Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich
einschließlich 150 g
94 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
5604 -- Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen;
Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der
Nummer 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoffen
imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt:
10 - Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen
20 - hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen
Polyamiden oder aus Viskose, imprägniert oder bestrichen
90 - andere
5605 00 Metallgarne (Metallgespinste) und metallisierte Garne, auch
umsponnen, bestehend aus Garnen aus Spinnstoffen, aus
Streifen oder dergleichen der Nummer 5404 oder 5405, in
Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder
Pulver oder mit Metall überzogen
5606 00 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Nummer 5404
und 5405 (andere als jene der Nr. 5605 und andere als Garne
aus umsponnenem Roßhaar); Chenillegarne (einschließlich
beflockte Chenillegarne); Maschengarne (sog.
„Chainette''-Garne)
5607 -- Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit
Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303
- aus Sisal oder anderen textilen Fasern von Agaven:
21 - - Binde- und Pressengarne
29 - - sonstige
30 - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder
anderen harten Blattfasern
- aus Polyethylen oder Polypropylen:
41 - - Binde- und Pressengarne
49 - - sonstige
50 - aus anderen synthetischen Chemiefasern
90 - andere
5608 -- Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder Tauen;
konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte
Netze aus Spinnstoffen:
- aus Chemiefasern:
11 - - konfektionierte Fischernetze
19 - - sonstige
90 - andere
5609 00 Waren aus Garnen sowie aus Streifen oder dergleichen, der
Nummer 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen
Kapitel 57
Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen
Anmerkungen
1 - Als Teppiche und andere Bodenbeläge aus
Spinnstoffen dieses Kapitels gelten Bodenbeläge, bei
denen die Spinnstoffe beim Gebrauch die Schauseite der
Ware bilden; dieses Kapitel umfaßt auch Erzeugnisse, die
die charakteristischen Merkmale von Bodenbelägen aus
Spinnstoffen aufweisen, aber für andere Zwecke bestimmt
sind.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Unterlagen für
Bodenbeläge.
5701 -- Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
90 - aus anderen Spinnstoffen
5702 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt,
weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert,
einschließlich Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche
handgewebte Teppiche:
10 - Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche handgewebte
Teppiche
20 - Bodenbeläge aus Kokosfasern
- andere, mit Flor, nicht konfektioniert:
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere, mit Flor, konfektioniert:
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Chemiefasern
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:
51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
52 - - aus Chemiefasern
59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere, ohne Flor, konfektioniert:
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
5703 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen,
getuftet, auch konfektioniert:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Nylon oder anderen Polyamiden
30 - aus anderen Chemiefasern
90 - aus anderen Spinnstoffen
5704 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet
noch beflockt, auch konfektioniert:
10 - Fliesen, mit einer Fläche von höchstens 0,3 m2
90 - andere
5705 00 Andere Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen,
auch konfektioniert
Kapitel 58
Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen;
Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
Anmerkungen
1 - Dieses Kapitel umfaßt nicht die in der Anmerkung 1 zum
Kapitel 59 genannten imprägnierten, bestrichenen,
überzogenen oder geschichteten Flächenerzeugnisse aus
Spinnstoffen sowie die anderen Waren des Kapitels 59.
2 - In die Nummer 5801 gehören auch nicht aufgeschnittene
Schußsamte und Schußplüsche, ohne Flor oder Schlingen auf
der Oberfläche.
3 - Als Drehergewebe (Gaze) der Nummer 5803 gelten Gewebe,
deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und
Drehfäden besteht und bei denen die Drehfäden um die
Stehfäden eine halbe, eine ganze oder mehr als eine ganze
Drehung vollführen und Schlingen bilden, durch die die
Schußfäden festgehalten werden.
4 - Ausgenommen von der Nummer 5804 sind geknüpfte Netze aus
Bindfäden, Seilen oder Tauen, die in die Nummer 5608
einzureihen sind.
5 - Als gewebte Bänder der Nummer 5806 gelten:
a - Gewebe mit einer Breite von 30 cm oder weniger,
entweder in dieser Breite gewebt oder aus breiteren
Stücken geschnitten, soweit sie an beiden
Längsrändern gewebte, geklebte oder in anderer Weise
hergestellte Webkanten aufweisen;
b - Schlauchgewebe mit einer Breite, in flachgedrücktem
Zustand, von 30 cm oder weniger;
c - Schrägbänder mit gefalteten Rändern mit einer Breite,
in ungefaltetem Zustand, von 30 cm oder weniger.
Gewebte Bänder mit angewebten Fransen gehören in die
Nummer 5808.
6 - Als Stickereien der Nummer 5810 gelten auch Stickereien
mit Metall- oder Glasfäden auf einem sichtbaren
Stickgrund aus textilen Flächenerzeugnissen, ferner
genähte Applikationsarbeiten aus Flitter, Perlen oder
Ziermotiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen. Nicht
in diese Nummer gehören Tapisserien als Nadelarbeit
(Nr. 5805).
7 - Neben den Waren der Nummer 5809 umfaßt dieses Kapitel
auch Erzeugnisse aus Metallfäden, wie sie für Bekleidung,
Innenausstattung oder ähnliche Zwecke verwendet werden.
