Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

einschließlich 150 g

94 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

5604 -- Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen;

Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der

Nummer 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoffen

imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

10 - Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen

20 - hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen

Polyamiden oder aus Viskose, imprägniert oder bestrichen

90 - andere

5605 00 Metallgarne (Metallgespinste) und metallisierte Garne, auch

umsponnen, bestehend aus Garnen aus Spinnstoffen, aus

Streifen oder dergleichen der Nummer 5404 oder 5405, in

Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder

Pulver oder mit Metall überzogen

5606 00 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Nummer 5404

und 5405 (andere als jene der Nr. 5605 und andere als Garne

aus umsponnenem Roßhaar); Chenillegarne (einschließlich

beflockte Chenillegarne); Maschengarne (sog.

„Chainette''-Garne)

5607 -- Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit

Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert, bestrichen,

überzogen oder umhüllt:

10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303

- aus Sisal oder anderen textilen Fasern von Agaven:

21 - - Binde- und Pressengarne

29 - - sonstige

30 - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder

anderen harten Blattfasern

- aus Polyethylen oder Polypropylen:

41 - - Binde- und Pressengarne

49 - - sonstige

50 - aus anderen synthetischen Chemiefasern

90 - andere

5608 -- Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder Tauen;

konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte

Netze aus Spinnstoffen:

- aus Chemiefasern:

11 - - konfektionierte Fischernetze

19 - - sonstige

90 - andere

5609 00 Waren aus Garnen sowie aus Streifen oder dergleichen, der

Nummer 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Kapitel 57

Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen

Anmerkungen

1 - Als Teppiche und andere Bodenbeläge aus

Spinnstoffen dieses Kapitels gelten Bodenbeläge, bei

denen die Spinnstoffe beim Gebrauch die Schauseite der

Ware bilden; dieses Kapitel umfaßt auch Erzeugnisse, die

die charakteristischen Merkmale von Bodenbelägen aus

Spinnstoffen aufweisen, aber für andere Zwecke bestimmt

sind.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Unterlagen für

Bodenbeläge.

5701 -- Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

90 - aus anderen Spinnstoffen

5702 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt,

weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert,

einschließlich Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche

handgewebte Teppiche:

10 - Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche handgewebte

Teppiche

20 - Bodenbeläge aus Kokosfasern

- andere, mit Flor, nicht konfektioniert:

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere, mit Flor, konfektioniert:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Chemiefasern

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:

51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

52 - - aus Chemiefasern

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere, ohne Flor, konfektioniert:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

5703 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen,

getuftet, auch konfektioniert:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Nylon oder anderen Polyamiden

30 - aus anderen Chemiefasern

90 - aus anderen Spinnstoffen

5704 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet

noch beflockt, auch konfektioniert:

10 - Fliesen, mit einer Fläche von höchstens 0,3 m2

90 - andere

5705 00 Andere Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen,

auch konfektioniert

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen;

Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

Anmerkungen

1 - Dieses Kapitel umfaßt nicht die in der Anmerkung 1 zum

Kapitel 59 genannten imprägnierten, bestrichenen,

überzogenen oder geschichteten Flächenerzeugnisse aus

Spinnstoffen sowie die anderen Waren des Kapitels 59.

2 - In die Nummer 5801 gehören auch nicht aufgeschnittene

Schußsamte und Schußplüsche, ohne Flor oder Schlingen auf

der Oberfläche.

3 - Als Drehergewebe (Gaze) der Nummer 5803 gelten Gewebe,

deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und

Drehfäden besteht und bei denen die Drehfäden um die

Stehfäden eine halbe, eine ganze oder mehr als eine ganze

Drehung vollführen und Schlingen bilden, durch die die

Schußfäden festgehalten werden.

4 - Ausgenommen von der Nummer 5804 sind geknüpfte Netze aus

Bindfäden, Seilen oder Tauen, die in die Nummer 5608

einzureihen sind.

