Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich
chemisch gewonnenen Holzfasern
49 - - sonstige
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit
einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:
51 - - nicht gebleicht
52 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als
95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
chemisch gewonnenen Holzfasern
59 - - sonstige
4805 -- Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch
überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet
oder behandelt als in der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel
angeführt:
10 - Halbzellstoff-Papier für die Welle der Wellpappe
(Fluting)
- mehrlagige Papiere und Pappen:
21 - - jede Lage gebleicht
22 - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage
23 - - mit drei oder mehr Lagen, von denen nur die beiden
äußeren Lagen gebleicht sind
29 - - sonstige
30 - Sulfit-Packpapier
40 - Filterpapiere und Filterpappen
50 - Filzpapiere und Filzpappen
60 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht
von 150 g oder weniger
70 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht
von mehr als 150 g aber weniger als 225 g
80 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht
von 225 g oder mehr
4806 -- Pflanzliches Pergament, fettdichte Papiere, Pauspapiere,
Transparentpapiere und andere satinierte durchsichtige oder
durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen:
10 - pflanzliches Pergament
20 - fettdichte Papiere
30 - Pauspapiere
40 - Transparentpapiere und andere satinierte durchsichtige
oder durchscheinende Papiere
4807 -- Papiere und Pappen, aus flachen Bogen aus Papier oder Pappe
zusammengeklebt, jedoch weder auf der Oberfläche
gestrichen, überzogen noch imprägniert, auch mit
Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen:
10 - Papiere und Pappen, mit innerer Schichte aus Bitumen,
Teer oder Asphalt
90 - andere
4808 -- Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebten
flachen Deckschichten), gekreppt, plissiert, geprägt oder
perforiert, in Rollen oder Bogen, andere als Papiere der
in der Nummer 4803 beschriebenen Art:
10 - Wellpapiere und -pappen, auch perforiert
20 - Kraftsackpapiere, gekreppt oder plissiert,
auch geprägt oder perforiert
30 - andere Kraftpapiere, gekreppt oder plissiert,
auch geprägt oder perforiert
90 - andere
4809 -- Kohlepapiere, selbstdurchschreibende und andere
Vervielfältigungs- oder Umdruckpapiere (einschließlich
gestrichenes oder getränktes Papier für
Vervielfältigungsmatrizen oder Offsetplatten), auch
bedruckt, in Rollen oder Bogen:
10 - Kohlepapiere oder ähnliche Vervielfältigungspapiere
20 - Selbstdurchschreibepapiere
90 - andere
4810 -- Papiere und Pappen, auf einer oder beiden Seiten mit Kaolin
oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit
Bindemitteln, jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch
auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in
Rollen oder Bogen:
- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden, die keine
mechanisch gewonnenen Fasern oder höchstens
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
solcher Fasern enthalten:
11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger
12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g.
- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden, mit mehr als
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
mechanisch gewonnenen Fasern:
21 - - leicht gestrichenes Papier (sog. LWC-Papier)
29 - - sonstige
- Kraftpapiere und Kraftpappen, andere als solche, wie sie
für Schreib-, Druck- oder andere graphische Zwecke
verwendet werden:
31 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als
95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
chemisch gewonnenen Holzfasern und einem
Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger
32 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als
95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
chemisch gewonnenen Holzfasern und einem
Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
39 - - sonstige
- andere Papiere und Pappen:
91 - - mehrlagige
99 - - sonstige
4811 -- Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert, überzogen, auf
der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen
oder Bogen, andere als solche der in der Nummer 4803,
4809 oder 4810 beschriebenen Art:
10 - Papiere und Pappen, geteert, bituminiert oder asphaltiert
- Papiere und Pappen, gummiert oder mit Klebeschichte
versehen:
21 - - selbstklebende
29 - - sonstige
- Papiere und Pappen, mit Kunststoffen (ausgenommen
Klebstoffen) gestrichen, imprägniert oder überzogen:
31 - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
150 g
39 - - sonstige
40 - Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder
Glycerin gestrichen, imprägniert oder überzogen
90 - andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellstoffasern
4812 00 Filterblöcke und Filterplatten, aus Papiermasse
4813 -- Zigarettenpapiere, auch auf Größen zugeschnitten oder in
Form von Heftchen oder Hülsen:
10 - in Form von Heftchen oder Hülsen
20 - in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger
90 - andere
4814 -- Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus
Papier; Buntglaspapier:
10 - „Ingrain''-Papiere (Rauhfaserpapiere)
20 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus Papier, mit
einer auf der Schauseite aufgebrachten
Kunststoffschichte, die genarbt, geprägt, gefärbt, mit
Mustern bedruckt oder anders verziert ist
30 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus Papier, auf der
Schauseite mit Flechtstoffen (auch parallel gelegte oder
gewebte) überzogen
90 - andere
4815 00 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappeunterlage, auch
zugeschnitten
4816 -- Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere und
andere Vervielfältigungs- und Umdruckpapiere, ausgenommen
solche der Nummer 4809, einschließlich
Vervielfältigungsmatrizen und Offsetplatten aus Papier,
auch in Schachteln:
10 - Kohlepapiere oder ähnliche Vervielfältigungspapiere
20 - Selbstdurchschreibepapiere
30 - Vervielfältigungsmatrizen
90 - andere
4817 -- Briefumschläge, Kartenbriefe, nicht illustrierte
Postkarten und Korrespondenzkarten, auf Papier oder Pappe;
Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus
Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von
Korrespondenzwaren enthalten:
10 - Briefumschläge
20 - Kartenbriefe, nicht illustrierte Postkarten und
Korrespondenzkarten
30 - Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus
Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von
Korrespondenzwaren enthalten
4818 -- Toilettepapiere und ähnliche Papiere, Zellstoffwatte oder
Vliese aus Zellstoffasern, wie sie für den Haushalt oder
für hygienische Zwecke verwendet werden, in Rollen mit
einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder
Form zugeschnitten; Taschentücher, Reinigungstücher,
Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln, Tampons,
Bettücher und ähnliche Haushalts-, Hygiene- oder
Krankenhauswaren, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus
Papiermasse, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus
Zellstoffasern:
10 - Toilettepapiere
20 - Taschentücher, Reinigungstücher und Handtücher
30 - Tischtücher und Servietten
40 - hygienische Binden und Tampons, Windel- und
Windeleinlagen sowie ähnliche Hygienewaren
50 - Bekleidung und Bekleidungszubehör
90 - andere
4819 -- Schachteln, Säcke, Beutel und andere Umschließungen für
Verpackungszwecke, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder
Vliesen aus Zellstoffasern; Papier- und Pappewaren, wie sie
in Büros, Geschäften und dergleichen verwendet werden:
10 - Schachteln, aus Wellpapier oder Wellpappe
20 - Faltschachteln aus nichtgewellten Papieren oder Pappen
30 - Säcke und Beutel, mit einer Bodenbreite von 40 cm oder
mehr
40 - andere Säcke und Beutel (ausgenommen
Schallplattenhüllen), einschließlich Spitztüten
50 - andere Umschließungen für Verpackungszwecke,
einschließlich Schallplattenhüllen
60 - Papier- und Pappewaren, wie sie in Büros, Geschäften und
dergleichen verwendet werden
4820 -- Register, Rechnungsbücher, Notizbücher, Auftragsbücher,
Quittungsbücher, Briefpapierblöcke, Notizblöcke, Tagebücher
und ähnliche Waren, Hefte, Löschunterlagen, Ordner (für
Lose-Blatt-Systeme oder andere), Schnellhefter,
Aktenmappen, Geschäftsformulare, Formulare mit eingelegtem
Vervielfältigungspapier und andere Waren des Papierhandels,
aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für
Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:
10 - Register, Rechnungsbücher, Notizbücher,
Auftragsbücher, Quittungsbücher, Briefpapierblöcke,
Notizblöcke, Tagebücher und ähnliche Waren
20 - Hefte
30 - Ordner, Einbände, Schnellhefter und Aktenmappen,
ausgenommen Buchhüllen
40 - Geschäftsformulare und Formulare mit eingelegtem
Vervielfältigungspapier
50 - Alben für Muster oder für Sammlungen
90 - andere
4821 -- Etiketten aller Art, aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:
10 - bedruckt
90 - andere
4822 -- Spulen, Rollen, Hülsen und ähnliche Warenträger, aus
Papiermasse, Papier oder Pappe (auch perforiert oder
gehärtet):
10 - von der Art wie sie zum Aufwickeln von
Spinnstoffgarnen verwendet werden
90 - andere
4823 -- Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellulosefasern, auf Formen oder Größen zugeschnitten;
andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte
oder Vliesen aus Zellstoffasern:
- Papiere, gummiert oder mit Klebeschichte
versehen, in Streifen oder Rollen:
11 - - selbstklebend
19 - - sonstige
20 - Filterpapiere und Filterpappen
40 - Diagrammpapiere für Registrierapparate, in Rollen, Bogen
oder Scheiben
- andere Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck-
oder andere graphische Zwecke verwendet werden:
51 - - bedruckt, geprägt oder perforiert
59 - - sonstige
60 - Tablette, Teller, Schüsseln, Servierplatten, Tassen,
Becher und dergleichen, aus Papier oder Pappe
70 - formgepreßte oder gepreßte Waren aus Papiermasse
90 - andere
Kapitel 49
Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des graphischen
Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - photographische Negative oder Positive auf
transparentem Träger (Kap. 37);
b - Landkarten, Pläne und Globen, in Reliefform, auch
bedruckt (Nr. 9023);
c - Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;
d - Originalstiche, Originalschnitte und
Originallithographien (Nr. 9702), Briefmarken,
Stempelmarken, Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe,
Ganzsachen (mit Marken bedruckte Korrespondenzkarten
oder -briefe) und dergleichen der Nummer 9704,
sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt,
und andere Waren des Kapitels 97.
2 - Als gedruckt im Sinne des Kapitels 49 gelten
auch Erzeugnisse, die auf Vervielfältigungsmaschinen, in
einem computergesteuerten Verfahren, maschinschriftlich,
durch Prägen, Photographieren, Photokopieren oder
Thermokopieren reproduziert wurden.
3 - Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische
Druckschriften, die anders als in Papier gebunden sind,
sowie Zusammenstellungen von Zeitungen und Zeitschriften
mit mehr als einer Nummer in einem gemeinsamen Umschlag,
sind in die Nummer 4901 einzureihen, auch wenn sie
Werbung enthalten.
4 - In die Nummer 4901 gehören ferner:
a - Sammlungen gedruckter Reproduktionen
von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die
ein vollständiges Werk mit numerierten Seiten bilden,
sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen
Begleittext enthalten, der sich auf diese
Darstellungen oder ihre Urheber bezieht;
b - Illustrationsbeilagen für Bücher, die diesen
beiliegen und sie ergänzen;
c - Bücher oder Broschüren in Form von Faszikeln oder
Einzelblättern jeden Formats, die ein vollständiges
Werk oder einen Teil davon darstellen und zum
Broschieren oder Binden bestimmt sind.
Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen ohne Text,
in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, in die
Nummer 4911.
5 - Vorbehaltlich der Bestimmung der Anmerkung 3 sind
Druckerzeugnisse, die überwiegend Werbezwecken dienen
(z. B. Broschüren, Flugblätter, Prospekte,
Handelskataloge, von Handelsgesellschaften
veröffentliche Jahrbücher und Fremdenverkehrsmaterial)
von der Nummer 4901 ausgenommen. Derartige Publikationen
sind in die Nummer 4911 einzureihen.
6 - Als Bilderbücher für Kinder der Nummer 4903
gelten Bücher für Kinder, bei denen die Bilder
von Hauptinteresse sind und der Text nur von
untergeordneter Bedeutung ist.