5801 -- Gewebte Samte und Plüsche sowie Chenillegewebe, ausgenommen
Waren der Nummer 5802 oder 5806:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- aus Baumwolle:
21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht aufgeschnitten
22 - - gerippte Schußsamte und gerippte Schußplüsche,
aufgeschnitten
23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche
24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht aufgeschnitten
25 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten
26 - - Chenillegewebe
- aus Chemiefasern:
31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht aufgeschnitten
32 - - gerippte Schußsamte und gerippte Schußplüsche,
aufgeschnitten
33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche
34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht aufgeschnitten
35 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten
36 - - Chenillegewebe
90 - aus anderen Spinnstoffen
5802 -- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen
gewebte Bänder der Nummer 5806; getuftete
Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen, ausgenommen
Erzeugnisse der Nummer 5703:
- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus
Baumwolle:
11 - - roh
19 - - sonstige
20 - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen
Spinnstoffen
30 - getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen
5803 -- Drehergewebe (Gaze), ausgenommen gewebte Bänder der
Nummer 5806:
10 - aus Baumwolle
90 - aus anderen Spinnstoffen
5804 -- Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse, ausgenommen
gewebte, gewirkte oder gestrickte Erzeugnisse; Spitzen
als Meterware, Streifen oder Motive, ausgenommen
Erzeugnisse der Nummer 6002:
10 - Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse
- Spitzen, maschinell hergestellt:
21 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
30 - Spitzen, mit der Hand hergestellt
5805 00 Handgewebte Tapisserien von der Art der Gobelins,
flandrischen Gobelins, Aubusson, Beauvais und dergleichen
sowie Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point- oder
Kreuzsticharbeiten), auch konfektioniert
5806 -- Gewebte Bänder, ausgenommen Waren der Nummer 5807;
schußlose Bänder, aus parallel gelegten und geklebten
Garnen oder Fasern:
10 - gewebte Bänder aus Samten, Plüschen, Schlingengeweben
nach Art der Frottiergewebe und aus Chenillegeweben
20 - andere gewebte Bänder, 5 Gewichtsprozent oder mehr
Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend
- andere gewebte Bänder:
31 - - aus Baumwolle
32 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
40 - schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten
Garnen oder Fasern
5807 -- Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen,
als Meterware, Streifen oder Zuschnitte, nicht bestickt:
10 - gewebte
90 - andere
5808 -- Geflechte als Meterware; Posamentierwaren als Meterware,
nicht bestickt, nicht gewirkt oder gestrickt; Quasten,
Pompons und ähnliche Waren:
10 - Geflechte als Meterware
90 - andere
5809 00 Gewebe aus Metallfäden, Metallgarnen (Metallgespinsten)
oder metallisierten Garnen der Nummer 5605, wie sie für
Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
5810 -- Stickereien als Meterware, Streifen oder Motive:
10 - Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
5811 00 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware, aus einer oder
mehreren Lagen von Spinnstoffen, mit wattierendem
Material durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt
verbunden, ausgenommen Stickereien der Nummer 5810
Kapitel 59
Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete Gewebe;
Spinnstoffwaren für technische Zwecke
Anmerkungen
1 - Soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, gelten als
Gewebe in diesem Kapitel nur Gewebe der Kapitel 50 bis 55
und der Nummern 5803 und 5806, Geflechte und
Posamentierwaren, als Meterware, der Nummer 5808, sowie
gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse der
Nummer 6002.
2 - Die Nummer 5903 umfaßt:
a - Gewebe, die mit Kunststoffen imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet sind, ohne Rücksicht auf
das Quadratmetergewicht und die Art des Kunststoffes
(fest oder zellförmig).
Sie umfaßt aber nicht:
1 - Gewebe, bei den Imprägnierung, der Überzug und
dergleichen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist
(im allgemeinen Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);
dabei bleiben sich daraus ergebende
Farbänderungen außer Betracht;
2 - Erzeugnisse, die mit der Hand bei einer
Temperatur zwischen 15 Grad C und 30 Grad C
nicht auf einen Zylinder von 7 mm Durchmesser
aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden
(im allgemeinen Kap. 39);
3 - Erzeugnisse, bei denen das textile
Flächenerzeugnis entweder zur Gänze in
Kunststoff eingebettet oder beidseitig
vollständig mit Kunststoffen bestrichen oder
überzogen ist, vorausgesetzt, der Überzug oder
dergleichen ist mit bloßem Auge wahrnehmbar
(Kap. 39); dabei bleiben sich daraus ergebende
Farbänderungen außer Betracht;
4 - Gewebe, die mit Kunststoffen teilweise
bestrichen oder überzogen sind und durch diese
Behandlung Muster aufweisen (im allgemeinen
Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);
5 - Platten, Blätter oder Streifen, aus
Zellkunststoffen, in Verbindung mit Geweben,
bei denen das Gewebe lediglich der Verstärkung
dient (Kap. 39);
6 - textile Flächenerzeugnisse der Nummer 5811.
b - Gewebe aus mit Kunststoff imprägnierten,
bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Garnen,
Streifen und dergleichen der Nummer 5604.
3 - Als textile Wandbeläge der Nummer 5905 gelten für Wand-
und Deckendekorationen geeignete Erzeugnisse in Rollen
mit einer Breite von 45 cm oder mehr, auf der Schauseite
aus Spinnstoffen bestehend, die entweder auf einer
Unterlage aufgebracht sind oder deren Rückseite durch
Imprägnieren oder Bestreichen so behandelt wurde, daß
Klebstoffe aufgetragen werden können. Diese Nummer umfaßt
jedoch nicht Wandbeläge, bei denen Spinnflocken oder
Scherstaub direkt auf einer Papierunterlage (Nr. 4814)
oder auf einer Spinnstoffunterlage (im allgemeinen
Nr. 5907) aufgebracht sind.
4 - Als kautschutierte Gewebe im Sinne der Nummer 5906
gelten:
a - Gewebe, mit Kautschuk imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet:
1 - mit einem Quadratmetergewicht von 1500 g oder
weniger oder
2 - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
1500 g und einem Spinnstoffgehalt von mehr als
50 Gewichtsprozent;
b - Gewebe aus mit Kautschuk imprägnierten,
bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Garnen,
Streifen und dergleichen der Nummer 5604;
c - Flächenerzeugnisse aus parallel gelegten und
miteinander durch Kautschuk verbundenen Garnen aus
Spinnstoffen, ohne Rücksicht auf das
Quadratmetergewicht.