5 - Als gewebte Bänder der Nummer 5806 gelten:

a - Gewebe mit einer Breite von 30 cm oder weniger,

entweder in dieser Breite gewebt oder aus breiteren

Stücken geschnitten, soweit sie an beiden

Längsrändern gewebte, geklebte oder in anderer Weise

hergestellte Webkanten aufweisen;

b - Schlauchgewebe mit einer Breite, in flachgedrücktem

Zustand, von 30 cm oder weniger;

c - Schrägbänder mit gefalteten Rändern mit einer Breite,

in ungefaltetem Zustand, von 30 cm oder weniger.

Gewebte Bänder mit angewebten Fransen gehören in die

Nummer 5808.

6 - Als Stickereien der Nummer 5810 gelten auch Stickereien

mit Metall- oder Glasfäden auf einem sichtbaren

Stickgrund aus textilen Flächenerzeugnissen, ferner

genähte Applikationsarbeiten aus Flitter, Perlen oder

Ziermotiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen. Nicht

in diese Nummer gehören Tapisserien als Nadelarbeit

(Nr. 5805).

7 - Neben den Waren der Nummer 5809 umfaßt dieses Kapitel

auch Erzeugnisse aus Metallfäden, wie sie für Bekleidung,

Innenausstattung oder ähnliche Zwecke verwendet werden.

5801 -- Gewebte Samte und Plüsche sowie Chenillegewebe, ausgenommen

Waren der Nummer 5802 oder 5806:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- aus Baumwolle:

21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht aufgeschnitten

22 - - gerippte Schußsamte und gerippte Schußplüsche,

aufgeschnitten

23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht aufgeschnitten

25 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

26 - - Chenillegewebe

- aus Chemiefasern:

31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht aufgeschnitten

32 - - gerippte Schußsamte und gerippte Schußplüsche,

aufgeschnitten

33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht aufgeschnitten

35 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

36 - - Chenillegewebe

90 - aus anderen Spinnstoffen

5802 -- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen

gewebte Bänder der Nummer 5806; getuftete

Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen, ausgenommen

Erzeugnisse der Nummer 5703:

- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus

Baumwolle:

11 - - roh

19 - - sonstige

20 - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen

Spinnstoffen

30 - getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen

5803 -- Drehergewebe (Gaze), ausgenommen gewebte Bänder der

Nummer 5806:

10 - aus Baumwolle

90 - aus anderen Spinnstoffen

5804 -- Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse, ausgenommen

gewebte, gewirkte oder gestrickte Erzeugnisse; Spitzen

als Meterware, Streifen oder Motive, ausgenommen

Erzeugnisse der Nummer 6002:

10 - Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse

- Spitzen, maschinell hergestellt:

21 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

30 - Spitzen, mit der Hand hergestellt

5805 00 Handgewebte Tapisserien von der Art der Gobelins,

flandrischen Gobelins, Aubusson, Beauvais und dergleichen

sowie Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point- oder

Kreuzsticharbeiten), auch konfektioniert

5806 -- Gewebte Bänder, ausgenommen Waren der Nummer 5807;

schußlose Bänder, aus parallel gelegten und geklebten

Garnen oder Fasern:

10 - gewebte Bänder aus Samten, Plüschen, Schlingengeweben

nach Art der Frottiergewebe und aus Chenillegeweben

20 - andere gewebte Bänder, 5 Gewichtsprozent oder mehr

Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend

- andere gewebte Bänder:

31 - - aus Baumwolle

32 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

40 - schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten

Garnen oder Fasern

5807 -- Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen,

als Meterware, Streifen oder Zuschnitte, nicht bestickt:

10 - gewebte

90 - andere

5808 -- Geflechte als Meterware; Posamentierwaren als Meterware,

nicht bestickt, nicht gewirkt oder gestrickt; Quasten,

Pompons und ähnliche Waren:

10 - Geflechte als Meterware

90 - andere

5809 00 Gewebe aus Metallfäden, Metallgarnen (Metallgespinsten)

oder metallisierten Garnen der Nummer 5605, wie sie für

Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

5810 -- Stickereien als Meterware, Streifen oder Motive:

10 - Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

5811 00 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware, aus einer oder

mehreren Lagen von Spinnstoffen, mit wattierendem

Material durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt

verbunden, ausgenommen Stickereien der Nummer 5810

Kapitel 59

Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete Gewebe;

Spinnstoffwaren für technische Zwecke

Anmerkungen

1 - Soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, gelten als

Gewebe in diesem Kapitel nur Gewebe der Kapitel 50 bis 55

und der Nummern 5803 und 5806, Geflechte und

Posamentierwaren, als Meterware, der Nummer 5808, sowie

gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse der

Nummer 6002.