4901 -- Bücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in
losen Bogen:
10 - in losen Bogen, auch gefalzt
- andere:
91 - - Wörterbücher und Lexika, auch in Form von Teilheften
99 - - sonstige
4902 -- Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische
Druckschriften, auch illustriert, auch mit Werbung:
10 - mindestens viermal wöchentlich erscheinend
90 - andere
4903 00 Bilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher, für Kinder
4904 00 Musikalien (Noten), gedruckt oder handgeschrieben, auch
gebunden, auch illustriert
4905 -- Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich
Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt:
10 - Globen
- andere:
91 - - in Form von Büchern oder Broschüren
99 - - sonstige
4906 00 Originalpläne und Originalzeichnungen für
architektonische, technische, industrielle,
gewerbliche, topographische oder ähnliche
Zwecke, mit der Hand hergestellt; handgeschriebene
Schriftstücke; photographische Reproduktionen auf
sensibilisierten Papieren und mit Kohlepapier hergestellte
Durchschriften der vorstehend genannten Waren
4907 00 Briefmarken, Stempelmarken und dergleichen, nicht
entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf
vorgesehen; Stempelpapier; Banknoten; Scheckformulare;
Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere
4908 -- Abziehbilder aller Art:
10 - Abziehbilder, verglasbar
90 - andere
4909 00 Postkarten, gedruckt oder illustriert; gedruckte
Karten mit Glückwünschen, Mitteilungen oder
Ankündigungen persönlicher Art, auch illustriert, auch mit
Umschlägen oder Verzierungen
4910 00 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich
Blöcke für Abreißkalender
4911 -- Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und
Photographien:
10 - Werbedrucke, Handelskataloge und dergleichen
- andere:
91 - - Bilder, Zeichnungen und Photographien
99 - - sonstige
Abschnitt XI
Textile Spinnstoffe und Waren daraus
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:
a - tierische Borsten und Haare zur Herstellung von
Bürsten und Pinseln (Nr. 0502); Roßhaar und
Roßhaarabfälle (Nr. 0503);
b - Menschenhaare und Waren daraus (Nrn. 0501, 6703 und
6704); Filtertücher und dichte Gewebe aus
Menschenhaaren, für Ölpressen und ähnliche technische
Zwecke, sind jedoch in die Nummer 5911 einzureihen;
c - Baumwoll-Linters und andere pflanzliche Stoffe des
Kapitels 14;
d - Asbest der Nummer 2524, Waren aus Asbest und andere
Waren der Nummern 6812 und 6813;
e - Waren der Nummern 3005 und 3006 (zB Watte, Gaze,
Binden und ähnliche für medizinische, chirurgische,
zahnmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke
bestimmte Waren, steriles chirurgisches
Nahtmaterial); Garne zum Reinigen der
Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für
den Kleinverkauf, der Nummer 3306;
f - sensibilisierte Spinnstoffe der Nummern 3701 bis
3704;
g - Monofile, deren größter Durchmesser mehr als 1 mm
beträgt, Streifen und dergleichen (z. B. Kunststroh),
mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm,
aus Kunststoffen (Kap. 39), sowie Geflechte, Gewebe
oder andere Flecht- und Korbwaren aus den
vorgenannten Erzeugnissen (Kap. 46);
h - Gewebe, gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,
Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoffen imprägniert,
bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff
geschichtet, sowie Waren daraus des Kapitels 39;
i - Gewebe, gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,
Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk imprägniert,
überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk geschichtet
sowie Waren daraus des Kapitels 40;
k - Häute und Felle, nicht enthaart (Kap. 41 oder 43) und
Waren aus Pelzfelle sowie künstliches Pelzwerk und
Waren daraus der Nummer 4303 oder 4304;
l - Waren der Nummer 4201 oder 4202, aus Spinnstoffen;
m - Waren des Kapitels 48 (z. B. Zellstoffwatte);
n - Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren
des Kapitels 64;
o - Waren des Kapitels 65 (Haarnetze und andere
Kopfbedeckungen und Teile davon);
p - Waren des Kapitels 67;
q - Spinnstoffwaren, mit Schleifmitteln überzogen
(Nr. 6805) sowie Fasern aus Kohlenstoff und Waren
daraus der Nummer 6815;
r - Glasfasern und Waren daraus; Ätz- oder
Luftstickereien sowie andere Stickereien ohne
sichtbaren Stickgrund, bei denen Stickfaden aus
Glasfasern besteht (Kap. 70);
s - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Bettwaren,
Beleuchtungskörper);
t - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug,
Spiele, Sportgeräte, Netze für Sportzwecke);
u - Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten,
Reisezusammenstellungen von Waren für Näharbeiten,
Reißverschlüsse und Farbbänder für Schreibmaschinen);
v - Waren des Kapitels 97.
2 - A - Waren der Kapitel 50 bis 55 sowie der
Nummer 5809 oder 5902, die aus zwei oder
mehr textilen Spinnstoffen bestehen, sind in
die Nummer jenes textilen Spinnstoffes einzureihen,
der in der Ware gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen
textilen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein textiler
Spinnstoff gewichtsmäßig vorherrscht, sind die Waren
so einzureihen, als bestünden sie zur Gänze aus jenem
textilen Spinnstoff, der in die der Numerierung
nach letzte der gleichermaßen in Betracht kommenden
Nummern einzureihen ist.
B - Für die Anwendung dieser Bestimmung gilt:
a - umsponnene Garne (Gimpen) aus Roßhaar (Nr. 5110)
und Metallgarne (Metallgespinste) (Nr. 5605)
werden mit ihrem Gesamtgewicht als einheitliches
Spinnstoffmaterial behandelt; bei der Einreihung
von Geweben mit Metallfäden werden diese als
Spinnstoff gewertet;
b - das Aufsuchen der entsprechenden Nummer hat in
der Weise zu erfolgen, daß zunächst das Kapitel
und sodann die in diesem Kapitel zutreffende
Nummer ermittelt wird, wobei außerhalb dieses
Kapitels fallende Spinnstoffe nicht zu
berücksichtigen sind;
c - kommen die Kapitel 54 und 55 und zusätzlich ein
anderes Kapitel in Betracht, sind die Kapitel 54
und 55 als ein einziges Kapitel zu behandeln;
d - wenn sich ein Kapitel oder eine Nummer auf
mehrere Spinnstoffe bezieht, sind diese
Spinnstoffe als ein einziger Spinnstoff zu
behandeln.
C - Die vorstehenden Absätze A und B sind
auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5
und 6 genannten Garne anzuwenden.
3 - A - Als Bindfäden, Seile und Taue gelten in diesem
Abschnitt vorbehaltlich der nachstehend unter Absatz
B vorgesehenen Ausnahmen folgende Garne (ungezwirnt
oder gezwirnt):
a - aus Seide oder Abfallseide, mit einem
Titer von mehr als 20.000 Dezitex;
b - aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne,
die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54
hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als
10.000 Dezitex;
c - aus Hanf oder Flachs:
1 - poliert oder glasiert, mit einem Titer von
1429 Dezitex oder mehr;
2 - weder poliert noch glasiert, mit
einem Titer von mehr als 20.000 Dezitex;
d - aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;
e - aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen,
mit einem Titer von mehr als 20.000 Dezitex;
f - mit Metallfäden (Metalldrähten) verstärkt.
