, die über jene des Harmonisierten Systems hinausgehen, vorausgesetzt, daß solche Unterteilungen erst im Anschluß an die sechsstellige numerische Kodierung, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen aufscheint, hinzugefügt und kodiert werden.

ARTIKEL 4

Teilweise Anwendung durch Entwicklungsländer

1.

Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann die Anwendung einiger oder aller Unterpositionen des Harmonisierten Systems für so lange aufschieben, als sich dies in Anbetracht der Struktur seines Außenhandels oder der Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung als notwendig erweist.

2.

Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention für dieses Land oder innerhalb einer darüber hinausgehenden Frist anzuwenden, die es nach Absatz 1 für erforderlich erachtet.

3.

Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und sich für die teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, verwendet entweder alle oder keine der Unterpositionen mit zwei Anstrichen einer Unterposition mit einem Anstrich oder alle oder keine der Unterpositionen mit einem Anstrich einer Position. Bei einer solchen Teilanwendung ist die sechste Stelle oder die fünfte und die sechste Stelle des nicht verwendeten Teils des Kodes des Harmonisierten Systems entsprechend durch „0'' oder „00'' zu ersetzen.

4.

Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, notifiziert dem Generalsekretär, wenn es Vertragspartei wird, welche Unterpositionen es nicht verwenden wird, sobald dieses Übereinkommen für dieses Land in Kraft tritt, und notifiziert dem Generalsekretär auch in der Folge, welche Unterpositionen es verwendet.

5.

Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, kann, wenn es Vertragspartei wird, dem Generalsekretär notifizieren, daß es sich förmlich verpflichtet, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention anzuwenden.

6.

Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das Harmonisierte System nach Maßgabe dieses Artikels teilweise anwendet, ist hinsichtlich der von ihm nicht verwendeten Unterpositionen von den Verpflichtungen des Artikels 3 entbunden.

ARTIKEL 5

Technische Hilfe für Entwicklungsländer

Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten Entwicklungsländern über Ersuchen auf Grund einvernehmlich vereinbarter Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Ausbildung von Personal und der Umstellung ihrer zur Zeit geltenden Nomenklaturen auf das Harmonisierte System, sowie durch Beratung über Maßnahmen zur ständigen Anpassung ihrer umgestellten Systeme an Änderungen des Harmonisierten Systems und über die Anwendung dieses Übereinkommens.

ARTIKEL 6

Komitee für das Harmonisierte System

1.

Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein als Komitee für das Harmonisierte System bezeichnetes Komitee eingesetzt, das sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt.

2.

Es tritt in der Regel wenigstens zweimal im Jahr zusammen.

3.

Die Tagungen des Komitees werden vom Generalsekretär anberaumt und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, am Sitz des Rates statt.

4.

Im Komitee für das Harmonisierte System hat jede Vertragspartei eine Stimme; wenn hingegen eine Zoll- oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens und ohne Präjudiz hinsichtlich jedes künftigen Übereinkommens gemeinsam nur eine Stimme ab. Wenn alle Mitgliedstaaten einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, die nach Artikel 11 Buchstabe (b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien werden, geben sie dementsprechend gemeinsam nur eine Stimme ab.

5.

Das Komitee für das Harmonisierte System wählt seinen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.

6.

Es gibt sich eine Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.

7.

Es lädt, sofern es dies für zweckmäßig hält, zwischenstaatliche und sonstige internationale Organisationen ein, an seinen Arbeiten als Beobachter teilzunehmen.

8.

Es setzt, soweit dies - insbesondere im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe (a) - erforderlich ist, Subkomitees oder Arbeitsgruppen ein und bestimmt die Zusammensetzung, die Rechte betreffend Abstimmungen und die Geschäftsordnung solcher Subkomitees und Arbeitsgruppen.

ARTIKEL 7

Aufgaben des Komitees

1.

Das Komitee für das Harmonisierte System nimmt unter Berücksichtigung des Artikels 8 folgende Funktionen wahr:

2.

Verwaltungsbeschlüsse des Komitees für das Harmonisierte System, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.

ARTIKEL 8

Aufgaben des Rates

1.

Der Rat prüft die vom Komitee für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertragsparteien gemäß dem Verfahren des Artikels 16, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, daß die betreffenden Vorschläge insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung an das Komitee zurückverwiesen werden.

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