2 - Die Nummer 5903 umfaßt:

a - Gewebe, die mit Kunststoffen imprägniert, bestrichen,

überzogen oder geschichtet sind, ohne Rücksicht auf

das Quadratmetergewicht und die Art des Kunststoffes

(fest oder zellförmig).

Sie umfaßt aber nicht:

1 - Gewebe, bei den Imprägnierung, der Überzug und

dergleichen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist

(im allgemeinen Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);

dabei bleiben sich daraus ergebende

Farbänderungen außer Betracht;

2 - Erzeugnisse, die mit der Hand bei einer

Temperatur zwischen 15 Grad C und 30 Grad C

nicht auf einen Zylinder von 7 mm Durchmesser

aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden

(im allgemeinen Kap. 39);

3 - Erzeugnisse, bei denen das textile

Flächenerzeugnis entweder zur Gänze in

Kunststoff eingebettet oder beidseitig

vollständig mit Kunststoffen bestrichen oder

überzogen ist, vorausgesetzt, der Überzug oder

dergleichen ist mit bloßem Auge wahrnehmbar

(Kap. 39); dabei bleiben sich daraus ergebende

Farbänderungen außer Betracht;

4 - Gewebe, die mit Kunststoffen teilweise

bestrichen oder überzogen sind und durch diese

Behandlung Muster aufweisen (im allgemeinen

Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);

5 - Platten, Blätter oder Streifen, aus

Zellkunststoffen, in Verbindung mit Geweben,

bei denen das Gewebe lediglich der Verstärkung

dient (Kap. 39);

6 - textile Flächenerzeugnisse der Nummer 5811.

b - Gewebe aus mit Kunststoff imprägnierten,

bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Garnen,

Streifen und dergleichen der Nummer 5604.

3 - Als textile Wandbeläge der Nummer 5905 gelten für Wand-

und Deckendekorationen geeignete Erzeugnisse in Rollen

mit einer Breite von 45 cm oder mehr, auf der Schauseite

aus Spinnstoffen bestehend, die entweder auf einer

Unterlage aufgebracht sind oder deren Rückseite durch

Imprägnieren oder Bestreichen so behandelt wurde, daß

Klebstoffe aufgetragen werden können. Diese Nummer umfaßt

jedoch nicht Wandbeläge, bei denen Spinnflocken oder

Scherstaub direkt auf einer Papierunterlage (Nr. 4814)

oder auf einer Spinnstoffunterlage (im allgemeinen

Nr. 5907) aufgebracht sind.

4 - Als kautschutierte Gewebe im Sinne der Nummer 5906

gelten:

a - Gewebe, mit Kautschuk imprägniert, bestrichen,

überzogen oder geschichtet:

1 - mit einem Quadratmetergewicht von 1500 g oder

weniger oder

2 - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

1500 g und einem Spinnstoffgehalt von mehr als

50 Gewichtsprozent;

b - Gewebe aus mit Kautschuk imprägnierten,

bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Garnen,

Streifen und dergleichen der Nummer 5604;

c - Flächenerzeugnisse aus parallel gelegten und

miteinander durch Kautschuk verbundenen Garnen aus

Spinnstoffen, ohne Rücksicht auf das

Quadratmetergewicht.

Diese Nummer umfaßt jedoch nicht Platten, Blätter oder

Streifen, aus Zellkautschuk, in Verbindung mit Geweben,

bei denen das Gewebe bloß der Verstärkung dient (Kapitel

40), und textile Flächenerzeugnisse der Nummer 5811.