B - Die vorstehende Regelung gilt nicht für:
a - Garne aus Wolle oder anderen Tierhaaren sowie
Papiergarne, nicht mit Metallfäden
(Metalldrähten) verstärkt;
b - Spinnkabel des Kapitels 55 und
Multifilamentgarne ohne Drehung oder mit
weniger als 5 Drehungen je Meter, des
Kapitels 54;
c - Messinahaar der Nummer 5006 und Monofile des
Kapitels 54;
d - Metallgarne (Metallgespinste) der
Nummer 5605; mit Metallfäden
(Metalldrähten) verstärkte Garne sind
jedoch nach dem vorstehenden Absatz A lit. f zu
behandeln;
e - Chenillegarne, Gimpen und Maschengarne (sog.
„Chainette''- Garne), der Nummer 5606.
4 - A - Als Garne in Aufmachungen für den Kleinverkauf
gelten - unter Berücksichtigung nachfolgend im
Absatz B vorgesehenen Ausnahmen - in den Kapiteln 50,
51, 52, 54 und 55 Garne (ungezwirnt oder gezwirnt):
a - auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen
Einlagen, mit einem Gewicht (einschließlich
Einlage) von nicht mehr als:
1 - 85 g bei Seide, Abfallseide oder Garnen aus
synthetischen oder künstlichen Filamenten;
2 - 125 g in allen anderen Fällen;
b - in Knäueln oder Strähnen mit einem
Gewicht von nicht mehr als:
1 - 85 g bei Garnen aus synthetischen
oder künstlichen Filamenten mit
einem Titer von weniger als 3000
Dezitex, aus Seide oder Abfallseide;
2 - 125 g bei allen anderen Garnen mit einem
Titer von weniger als 2000 Dezitex;
3 - 500 g in allen anderen Fällen;
c - in Strähnen, die mittels Trennungsfadens
(Fitzfaden) in einzelne voneinander unabhängige
Strähne mit einem Einzelgewicht von nicht mehr
als:
1 - 85 g bei Seide, Abfallseide oder
Garnen aus kontinuierlichen Chemiefasern
(Filamenten);
2 - 125 g in allen anderen Fällen geteilt sind.
B - Die vorstehende Regelung gilt nicht für:
a - ungezwirnte Garne aus allen Spinnstoffen; jedoch
gelten als Garne in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
1 - ungezwirnte, rohe Garne aus
Wolle oder feinen Tierhaaren;
2 - ungezwirnte Garne aus Wolle
oder feinen Tierhaaren, gebleicht,
gefärbt oder bedruckt, mit einem
Titer von mehr als 5000 Dezitex;
b - gezwirnte, rohe Garne:
1 - aus Seide oder Abfallseide, in
jeder Aufmachung;
2 - aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle
und feine Tierhaare) in Strähnen;
c - gezwirnte Garne aus Seide oder Abfallseide,
gebleicht, gefärbt oder bedruckt,
mit einem Titer von 133 Dezitex oder weniger;
d - ungezwirnte und gezwirnte Garne aus
allen Spinnstoffen:
1 - in Strähnen in Kreuzhaspelung;
2 - auf Einlagen oder in anderen Aufmachungen,
die ihre Verwendung in der Textilindustrie
erkennen lassen (z. B. auf Kopsen,
Zwirnmaschinenspulen, Garnrollen,
konischen Röhrchen, Konen oder
in Wickeln für Stickmaschinen).
5 - Als Nähgarne der Nummern 5204, 5401 und 5508 gelten
gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen
entsprechen:
a - auf Einlagen (z. B. auf Spulen oder Hülsen)
mit einem Gewicht (einschließlich Einlage)
von 1000 g oder weniger aufgemacht;
b - appretiert für die Verwendung als Nähgarn;
und
c - mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
6 - Als hochfeste Garne gelten in diesem Abschnitt
Garne mit einer Zugfestigkeit, gedrückt in cN/tex
(Zentinewton je tex), von mehr als:
bei ungezwirnten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden
oder Polyestern ............................. 60 cN/tex
bei gezwirnten Garnen aus Nylon oder
Polyestern .................................. 53 cN/tex
bei ungezwirnten und gezwirnten Garnen aus
Viskose ..................................... 27 cN/tex.
7 - Als konfektioniert im Sinne dieses Abschnittes
gelten:
a - in anderer als quadratischer oder rechteckigen Form
zugeschnittene Waren;
b - abgepaßt hergestellte und gebrauchsfertige Waren,
auch wenn sie durch Zerschneiden der nicht
verkreuzten Fäden erst gebrauchsfertig werden und
keiner Naht oder sonstigen weiteren Bearbeitung
bedürfen (z. B. gewisse Staubtücher, Handtücher,
Tischtücher, quadratische Halstücher, Decken);
c - Waren mit gesäumten oder roulierten Rändern oder mit
geknüpften (auch zusätzlich angebrachten) Fransen an
einer oder mehreren Seiten; ausgenommen sind jedoch
Meterwaren, bei denen die Schnittkanten in
einfacher Weise gegen das Ausfransen
gesäumt oder rouliert sind;
d - zugeschnittene Waren mit Auszieharbeit;
e - Waren, die durch Nähen, Kleben oder auf
andere Weise zusammengefügt wurden
(ausgenommen Meterwaren der gleichen
Art, die an den Enden verbunden sind, um
ein längeres Stück zu erzielen, sowie Meterwaren, die
aus zwei oder mehr zur Gänze übereinanderliegenden
und miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen,
auch mit wattierenden Zwischenlagen, bestehen);
f - gewirkte oder gestrickte Waren, abgepaßt hergestellt,
in Einzelstücken oder in aneinander gereihten
Teilstücken.
8 - In den Kapiteln 50 bis 60 gilt:
a - Konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden
Anmerkung 7 werden weder von den Kapiteln 50 bis 55
und 60 noch - vorbehaltlich gegenteiliger
Bestimmungen - von den Kapiteln 56 bis 59 erfaßt;
b - in die Kapitel 50 bis 55 und 60 fallen keine der in
den Kapiteln 56 bis 59 erfaßten Waren.
9 - Als Gewebe der Kapitel 50 bis 55 sind auch solche
Erzeugnisse anzusehen, die aus übereinandergelegten Lagen
parallel liegender Spinnstoffgarne bestehen, wobei diese
Lagen zueinander einen spitzen oder rechten Winkel
bilden. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der
Garne durch einen Klebstoff oder durch ein thermisches
Verfahren verbunden.
10 - Elastische Waren, bestehend aus Spinnstoffen in
Verbindung mit Kautschukfäden, verbleiben in
diesem Abschnitt.
11 - In diesem Abschnitt umfaßt der Begriff „imprägniert''
auch „getaucht'' („gedippt'').