Diese Nummer umfaßt jedoch nicht Platten, Blätter oder
Streifen, aus Zellkautschuk, in Verbindung mit Geweben,
bei denen das Gewebe bloß der Verstärkung dient (Kapitel
40), und textile Flächenerzeugnisse der Nummer 5811.
5 - In die Nummer 5907 fallen nicht:
a - Gewebe, bei denen die Imprägnierung, der Überzug
und dergleichen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar
ist (im allgemeinen Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);
dabei bleiben sich daraus ergebende Farbänderungen
außer Betracht;
b - Gewebe, die mit Mustern bemalt sind (mit Ausnahme
der bemalten Leinwände für Theaterdekorationen, der
Atelierhintergründe und dergleichen);
c - Gewebe, die mit Spinnstofflocken, Scherstaub,
Korkpulver oder dergleichen teilweise überzogen
sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen;
jedoch verbleiben Nachahmungen von Samten in dieser
Nummer;
d - Gewebe, die mit üblichen Appreturen für die
Endausrüstung auf der Grundlage von stärkehaltigen
oder ähnlichen Substanzen behandelt wurden;
e - Holzfurniere auf einer Gewebeunterlage (Nr. 4408);
f - natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver-
oder Körnerform, auf einer Unterlage aus
Spinnstofferzeugnissen (Nr. 6805);
g - agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf
einer Gewebeunterlage (Nr. 6814);
h - Metallfolien auf einer Gewebeunterlage (Abschn. XV).
6 - In die Nummer 5910 fallen nicht:
a - Förderbänder und Treibriemen, aus textilen
Spinnstoffen, mit einer Stärke von weniger als 3 mm
als Meterware oder in Längen zugeschnitten;
b - Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, die mit
Kautschuk bestrichen, überzogen oder geschichtet
sind, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit
Kautschuk imprägnierten, bestrichenen, überzogenen
oder umhüllten Garnen oder Schnüren, aus Spinnstoffen
(Nr. 4010).
7 - In die Nummer 5911 und nicht in andere Nummern des
Abschnittes XI fallen:
a - die nachfolgend erschöpfend angeführten textilen
Erzeugnisse als Meterware, in Längen oder in
lediglich quadratischer oder rechteckiger Form
zugeschnitten (andere als Erzeugnisse der Nrn. 5908
bis 5910):
1 - Gewebe, Filze oder mit Filz unterlegte Gewebe,
in Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus
Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen, wie sie
als Kratzenstoffe (Kratzentücher) verwendet
werden und ähnliche Erzeugnisse für andere
technische Zwecke, einschließlich Bänder aus mit
Kautschuk imprägniertem Samt zum Überziehen von
Kettbäumen;
2 - Siebtücher (Müllergaze);
3 - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl oder
für ähnliche technische Zwecke verwendet werden,
aus Spinnstoffen oder aus Menschenhaaren;
4 - Flachgewebe mit mehrfacher Kette oder
mehrfachem Schuß, auch verfilzt, imprägniert
oder überzogen, wie sie auf Maschinen oder zu
anderen technischen Zwecken verwendet werden;
5 - Gewebe, mit Metall verstärkt, wie sie für
technische Zwecke verwendet werden;
6 - Schnüre, Geflechte und dergleichen, auch
überzogen, imprägniert oder mit Metall
verstärkt, wie sie zu technischen Zwecken als
Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendet
werden.
b - Spinnstoffwaren (ausgenommen jene der Nrn. 5908 bis
5910) wie sie für technische Zwecke verwendet
werden, z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit
Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf Papiermaschinen
oder ähnlichen Maschinen (z. B. für die Herstellung
von Halbstoff oder Asbestzement) verwendet werden,
Dichtungen, Unterlegscheiben, Polierscheiben und
andere Teile von Maschinen oder Apparaten.
5901 -- Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen,
wie sie für Bucheinbände, Futterale, Kartonagen und
dergleichen verwendet werden; Pausleinwand; präparierte
Malleinwand; Bougran und ähnliche steife Gewebe, wie sie
für die Hutmacherei verwendet werden:
10 - Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen,
wie sie für Bucheinbände, Futterale, Kartonagen und
dergleichen verwendet werden
90 - andere
5902 -- Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder
anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose:
10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden
20 - aus Polyester
90 - andere
5903 -- Gewebe, mit Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen
oder geschichtet (ausgenommen solche der Nr. 5902):
10 - mit Polyvinylchlorid
20 - mit Polyurethan
90 - andere
5904 -- Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus
einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschichte oder einem
Überzug, auch zugeschnitten:
10 - Linoleum
- andere:
91 - - mit einer Unterlage aus Nadelfilz oder Vliesstoffen
92 - - mit sonstiger Spinnstoffunterlage
5905 00 Textile Wandbeläge
5906 -- Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der Nummer 5902:
10 - Klebebänder mit einer Breite von 20 cm oder weniger
- andere:
91 - - gewirkt oder gestrickt
99 - - sonstige
5907 00 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder überzogen;
bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe
und dergleichen
5908 00 Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen,
für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen und dergleichen;
Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe,
auch imprägniert
5909 00 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen,
auch mit Armaturen oder Zubehör, aus anderen Stoffen
5910 00 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit
Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen oder
geschichtet oder mit Metall oder anderen Stoffen
verstärkt
5911 -- Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren, für technische
Zwecke, wie sie in der Anmerkung 7 zu diesem Kapitel
angeführt sind:
10 - Gewebe, Filze und mit Filz unterlegte Gewebe, in
Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus Kautschuk,
Leder oder anderen Stoffen, wie sie als Kratzenstoffe
(Kratzentücher) verwendet werden und ähnliche
Erzeugnisse für andere technische Zwecke,
einschließlich Bänder aus mit Kautschuk imprägniertem
Samt zum Überziehen von Kettbäumen
20 - Siebtücher (Müllergaze), auch konfektioniert
- Gewebe und Filze, endlos oder mit
Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf Papiermaschinen
oder ähnlichen Maschinen (z. B. für die Herstellung von
Halbstoff oder Asbestzement) verwendet werden:
31 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g
32 - - mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr
40 - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl oder für
ähnliche technische Zwecke verwendet werden, auch aus
Menschenhaaren
90 - andere
Kapitel 60
Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Häkelspitzen der Nummer 5804;
b - Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, der Nummer 5807;
c - gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,
imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet,
des Kapitels 59. Gewirkte oder gestrickte Samte,
Plüsche und Schlingenerzeugnisse, imprägniert,
bestrichen, überzogen oder geschichtet, bleiben
jedoch in der Nummer 6001.