12 - In diesem Abschnitt umfaßt der Begriff „Polyamide'' auch
„Aramide''
13 - Vorbehaltlich anderer Bestimmungen sind textile
Kleidungsstücke verschiedener Nummern auch
dann getrennt einzureihen, wenn sie in Zusammenstellungen
in Aufmachungen für den Kleinverkauf vorliegen. Als
textile Kleidungsstücke im Sinne dieser Anmerkung gilt
Bekleidung der Nummern 6101 bis 6114 und der Nummern 6201
bis 6211.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - In diesem Abschnitt und gegebenenfalls auch in
allen anderen Abschnitten gelten als:
a - Elastomergarne
nicht texturierte Garne, aus synthetischen Filamenten
(einschließlich Monofile), die ohne zu reißen, auf
das Dreifache ihre ursprünglichen Länge gedehnt
werden können und die, auf das Doppelte ihre
ursprünglichen Länge gedehnt, sich innerhalb von
5 Minuten auf mindestens das Eineinhalbfache ihrer
ursprünglichen Länge wieder zusammenziehen.
b - Rohe Garne
1 - Garne, die den natürlichen Farbton der
zu ihrer Herstellung verwendete Fasern aufweisen
und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in
der Masse) noch bedruckt sind, oder
2 - Garne, von undefinierbarer Farbe (sogenannte
„Grau-Garne''), die aus Reißspinnstoffen
hergestellt sind.
Rohe Garne dürfen mit einer farblose Appretur
behandelt oder angefärbt sein, soferne diese
Anfärbung durch Waschen mit Seife einfach entfernbar
ist; rohe Garne aus Chemiefasern dürfen außerdem in
der Masse mit Mattierungsmitteln (z. B. Titandioxid)
behandelt sein.
c - Gebleichte Garne
1 - Garne, die einen Bleichprozeß erfahren haben oder
aus gebleichten Fasern hergestellt sind oder die,
soweit nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt
(auch in der Masse) oder weiß appretiert sind;
2 - Garne, die aus einer Mischung von rohen und
gebleichten Fasern bestehen
3 - gezwirnte Garne, die aus rohen und gebleichten
Garnen bestehen.
d - Farbige Garne (gefärbt oder bedruckt)
1 - Garne, die anders als weiß gefärbt (auch in der
Masse) oder nur angefärbt sind, die bedruckt oder
aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt
sind;
2 - Garne, die aus einer Mischung verschieden
gefärbter Fasern oder einer Mischung von rohen
oder gebleichten Fasern mit gefärbten Fasern
bestehen (Jaspe- oder Melegarne) oder die mit
einer oder mehreren Farben in Abständen bedruckt
sind, um Punktierungseffekte zu erzielen;
3 - Garne, die durch Verspinnen bedruckter
Krempelbänder, Kammzüge oder Vorgarne hergestellt
sind;
4 - gezwirnte Garne, die aus rohen oder gebleichten
und gefärbten Garnen bestehen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
Monofile, Streifen und ähnliche Formen, des Kapitels
54.
e - Rohe Gewebe
Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und leicht
noch gefärbt oder bedruckt sind. Solche Gewebe dürfen
farbloser Appretur behandelt oder auch gefärbt sein.
f - Gebleichte Gewebe
Gewebe, die:
1 - zur Gänze gebleicht oder, soweit nichts anderes
bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert
sind;
2 - aus gebleichten Garnen bestehen;
3 - aus rohen und gebleichten Garn bestehen.
g - Gefärbte Gewebe
Gewebe, die:
1 - zur Gänze mit einer einzigen einheitlichen Farbe,
anders als weiß (sofern nichts anderes bestimmt
ist), gefärbt oder farbig appretiert sind, anders
als weiß (sofern nichts anderes bestimmt ist);
2 - aus farbigen Garnen mit einer einzigen,
einheitlichen Farbe bestehen.
h - Bunt gewebte Gewebe
Gewebe (andere als bedruckte Gewebe), die
1 - aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen
mit verschiedenen Schattierungen der gleichen
Farbe bestehen; dabei bleiben natürliche
Farbunterschiede des zur Herstellung verwendeten
Spinnstoffes außer Betracht;
2 - aus rohen oder gebleichten und farbigen Garnen
bestehen;
3 - aus Jaspe- oder Melegarnen bestehen.
Die an den Webkanten und Stückenden verwendeten Garne
bleiben bei der Beurteilung in jedem Fall außer
Betracht.
i - Bedruckte Gewebe
Gewebe, einschließlich der bunt gewebten Gewebe, die
im Stück bedruckt sind. Als bedruckte Gewebe gelten
auch Gewebe mit einem Muster, das z. B. mit Pinsel,
Bürste, Spritzpistole, Umdruckpapier, durch Beflocken
oder im Batikverfahren hergestellt ist.
Das Merzerisieren hat auf die Einreihung der
vorangeführten Garne und Gewebe keinen Einfluß.
k - Leinwandbindung
eine Gewebebindung, in der jedes Schußgarn
abwechselnd oberhalb und unterhalb der
aufeinanderfolgenden Kettgarne und jedes Kettgarn
abwechselnd oberhalb und unterhalb der
aufeinanderfolgenden Schußgarne verläuft.
2 - A - Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr
textilen Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln,
als bestünden sie zur Gänze aus jenem textilen
Spinnstoff, der bei Anwendung der Anmerkung 2 zu
diesem Abschnitt für die Einreihung einer Ware der
Kapitel 50 bis 55 der gleichen Zusammensetzung
heranzuziehen wäre.
B - Dabei ist zu beachten:
a - soweit eine Ware aus mehreren Bestandteilen
besteht, ist nur jener Bestandteil für die
Beurteilung maßgeblich, der nach der Allgemeinen
Vorschrift 3 die Einreihung bestimmt;
b - bei textilen Flächenerzeugnissen, die
einen Flor oder Schlingen aufweisen,
bleibt das textile Grundmaterial außer Betracht;
c - bei Stickereien der Nummer 5810 und Waren daraus
ist nur der Stickgrund maßgeblich. Bei
Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren
daraus ist jedoch für die Einreihung nur der
Stickfaden in Betracht zu ziehen.
Kapitel 50
Seide
5001 00 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
5002 00 Rohseide (Gregeseide), weder gedreht noch gezwirnt
5003 -- Abfälle von Seide (einschließlich der zum Abhaspeln nicht
geeigneten Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):
10 - weder kardiert noch gekämmt
90 - andere
5004 00 Garne aus Seide (andere als Garne aus Abfällen von Seide),
nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf
5005 00 Garne aus Abfällen von Seide, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
5006 00 Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf; Messinahaar
5007 -- Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide:
10 - Gewebe aus Bourretteseide
20 - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr Seide oder
Abfälle von Seide, ausgenommen Bourretteseide, enthaltend
90 - andere Gewebe
Kapitel 51
Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar
Anmerkung
1 - In allen Abschnitten des Tarifs gelten als:
a - Wolle die von Schafen oder Lämmern stammenden
natürlichen Fasern;
b - feine Tierhaare die Haare folgender Tiere:
Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel, Yak, Angora-, Tibet-,
Kaschmirziegen und ähnliche Ziegen (mit Ausnahme der
gemeinen Ziegen), Kaninchen (einschließlich
Angorakaninchen), Hase, Biber, Nutria und
Bisamratte;
c - grobe Tierhaare die Haare aller vorstehend
nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare
und Borsten zur Herstellung von Pinseln,
Besen und Bürsten (Nr. 0502) und Roßhaar (Nr. 0503).
5101 -- Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt:
- Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene
Wolle:
11 - - Schurwolle
19 - - andere
- entschweißt, nicht carbonisiert:
21 - - Schurwolle
29 - - andere
30 - carbonisiert
5102 -- Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt:
10 - feine Tierhaare
20 - grobe Tierhaare
5103 -- Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren,
einschließlich Garnabfälle, ausgenommen Reißspinnstoff:
10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
30 - Abfälle von groben Tierhaaren
5104 00 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren
5105 -- Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
(einschließlich gekämmte Wolle in loser Form):
10 - gekrempelte Wolle
- gekämmte Wolle:
21 - - gekämmte Wolle in loser Form
29 - - andere
30 - feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
40 - grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5106 -- Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle enthaltend
20 - weniger als 85 Gewichtsprozent Wolle enthaltend
5107 -- Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle enthaltend
20 - weniger als 85 Gewichtsprozent Wolle enthaltend
5108 -- Streichgarne und Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf:
10 - Streichgarne
20 - Kammgarne
5109 -- Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für
den Kleinverkauf:
10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder feine Tierhaare
enthaltend
90 - andere
5110 00 Garne aus groben Tierhaaren oder Roßhaar (einschließlich
Garne aus umsponnenem Roßhaar), auch in Aufmachungen für
den Kleinverkauf
5111 -- Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder feine Tierhaare
enthaltend:
11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger
19 - - sonstige
20 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen
oder künstlichen Filamenten gemischt
30 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen
oder künstlichen Stapelfasern gemischt
90 - andere
5112 -- Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder feine Tierhaare
enthaltend:
11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
19 - - sonstige
20 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen
oder künstlichen Filamenten gemischt
30 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen
oder künstlichen Stapelfasern gemischt
90 - andere
5113 00 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar
Kapitel 52
Baumwolle
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Bei den Unternummern 5209 42 und 5211 42 gelten als Denim
Gewebe aus 3- oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich
Kreuz-Kettköper, bei dem die Kettgarne blau gefärbt und
die Schußgarne roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem
helleren blauen Farbton als die Kettgarne gefärbt sind.
5201 00 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt
5202 -- Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff):
10 - Garnabfälle
- andere:
91 - - Reißspinnstoff
99 - - sonstige
5203 00 Baumwolle, kardiert oder gekämmt
5204 -- Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
- nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:
11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend
19 - - sonstige
20 - in Aufmachungen für den Kleinverkauf
5205 -- Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf:
- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten
Fasern:
11 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14
metrisch oder weniger)
12 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch
bis einschließlich Nr. 43 metrisch)
13 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch
bis einschließlich Nr. 52 metrisch)
14 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch
bis einschließlich Nr. 80 metrisch)
15 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als
Nr. 80 metrisch)
- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
21 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14
metrisch oder weniger)
22 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch
bis einschließlich Nr. 43 metrisch)
23 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch
bis einschließlich Nr. 52 metrisch)
24 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch
bis einschließlich Nr. 80 metrisch)
25 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als
Nr. 80 metrisch)
- gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:
31 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je
Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je
Einfachgarn)
32 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je
Einfachgarn)
33 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je
Einfachgarn)
34 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je
Einfachgarn)
35 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je
Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)
- gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
41 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je
Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je
Einfachgarn)
42 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je
Einfachgarn)
43 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je
Einfachgarn)
44 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je
Einfachgarn)
45 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je
Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)
5206 -- Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf:
- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:
11 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14
metrisch oder weniger)
12 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch
bis einschließlich Nr. 43 metrisch)
13 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch
bis einschließlich Nr. 52 metrisch)
14 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch
bis einschließlich Nr. 80 metrisch)
15 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als
Nr. 80 metrisch)
- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
21 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14
metrisch oder weniger)
22 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch
bis einschließlich Nr. 43 metrisch)
23 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch
bis einschließlich Nr. 52 metrisch)
24 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch
bis einschließlich Nr. 80 metrisch)
25 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als
Nr. 80 metrisch)
- gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:
31 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je
Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je
Einfachgarn)
32 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je
Einfachgarn)
33 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je
Einfachgarn)
34 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je
Einfachgarn)
35 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je
Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)
- gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
41 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je
Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je
Einfachgarn)
42 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je
Einfachgarn)
43 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je
Einfachgarn)
44 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je
Einfachgarn)
45 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je
Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)