2 - Dieses Kapitel umfaßt auch gewirkte und gestrickte
Flächenerzeugnisse aus Metallfäden, wie sie für
Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke
verwendet werden.
3 - Als gewirkte Flächenerzeugnisse gelten in allen
Abschnitten des Tarifs auch im Nähwirkverfahren
hergestellte Waren, bei denen die Maschen durch
Spinnstoffgarne gebildet werden.
6001 -- Samte, Plüsche einschließlich Hochflorerzeugnisse und
Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder gestrickt:
10 - Hochflorerzeugnisse
- Schlingenerzeugnisse:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6002 -- Andere gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse:
10 - mit einer Breite von 30 cm oder weniger,
5 Gewichtsprozent oder mehr Elastomergarne oder
Kautschukfäden enthaltend
20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder weniger
30 - mit einer Breite von mehr als 30 cm, 5 Gewichtsprozent
oder mehr Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend
- andere, kettengewirkt (einschließlich Erzeugnisse der
Häkelgalonmaschine):
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus Chemiefasern
49 - - sonstige
- andere:
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus Chemiefasern
99 - - sonstige
Kapitel 61
Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt
Anmerkungen
1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren, gewirkt
oder gestrickt.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren der Nummer 6212;
b - Altwaren der Nummer 6309;
c - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische
Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).
3 - In den Nummern 6103 und 6104 gelten:
a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige
Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aus dem
gleichen Stoff hergestellt sind und aus folgenden
Teilen bestehen:
- einem Kleidungsstück zum Bedecken des
Unterkörpers; dabei muß es sich entweder um lange
Hosen, Kniebundhosen und dergleichen oder kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung) oder
Hosenröcke, alle diese ohne Träger oder Latz,
handeln und
- einem Sakko oder einer Jacke, zum Bedecken des
Oberkörpers; die Außenseite dieses Kleidungsstückes
muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus vier oder mehr
Teilen (Bahnen) zusammengesetzt sein; außerdem ist
noch eine Weste (Gilet) zulässig. Alle Teile eines
Anzuges oder Kostümes müssen die gleiche Struktur,
den gleichen Stil, die gleiche Farbe und stoffliche
Zusammensetzung aufweisen und von gleicher oder
einander entsprechender Größe sein. Liegen
verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des
Unterkörpers mit einem Anzug oder Kostüm gemeinsam
vor (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder ein
Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), ist die
lange Hose, oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung
der Rock oder Hosenrock, als das wesensbestimmende
untere Kleidungsstück des Anzuges oder des Kostümes
anzusehen; die anderen Kleidungsstücke sind
getrennt einzureihen.
Der Begriff Anzug umfaßt, unabhängig davon, ob alle
vorstehenden Bedingungen erfüllt werden, noch
folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:
- Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit
hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und
einer längsgestreiften langen Hose;
- Frack, üblicherweise in schwarz, dessen Oberteil
vorne verhältnismäßig kurz und nicht schließbar
ist und dessen in Hüfthöhe angesetzte, schmale
Schöße hinten herabhängen;
- Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem
gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorne meist mit
größerem Ausschnitt) und als Besonderheit
glänzende Revers aus Seide oder einer
Seidenimitation aufweist;
b - als Ensembles mehrteilige Zusammenstellungen von
Kleidungsstücken (ausgenommen Anzüge und Kostüme
sowie Waren der Nr. 6107, 6108 oder 6109), die aus
dem gleichen Stoff hergestellt sind, in Aufmachungen
für den Kleinverkauf vorliegen und aus folgenden
Teilen bestehen:
- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers;
als zweites derartiges Kleidungsstück ist ein
Pullover - allerdings nur bei Kombinationen von
Pullover und Jacke (sog. Twinsets) - oder eine
Weste (Gilet) zulässig;
- einem oder zwei Kleidungsstücken zum Bedecken des
Unterkörpers; es muß sich dabei um lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen, kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), Röcke oder
Hosenröcke handeln. Alle Teile eines Ensembles
müssen die gleiche Struktur, die gleiche Farbe und
stoffliche Zusammensetzung aufweisen und von
gleicher oder einander entsprechender Größe sein.
Der Begriff Ensemble umfaßt nicht Trainings- und
Schianzüge der Nummer 6112.
4 - Ausgenommen von den Nummern 6105 und 6106 sind
Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit
einem gerippten Bund in Taillenhöhe oder einem anderen
verengenden Abschluß am unteren Ende sowie
Kleidungsstücke, die gezählt auf einer Fläche von
mindestens 10 cm x 10 cm in jeder Richtung
durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearem
Zentimeter aufweisen. Die Nummer 6106 umfaßt nicht
ärmellose Kleidungsstücke.
5 - In der Nummer 6111 gelten:
a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder
alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von
86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für
Kleinkinder;
b - Waren, die sowohl in die Nummer 6111 als auch in
andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden
können, als solche der Nummer 6111.
6 - In der Nummer 6112 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke
oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen
auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit
erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport
(Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie
bestehen:
a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein
einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper
als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu
Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch
Taschen und Fußstege aufweisen;
b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine
Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,
in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus
folgenden Teilen besteht:
- einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,
einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen
Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit
zusätzlicher Weste (Gilet);
- einer langen Hose, die auch über die Taille reichen
kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer
Latzhose.
Ein Schiensemble kann auch aus einem Overall, wie
er in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist,
und einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über
dem Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen
die gleiche Struktur, den gleichen Stil und die
gleiche stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die
gleiche Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher
oder einander entsprechender Größe sein.
7 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6113 als auch in
andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der
Nummer 6111, eingereiht werden kann, gehört in die
Nummer 6113.
8 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links
über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für
Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts
über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für
Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn
der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für
das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist.
Bekleidung, die weder als solche für Männer oder Knaben
noch als solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist,
fällt in die entsprechende Nummer für Frauen- oder
Mädchenbekleidung.
9 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden
hergestellt sein.
6101 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6103:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6102 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder
Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 6104:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6103 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,
Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben:
- Anzüge:
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles:
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 - - aus Baumwolle
23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Sakkos (Blazer):
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen:
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6104 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,
Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen
und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder
Mädchen:
- Kostüme:
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus Baumwolle
13 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles:
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 - - aus Baumwolle
23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Jacken und Sakkos (Blazer):
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Kleider:
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Röcke und Hosenröcke:
51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
52 - - aus Baumwolle
53 - - aus synthetischen Spinnstoffen
59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhose und dergleichen und
kurze Hosen:
61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
62 - - aus Baumwolle
63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6105 -- Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben:
10 - aus Baumwolle
20 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6106 -- Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen
oder Mädchen:
10 - aus Baumwolle
20 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6107 -- Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel
und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben:
- Unterhosen:
11 - - aus Baumwolle
12 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6108 -- Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,
Negliges, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:
- Unterkleider und Unterröcke:
11 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Unterhosen:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas:
31 - - aus Baumwolle
32 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6109 -- T-Shirts, Unterleibchen und andere Leibchen, gewirkt oder
gestrickt:
10 - aus Baumwolle
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6110 -- Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,
einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6111 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt,
für Kleinkinder:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus synthetischen Spinnstoffen
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6112 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung, gewirkt
oder gestrickt:
- Trainingsanzüge:
11 - - aus Baumwolle
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
20 - Schianzüge
- Badebekleidung für Männer oder Knaben:
31 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Badebekleidung für Frauen oder Mädchen:
41 - - aus synthetischen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6113 00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Erzeugnissen der
Nummer 5903, 5906 oder 5907
6114 -- Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6115 -- Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere
Strumpfwaren, einschließlich Krampfadernstrümpfe und
Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt
oder gestrickt:
- Strumpfhosen:
11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von
weniger als 67 Dezitex je Einfachgarn
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von
67 Dezitex oder mehr je Einfachgarn
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe), mit einem
Titer je Einfachgarn von weniger als 67 Dezitex
- andere:
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus synthetischen Spinnstoffen
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6116 -- Handschuhe, gewirkt oder gestrickt:
10 - Handschuhe, mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert,
bestrichen oder überzogen
- andere:
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus synthetischen Spinnstoffen
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6117 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder
gestrickt; Teile von Bekleidung oder von
Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt:
10 - Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche
Waren
20 - Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten
80 - anderes Bekleidungszubehör
90 - Teile
Kapitel 62
Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt
Anmerkungen
1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren aus allen
textilen Flächenerzeugnissen, ausgenommen aus Watte; es
umfaßt jedoch nicht gewirkte oder gestrickte Waren, mit
Ausnahme solcher der Nummer 6212.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Altwaren der Nummer 6309;
b - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische
Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).
3 - In den Nummern 6203 und 6204 gelten:
a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige
Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aus dem
gleichen Stoff hergestellt sind und aus folgenden
Teilen bestehen:
- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers;
dabei muß es sich entweder um lange Hosen,
Kniebundhosen und dergleichen oder kurze Hosen
(ausgenommen Badebekleidung) oder um Röcke oder
Hosenröcke, alle diese ohne Träger oder Latz,
handeln, und
- einem Sakko oder einer Jacke zum Bedecken des
Oberkörpers; die Außenseite dieses
Kleidungsstückes muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus
vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt
sein; außerdem ist noch eine Weste (Gilet)
zulässig.
Alle Teile eines Anzuges oder Kostümes müssen die
gleiche Struktur, den gleichen Stil, die gleiche
Farbe und stoffliche Zusammensetzung aufweisen und
von gleicher oder einander entsprechender Größe
sein.
Liegen verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des
Unterkörpers mit einem Anzug oder Kostüm gemeinsam
vor (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder ein
Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), ist die
lange Hose, oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung
der Rock oder Hosenrock, als das wesensbestimmende
untere Kleidungsstück des Kostümes anzusehen; die
anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.