5207 -- Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen
für den Kleinverkauf:
10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend
90 - andere
5208 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder mehr
Baumwolle enthaltend, mit einem Quadratmetergewicht von
200 g oder weniger:
- roh:
11 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
100 g oder weniger
12 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 100 g
13 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
19 - - andere Gewebe
- gebleicht:
21 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
100 g oder weniger
22 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 100 g
23 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
29 - - andere Gewebe
- gefärbt:
31 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
100 g oder weniger
32 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 100 g
33 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
39 - - andere Gewebe
- bunt gewebt:
41 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
100 g oder weniger
42 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 100 g
43 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
49 - - andere Gewebe
- bedruckt:
51 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
100 g oder weniger
52 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 100 g
53 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
59 - - andere Gewebe
5209 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder mehr
Baumwolle enthaltend, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 200 g:
- roh:
11 - - in Leinwandbindung
12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
19 - - andere Gewebe
- gebleicht:
21 - - in Leinwandbindung
22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
29 - - andere Gewebe
- gefärbt:
31 - - in Leinwandbindung
32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
39 - - andere Gewebe
- bunt gewebt:
41 - - in Leinwandbindung
42 - - Denim
43 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper
49 - - andere Gewebe
- bedruckt:
51 - - in Leinwandbindung
52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
59 - - andere Gewebe
5210 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als 85 Gewichtsprozent
Baumwolle enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von
200 g oder weniger:
- roh:
11 - - in Leinwandbindung
12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
19 - - andere Gewebe
- gebleicht:
21 - - in Leinwandbindung
22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
29 - - andere Gewebe
- gefärbt:
31 - - in Leinwandbindung
32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
39 - - andere Gewebe
- bunt gewebt:
41 - - in Leinwandbindung
42 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
49 - - andere Gewebe
- bedruckt:
51 - - in Leinwandbindung
52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
59 - - andere Gewebe
5211 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als 85 Gewichtsprozent
Baumwolle enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 200 g:
- roh:
11 - - in Leinwandbindung
12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
19 - - andere Gewebe
- gebleicht:
21 - - in Leinwandbindung
22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
29 - - andere Gewebe
- gefärbt:
31 - - in Leinwandbindung
32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
39 - - andere Gewebe
- bunt gewebt:
41 - - in Leinwandbindung
42 - - Denim
43 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper
49 - - andere Gewebe
- bedruckt:
51 - - in Leinwandbindung
52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
59 - - andere Gewebe
5212 -- Andere Gewebe aus Baumwolle:
- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:
11 - - roh
12 - - gebleicht
13 - - gefärbt
14 - - bunt gewebt
15 - - bedruckt
- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:
21 - - roh
22 - - gebleicht
23 - - gefärbt
24 - - bunt gewebt
25 - - bedruckt
Kapitel 53
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe
aus Papiergarnen
5301 -- Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und
Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff):
10 - Flachs, roh oder geröstet
- Flachs, gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders
bearbeitet, aber nicht gesponnen:
21 - - gebrochen oder geschwungen
29 - - anders
30 - Werg und Abfälle von Flachs
5302 -- Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, aber nicht
gesponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff):
10 - Hanf, roh oder geröstet
90 - anderer
5303 -- Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs,
Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen;
Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff):
10 - Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet
90 - andere
5304 -- Sisal und andere textile Fasern von Agaven, roh oder
bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und Abfälle von
diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff):
10 - Sisal und andere textile Fasern von Agaven, roh
90 - andere
5305 -- Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder Musa textilis
Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, aber
nicht gesponnen; Werg, Kämmlinge und Abfälle von diesen
Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff):
- Kokosfasern:
11 - - roh
19 - - anders
- Abacafasern:
21 - - roh
29 - - anders
- andere:
91 - - roh
99 - - anders
5306 -- Leinengarne (Garne aus Flachs):
10 - ungezwirnt
20 - gezwirnt
5307 -- Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der
Nummer 5303:
10 - ungezwirnt
20 - gezwirnt
5308 -- Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne:
10 - Kokosgarne
20 - Hanfgarne
30 - Papiergarne
90 - andere
5309 -- Leinengewebe (Gewebe aus Flachs):
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Flachs enthaltend:
11 - - roh oder gebleicht
19 - - anders
- weniger als 85 Gewichtsprozent Flachs enthaltend:
21 - - roh oder gebleicht
29 - - anders
5310 -- Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der
Nummer 5303:
10 - roh
90 - anders
5311 00 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus
Papiergarne
Kapitel 54
Synthetische oder künstliche Filamente
Anmerkungen
1 - Als Chemiefasern gelten in allen Abschnitten des Tarifs
Stapelfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die
durch folgende Verfahren hergestellt wurden:
a - durch Polymerisation organischer Monomere, z. B.
Polyamide, Polyester, Polyurethane oder
Polyvinylderivate;
b - durch chemische Umwandlung natürlicher organischer
Polymere (wie Zellulose, Kasein, Proteine oder
Algen), z. B. Viskose-, Zelluloseacetat-,
Kupferoxidammoniak- und Alginatspinnstoffe.
Als synthetisch gelten die unter a und künstlich die
unter b genannten Spinnstoffe. Die gleiche Bedeutung
kommt diesen Begriffen und dem Begriff Chemiefaser zu,
wenn sie in Beziehung zu den Begriffen Spinnstoff oder
Spinnmasse verwendet werden.
2 - Nicht in die Nummern 5402 und 5403 gehören Spinnkabel aus
synthetischen oder künstlichen Filamenten, die in das
Kapitel 55 fallen.
5401 -- Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,
auch in Aufmachungen für den Kleinverkauf:
10 - aus synthetischen Filamenten
20 - aus künstlichen Filamenten
5402 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen Filamenten,
nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf, einschließlich
synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex:
10 - hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden
20 - hochfeste Garne aus Polyester
- texturierte Garne:
31 - aus Nylon oder anderen Polyamiden, nicht einem Titer von
50 tex oder weniger je Einfachgarn:
32 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer von
mehr als 50 tex je Einfachgarn:
33 - - aus Polyester
39 - - sonstige
- andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen
oder weniger je Meter:
41 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden
42 - - aus Polyester, teilverstreckt
43 - - aus anderen Polyestern
49 - - sonstige
- andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je
Meter:
51 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden
52 - - aus Polyester
59 - - sonstige
- andere Garne, gezwirnt:
61 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden
62 - - aus Polyester
69 - - sonstige
5403 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen Filamenten,
nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf, einschließlich
künstliche Monofile von weniger als 67 Dezitex:
10 - hochfeste Garne aus Viskose
20 - texturierte Garne
- andere Garne, ungezwirnt:
31 - - aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder
weniger je Meter
32 - - aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter
33 - - aus Zelluloseacetat
39 - - sonstige
- andere Garne, gezwirnt:
41 - - aus Viskose
42 - - aus Zelluloseacetat
49 - - sonstige
5404 -- Synthetische Monofile von 67 Dezitex oder mehr und einem
größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und