Der Begriff Anzug umfaßt, unabhängig davon, ob alle
vorstehenden Bedingungen erfüllt werden, noch
folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:
- Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit
hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und
einer längsgestreiften langen Hose;
- Frack, üblicherweise in schwarz, dessen Oberteil
vorne verhältnismäßig kurz und nicht schließbar
ist, und dessen in Hüfthöhe angesetzte, schmale
Schöße hinten herabhängen;
- Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem gewöhnlichen
Sakko ähnlich ist (vorne meist mit größerem
Ausschnitt) und als Besonderheit glänzende Revers
aus Seide oder einer Seidenimitation aufweist;
b - als Ensembles mehrteilige Zusammenstellungen von
Kleidungsstücken (ausgenommen Anzüge und Kostüme,
sowie Waren der Nr. 6207 oder 6208), die aus dem
gleichen Stoff hergestellt sind, in Aufmachungen für
den Kleinverkauf vorliegen, und aus folgenden Teilen
bestehen:
- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers;
als zweites, derartiges Kleidungsstück ist eine
Weste (Gilet) zulässig;
- einem oder zwei Kleidungsstücken zum Bedecken des
Unterkörpers; es muß sich dabei um lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen, kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), Röcke oder
Hosenröcke handeln.
Alle Teile eines Ensembles müssen die gleiche
Struktur, den gleichen Stil, die gleiche Farbe und
stoffliche Zusammensetzung aufweisen und von gleicher
oder einander entsprechender Größe sein. Der Begriff
Ensemble umfaßt nicht Trainings- und Schianzüge der
Nummer 6211.
4 - In der Nummer 6209 gelten:
a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder
alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von
86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für
Kleinkinder;
b - Waren, die sowohl in die Nummer 6209 als auch in
andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden
können, als solche der Nummer 6209.
5 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6210 als auch in
andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der
Nummer 6209, eingereiht werden kann, gehört in die
Nummer 6210.
6 - In der Nummer 6211 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke
oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen
auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit
erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport
(Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie
bestehen:
a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein
einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper
als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu
Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch
Taschen und Fußstege aufweisen;
b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine
Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,
in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus
folgenden Teilen besteht:
- einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,
einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen
Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit
zusätzlicher Weste (Gilet);
- einer langen Hose, die auch über die Taille reichen
kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer
Latzhose.
Ein Schiensembles kann auch aus einem Overall, wie er
in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist, und
einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über dem
Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen die
gleiche Struktur, den gleichen Stil und die gleiche
stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die gleiche
Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher oder
einander entsprechender Größe sein.
7 - Halstücher und ähnliche Waren von quadratischer oder
annähernd quadratischer Form, bei denen keine Seite mehr
als 60 cm mißt, sind als Taschentücher (Nr. 6213)
einzureihen. Taschentücher, bei denen eine Seite mehr als
60 cm mißt, fallen in die Nummer 6214.
8 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links
über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für
Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts
über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für
Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn
der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für
das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist. Bekleidung,
die weder als solche für Männer oder Knaben noch als
solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist, fällt in
die entsprechende Nummer für Frauen- oder
Mädchenbekleidung.
9 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden
hergestellt sein.
6201 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen solche
der Nummer 6203:
- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche
Waren:
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus Baumwolle
13 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche
der Nummer 6204:
- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche
Waren:
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus Baumwolle
13 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6203 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,
Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), für Männer oder Knaben:
- Anzüge:
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles:
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 - - aus Baumwolle
23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Sakkos (Blazer):
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen:
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,
Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen
und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), für Frauen oder Mädchen:
- Kostüme:
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus Baumwolle
13 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles:
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 - - aus Baumwolle
23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Jacken und Sakkos (Blazer):
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Kleider:
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Röcke und Hosenröcke:
51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
52 - - aus Baumwolle
53 - - aus synthetischen Spinnstoffen
59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen:
61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
62 - - aus Baumwolle
63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6205 -- Hemden für Männer oder Knaben:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:
10 - aus Seide oder Abfallseide
20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
30 - aus Baumwolle
40 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6207 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen, Nachthemden,
Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben:
- Unterhosen:
11 - - aus Baumwolle
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6208 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterkleider,
Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder
Mädchen:
- Unterkleider und Unterröcke:
11 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus synthetischen Spinnstoffen
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6210 -- Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 5602, 5603,
5903, 5906 oder 5907:
10 - aus Erzeugnissen der Nummer 5602 oder 5603
20 - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den
Unternummern 6201 11 bis 6201 19 genannt ist
30 - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den
Unternummern 6202 11 bis 6202 19 genannt ist
40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben
50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen
6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere
Bekleidung:
- Badebekleidung
11 - - für Männer oder Knaben
12 - - für Frauen oder Mädchen
20 - Schianzüge
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus Chemiefasern
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6212 -- Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger,
Sockenhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie Teile
davon, auch gewirkt oder gestrickt:
10 - Büstenhalter
20 - Hüftgürtel und Miederhosen
30 - Korseletts
90 - andere
6213 -- Taschentücher:
10 - aus Seide oder Abfallseide
20 - aus Baumwolle
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6214 -- Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und dergleichen:
10 - aus Seide oder Abfallseide
20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
30 - aus synthetischen Spinnstoffen
40 - aus künstlichen Spinnstoffen
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6215 -- Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten:
10 - aus Seide oder Abfallseide
20 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6216 00 Handschuhe
6217 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör;
Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör:
10 - Bekleidungszubehör
90 - Teile
Kapitel 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;
Altwaren und Lumpen
Anmerkungen
1 - Die Nummern des Unterkapitels I umfassen nur
konfektionierte Waren aus textilen Erzeugnissen aller
Art.
2 - Ausgenommen vom Unterkapitel I sind:
a - Waren der Kapitel 56 bis 62;
b - Altwaren der Nummer 6309.
3 - Die Nummer 6309 umfaßt nur die folgenden Waren:
a - Waren aus Spinnstoffen:
1 - Bekleidung und Bekleidungszubehör sowie Teile
davon;
2 - Decken;
3 - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche;
4 - Waren für die Innenausstattung, ausgenommen
Teppiche der Nummern 5701 bis 5705 und
Tapisserien der Nummer 5805;
b - Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen aller Art,
ausgenommen Asbest.
Die vorgenannten Waren werden von der Nummer 6309 nur
erfaßt, wenn sie:
1 - durch Gebrauch augenscheinlich abgenutzt sind,
und
2 - lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen
Umschließungen vorliegen.
I. Andere konfektionierte Spinnstoffwaren
6301 -- Decken:
10 - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung
20 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer
Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
30 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer
Heizvorrichtung) aus Baumwolle
40 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer
Heizvorrichtung) aus synthetischen Spinnstoffen
90 - andere Decken
6302 -- Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die Körperpflege und
Küchenwäsche:
10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt
- andere Bettwäsche, bedruckt:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Bettwäsche:
31 - - aus Baumwolle
32 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
40 - Tischwäsche, gewirkt oder gestrickt
- andere Tischwäsche:
51 - - aus Baumwolle
52 - - aus Flachs (Leinen)
53 - - aus Chemiefasern
59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
60 - Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche, aus
gewebten oder gewirkten Frottiererzeugnissen, aus
Baumwolle
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Flachs (Leinen)
93 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6303 -- Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und
Bettbehänge:
- gewirkt oder gestrickt:
11 - - aus Baumwolle
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus synthetischen Spinnstoffen
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6304 -- Andere Waren für die Innenausstattung, ausgenommen solche
der Nummer 9404:
- Bettüberwürfe:
11 - - gewirkt oder gestrickt
19 - - sonstige
- andere:
91 - - gewirkt oder gestrickt
92 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle
93 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus synthetischen
Spinnstoffen
99 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus sonstigen
Spinnstoffen
6305 -- Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke:
10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303
20 - aus Baumwolle
- aus Chemiefasern:
31 - - aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder
Polypropylen
39 - - sonstige
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6306 -- Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge,
für Segelbretter oder für Landfahrzeuge;
Campingausrüstung:
- Planen und Markisen:
11 - - aus Baumwolle
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Zelte:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Segel:
31 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Luftmatratzen:
41 - - aus Baumwolle
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6307 -- Andere konfektionierte Spinnstoffwaren, einschließlich
Schnittmuster für Kleidungsstücke:
10 - Scheuertücher, Putztücher, Geschirrspüllappen,
Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
20 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel
90 - andere
II. Warenzusammenstellungen
6308 00 Warenzusammenstellungen, bestehend aus Geweben und Garnen,
auch mit Zubehör, zur Herstellung von Teppichen,
Tapisserien, bestickten Tischtüchern, Servietten oder
ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
III. Altwaren und Lumpen
6309 00 Altwaren
6310 -- Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen sowie
unbrauchbar gewordene Waren aus Bindfäden, Seilen oder
Tauen, aus Spinnstoffen:
10 - sortiert
90 - anders
Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus
Menschenhaaren
Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Fußbekleidung, ohne zusätzlich angebrachte Sohlen,
aus Spinnstoffen (Kap. 61 oder 62);
b - gebrauchte Schuhe der Nummer 6309;
c - Waren aus Asbest (Nr. 6812);
d - orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und
Vorrichtungen, sowie Teile davon (Nr. 9021);
e - Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und
Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder
Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche
Schutzkleidung für Sportzwecke (Kap. 95).
2 - Nicht als Teile der Nummer 6406 gelten Stifte,
Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Litzen, Borten,
Pompons, Schuhbänder und andere Posamentier- und
Zierwaren, welche nach ihrer Beschaffenheit einzureihen
sind, sowie Knöpfe oder andere Waren der Nummer 9606.
3 - Als Kautschuk oder Kunststoff gelten in diesem Kapitel
auch Spinnstofferzeugnisse, die an der Außenseite mit
einem oder beiden dieser Stoffe sichtbar bestrichen oder
überzogen sind.
4 - Abgesehen von der Anmerkung 3 gilt in diesem Kapitel:
a - als Material des Oberteils ist jenes anzusehen, das
die größte äußere Oberfläche bildet, wobei Zubehör
oder Verstärkungen, wie Knöchelschützer,
Einfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen
oder ähnliche Vorrichtungen, außer Betracht bleiben;
b - als Material der Laufsohle ist jenes anzusehen, das
den größten flächenmäßigen Kontakt mit dem Boden hat,
wobei Zubehör oder Verstärkungen, wie Dome, Stollen,
Nägel, Sohlenschützer und ähnliche Vorrichtungen,
außer Betracht bleiben.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In den Unternummern 6402 11, 6402 19, 6403 11, 6403 19
und 6404 11 gelten als Sportschuhe nur:
a - Schuhe, die zur Ausübung eines Sportes bestimmt und
die entweder mit Dornen, Stiften, Stollen, Spangen
und dergleichen ausgerüstet sind oder ausgerüstet
werden können;
b - Schuhe für Schlittschuhe und Rollschuhe, Schischuhe,
Schuhe für Ringer, Boxer oder den Radsport.