dergleichen (z. B. Kunststroh), aus synthetischer
Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm
oder weniger:
10 - Monofile
90 - andere
5405 00 Künstliche Monofile von 67 Dezitex oder mehr und einem
größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und
dergleichen (z. B. Kunststroh), aus künstlicher Spinnmasse,
mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger
5406 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
10 - aus synthetischen Filamenten
20 - aus künstlichen Filamenten
5407 -- Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten,
einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Nummer 5404:
10 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen
Polyamiden oder aus Polyester
20 - Gewebe aus Streifen oder dergleichen
30 - Gewebe im Sinn der Anmerkung 9 zum Abschnitt XI
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr Nylon- oder
andere Polyamidfilamente enthaltend:
41 - - roh oder gebleicht
42 - - gefärbt
43 - - bunt gewebt
44 - - bedruckt
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr texturierte
Polyesterfilamente enthaltend:
51 - - roh oder gebleicht
52 - - gefärbt
53 - - bunt gewebt
54 - - bedruckt
60 - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr nicht
texturierte Polyesterfilamente enthaltend
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr andere
synthetische Filamente enthaltend:
71 - - roh oder gebleicht
72 - - gefärbt
73 - - bunt gewebt
74 - - bedruckt
- andere Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent
synthetische Filamente enthaltend, überwiegend oder
ausschließlich mit Baumwolle gemischt:
81 - - roh oder gebleicht
82 - - gefärbt
83 - - bunt gewebt
84 - - bedruckt
- andere Gewebe:
91 - - roh oder gebleicht
92 - - gefärbt
93 - - bunt gewebt
94 - - bedruckt
5408 -- Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten,
einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Nummer 5405:
10 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder weniger künstliche
Filamente, Streifen oder dergleichen enthaltend:
21 - - roh oder gebleicht
22 - - gefärbt
23 - - buntgewebt
24 - - bedruckt
- andere Gewebe:
31 - - roh oder gebleicht
32 - - gefärbt:
33 - - bunt gewebt
34 - - bedruckt
Kapitel 55
Synthetische oder künstliche Stapelfasern
Anmerkung
1 - Als Spinnkabel der Nummern 5501 und 5502 gelten solche,
die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von
einheitlicher und gleicher Länge wie das Spinnkabel
bestehen und folgende Bedingungen erfüllen:
a - das Spinnkabel muß eine Länge von mehr als 2 m haben;
b - es darf nur weniger als 5 Drehungen je Meter
aufweisen;
c - die einzelnen Filamente müssen einen Titer von
weniger als 67 Dezitex aufweisen;
d - Spinnkabel aus synthetischen Filamenten müssen
verstreckt sein, d.h. sie dürfen höchstens um 100 %
ihrer Länge dehnbar sein;
e - Spinnkabel müssen einen Gesamttiter von mehr als
20.000 Dezitex aufweisen.
Spinnkabel mit einer Länge von 2 m oder weniger sind in
die Nummer 5503 oder 5504 einzureihen.
5501 -- Spinnkabel aus synthetischen Filamenten:
10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden
20 - aus Polyester
30 - aus Polyacryl oder Modacryl
90 - andere
5502 00 Spinnkabel aus künstlichen Filamenten
5503 -- Synthetische Stapelfasern, weder kardiert noch gekämmt noch
in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet:
10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden
20 - aus Polyester
30 - aus Polyacryl oder Modacryl
40 - aus Polypropylen
90 - andere
5504 -- Künstliche Stapelfasern, weder kardiert noch gekämmt noch
in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet:
10 - aus Viskose
90 - andere
5505 -- Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge,
Garnabfälle und Reißspinnstoff):
10 - aus synthetischen Chemiefasern
20 - aus künstlichen Chemiefasern
5506 -- Synthetische Stapelfasern, kardiert, gekämmt oder in
anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet:
10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden
20 - aus Polyester
30 - aus Polyacryl oder Modacryl
90 - andere
5507 00 Künstliche Stapelfasern, kardiert, gekämmt oder in anderer
Weise für das Verspinnen vorgerichtet
5508 -- Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Stapelfasern,
auch in Aufmachungen für den Kleinverkauf:
10 - aus synthetischen Stapelfasern
20 - aus künstlichen Stapelfasern
5509 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen
Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Nylon oder andere
Polyamidstapelfasern enthaltend:
11 - - ungezwirnt
12 - - gezwirnt
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyesterstapelfasern
enthaltend:
21 - - ungezwirnt
22 - - gezwirnt
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyacryl- oder
Modacrylstapelfasern enthaltend:
31 - - ungezwirnt
32 - - gezwirnt
- andere Garne, 85 Gewichtsprozent oder mehr synthetische
Stapelfasern enthaltend:
41 - - ungezwirnt
42 - - gezwirnt
- andere Garne aus Polyesterstapelfasern:
51 - - überwiegend oder ausschließlich mit künstlichen
Stapelfasern gemischt
52 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen
Tierhaaren gemischt
53 - - überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
59 - - sonstige
- andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacrylstapelfasern:
61 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen
Tierhaaren gemischt
62 - - überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
69 - - sonstige
- andere Garne:
91 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen
Tierhaaren gemischt
92 - - überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
99 - - sonstige
5510 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen Stapelfasern,
nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:
- 85 Gewichtsprozent oder mehr künstliche Stapelfasern
enthaltend:
11 - - ungezwirnt
12 - - gezwirnt
20 - andere Garne, überwiegend oder ausschließlich mit Wolle
oder feinen Tierhaaren gemischt
30 - andere Garne, überwiegend oder ausschließlich mit
Baumwolle gemischt
90 - andere Garne
5511 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen oder
künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
10 - aus synthetischen Stapelfasern, 85 Gewichtsprozent oder
mehr solche Fasern enthaltend
20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als
85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend
30 - aus künstlichen Stapelfasern
5512 -- Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr synthetische
Stapelfasern enthaltend:
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyesterstapelfasern
enthaltend:
11 - - roh oder gebleicht
19 - - anders
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyacryl- oder
Modacrylstapelfasern enthaltend:
21 - - roh oder gebleicht
29 - - anders
- andere:
91 - - roh oder gebleicht
99 - - anders
5513 -- Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent synthetische
Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder ausschließlich
mit Baumwolle gemischt mit einem Quadratmetergewicht von
170 g oder weniger:
- roh oder gebleicht:
11 - - aus Polyesterstapelfasern in Leinwandbindung
12 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
13 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
19 - - sonstige Gewebe
- gefärbt:
21 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
22 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
23 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
29 - - sonstige Gewebe
- bunt gewebt:
31 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
32 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
33 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
39 - - sonstige Gewebe
- bedruckt:
41 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
42 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
43 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
49 - - sonstige Gewebe
5514 -- Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent synthetische
Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder ausschließlich
mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 170 g:
- roh oder gebleicht:
11 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
12 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
13 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
19 - - sonstige Gewebe
- gefärbt:
21 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
22 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
23 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
29 - - sonstige Gewebe
- bunt gewebt:
31 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
32 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
33 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
39 - - sonstige Gewebe
- bedruckt:
41 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
42 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
43 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
49 - - sonstige Gewebe
5515 -- Andere Gewebe aus synthetischen Stapelfasern:
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