6401 -- Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus
Kautschuk oder Kunststoffen, bei denen weder der Oberteil
mit der Laufsohle noch der Oberteil selbst durch Nähen,
Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln oder ähnliche Verfahren
zusammengefügt ist:
10 - Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
- andere Schuhe:
91 - - das Knie bedeckend
92 - - den Knöchel, aber nicht das Knie bedeckend
99 - - sonstige
6402 -- Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus Kautschuk
oder Kunststoffen:
- Sportschuhe:
11 - - Schischuhe
19 - - sonstige
20 - Schuhe, mit einem Oberteil aus Bändern oder Riemen, die
mit der Sohle durch Zapfen verbunden sind
30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
- andere Schuhe:
91 - - den Knöchel bedeckend
99 - - sonstige
6403 -- Schuhe mit Laufsohle aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder
oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen
aus Leder:
- Sportschuhe:
11 - - Schischuhe
19 - - sonstige
20 - - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und einem Oberteil aus
Lederriemen, die den Rist und die große Zehe umspannen
30 - - Schuhe mit einer Brandsohle aus Holz, weder mit
Innensohle noch mit einem Metallschutz in der
Vorderkappe
40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
- andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder:
51 - - den Knöchel bedeckend
59 - - sonstige
- andere Schuhe:
91 - - den Knöchel bedeckend
99 - - sonstige
6404 -- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder
oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus
Spinnstoffen:
- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoffen:
11 - - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe,
Turnschuhe, Trainingsschuhe und dergleichen
19 - - sonstige
20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder)
6405 -- Andere Schuhe:
10 - mit Oberteilen aus Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder)
20 - mit Oberteilen aus Spinnstoffen
90 - andere
6406 -- Teile von Schuhen (einschließlich Schuhoberteile, auch
mit angebrachten Sohlen, ausgenommen Laufsohlen);
Schuheinlagen, Fersenpolster und ähnliche Waren; Gamaschen
und ähnliche Waren, sowie Teile davon:
10 - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Versteifungen
20 - Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoffen
- andere:
91 - - aus Holz
99 - - aus sonstigen Stoffen
Kapitel 65
Kopfbedeckungen und Teile davon
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - gebrauchte Kopfbedeckungen der Nummer 6309;
b - Kopfbedeckungen aus Asbest (Nr. 6812);
c - Puppenhüte oder andere Kopfbedeckungen, die den
Charakter von Spielzeug haben, sowie Faschingsartikel
des Kapitels 95.
2 - Nicht in die Nummer 6502 gehören Hutstumpen, die durch
Nähen hergestellt sind, ausgenommen solche, die aus
spiralförmig gelegten Streifen zusammengenäht sind.
6501 00 Hutstumpen, ohne Kopfform oder Randstellung, aus Filz;
Hutplatten und Manchons (zylinderförmig, auch der Höhe nach
aufgeschnitten), aus Filz
6502 00 Hutstumpen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen
aus Stoffen aller Art hergestellt, ohne Kopfform oder
Randstellung, weder gefüttert noch ausgerüstet
6503 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen
oder Hutplatten der Nummer 6501, auch gefüttert oder
ausgerüstet
6504 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch
Verbinden von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt,
auch gefüttert oder ausgerüstet
6505 -- Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt, gestrickt oder
aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder
anderen textilen Flächenerzeugnissen hergestellt, auch
gefüttert oder ausgerüstet; Haarnetze aus Stoffen aller
Art, auch gefüttert oder ausgerüstet:
10 - Haarnetze
90 - andere
6506 -- Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder ausgerüstet:
10 - Schutzhelme
- andere:
91 - - aus Kautschuk oder Kunststoffen
92 - - aus Pelzfellen
99 - - aus sonstigen Stoffen
6507 00 Bänder für die Innenausrüstung, Futter, Überzüge, Gestelle,
Rahmen, Kappenschirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen
Kapitel 66
Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit
Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Stöcke mit Maßeinteilung und dergleichen (Nr. 9017);
b - Stockflinten, Stockdegen, mit Blei gefüllte
Spazierstöcke und dergleichen (Kap. 93);
c - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeugregen- und
-sonnenschirme).
2 - Nicht in die Nummer 6603 gehören Teile, Ausstattungen
oder Zubehör aus Spinnstoffen, ferner Schirmhüllen,
Schirmbespannungen, Quasten, Schirmtaschen und
dergleichen, aus Stoffen aller Art. Solche Waren sind
auch dann getrennt zu tarifieren und nicht als Teile
dieser Waren zu behandeln, wenn sie gemeinsam mit Waren
der Nummer 6601 oder 6602 vorliegen, sofern sie nicht mit
diesen verbunden sind.
6601 -- Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich
Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Schirme):
10 - Gartenschirme und ähnliche Schirme
- andere:
91 - - zusammenschiebbare Taschenschirme
99 - - sonstige
6602 00 Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen,
Reitgerten und dergleichen
6603 -- Teile, Ausstattungen und Zubehör, für Waren der Nummer 6601
oder 6602:
10 - Griffe und Knäufe
20 - Schirmgestelle, auch auf Schirmstöcken montiert
90 - andere
Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;
künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Filtertücher aus Menschenhaaren (Nr. 5911);
b - Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen
Spinnstofferzeugnissen (Abschn. XI);
c - Schuhe (Kap. 64);
d - Kopfbedeckungen und Haarnetze
e - Spielzeug, Sportartikel oder Faschingsartikel
(Kap. 95);
f - Staubwedel aus Federn, Puderquasten und Siebe aus
Menschenhaar (Kap. 96);
2 - In die Nummer 6701 gehören nicht:
a - Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als
Füllung oder Polsterung dienen (z. B. Bettwaren der
Nr. 9404);
b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die
Federn und Daunen nur als einfacher Besatz oder als
Polsterung anzusehen sind;
c - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon
oder Waren daraus, der Nummer 6702.
3 - In die Nummer 6702 gehören nicht:
a - Waren aus Glas (Kap. 70);
b - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder
künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein,
Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen,
Schmieden, Schnitzen, Stanzen oder andere Verfahren
in einem Stück hergestellt sind oder die aus Teilen
bestehen, die anders als durch Binden, Kleben,
Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren
zusammengefügt sind.
6701 00 Bälge und andere Teile von Vögeln, mit ihren Federn oder
Daunen, Federn, Teile von Federn oder Daunen sowie Waren
daraus (ausgenommen Waren der Nr. 0505 und bearbeitete
Federspulen und Federkiele)
6702 -- Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche
Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen,
künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten:
10 - aus Kunststoffen
90 - aus anderen Stoffen
6703 00 Menschenhaare, gleichgerichtet, dünner gemacht, gebleicht
oder in anderer Weise bearbeitet; Wolle, Tierhaare oder
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