5 - In die Nummer 5907 fallen nicht:

a - Gewebe, bei denen die Imprägnierung, der Überzug

und dergleichen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar

ist (im allgemeinen Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);

dabei bleiben sich daraus ergebende Farbänderungen

außer Betracht;

b - Gewebe, die mit Mustern bemalt sind (mit Ausnahme

der bemalten Leinwände für Theaterdekorationen, der

Atelierhintergründe und dergleichen);

c - Gewebe, die mit Spinnstofflocken, Scherstaub,

Korkpulver oder dergleichen teilweise überzogen

sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen;

jedoch verbleiben Nachahmungen von Samten in dieser

Nummer;

d - Gewebe, die mit üblichen Appreturen für die

Endausrüstung auf der Grundlage von stärkehaltigen

oder ähnlichen Substanzen behandelt wurden;

e - Holzfurniere auf einer Gewebeunterlage (Nr. 4408);

f - natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver-

oder Körnerform, auf einer Unterlage aus

Spinnstofferzeugnissen (Nr. 6805);

g - agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf

einer Gewebeunterlage (Nr. 6814);

h - Metallfolien auf einer Gewebeunterlage (Abschn. XV).

6 - In die Nummer 5910 fallen nicht:

a - Förderbänder und Treibriemen, aus textilen

Spinnstoffen, mit einer Stärke von weniger als 3 mm

als Meterware oder in Längen zugeschnitten;

b - Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, die mit

Kautschuk bestrichen, überzogen oder geschichtet

sind, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit

Kautschuk imprägnierten, bestrichenen, überzogenen

oder umhüllten Garnen oder Schnüren, aus Spinnstoffen

(Nr. 4010).

7 - In die Nummer 5911 und nicht in andere Nummern des

Abschnittes XI fallen:

a - die nachfolgend erschöpfend angeführten textilen

Erzeugnisse als Meterware, in Längen oder in

lediglich quadratischer oder rechteckiger Form

zugeschnitten (andere als Erzeugnisse der Nrn. 5908

bis 5910):

1 - Gewebe, Filze oder mit Filz unterlegte Gewebe,

in Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus

Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen, wie sie

als Kratzenstoffe (Kratzentücher) verwendet

werden und ähnliche Erzeugnisse für andere

technische Zwecke, einschließlich Bänder aus mit

Kautschuk imprägniertem Samt zum Überziehen von

Kettbäumen;

2 - Siebtücher (Müllergaze);

3 - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl oder

für ähnliche technische Zwecke verwendet werden,

aus Spinnstoffen oder aus Menschenhaaren;

4 - Flachgewebe mit mehrfacher Kette oder

mehrfachem Schuß, auch verfilzt, imprägniert

oder überzogen, wie sie auf Maschinen oder zu

anderen technischen Zwecken verwendet werden;

5 - Gewebe, mit Metall verstärkt, wie sie für

technische Zwecke verwendet werden;

6 - Schnüre, Geflechte und dergleichen, auch

überzogen, imprägniert oder mit Metall

verstärkt, wie sie zu technischen Zwecken als

Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendet

werden.

b - Spinnstoffwaren (ausgenommen jene der Nrn. 5908 bis

5910) wie sie für technische Zwecke verwendet

werden, z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit

Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf Papiermaschinen

oder ähnlichen Maschinen (z. B. für die Herstellung

von Halbstoff oder Asbestzement) verwendet werden,

Dichtungen, Unterlegscheiben, Polierscheiben und

andere Teile von Maschinen oder Apparaten.

5901 -- Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen,

wie sie für Bucheinbände, Futterale, Kartonagen und

dergleichen verwendet werden; Pausleinwand; präparierte

Malleinwand; Bougran und ähnliche steife Gewebe, wie sie

für die Hutmacherei verwendet werden:

10 - Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen,

wie sie für Bucheinbände, Futterale, Kartonagen und

dergleichen verwendet werden

90 - andere

5902 -- Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder

anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose:

10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden

20 - aus Polyester

90 - andere

5903 -- Gewebe, mit Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen

oder geschichtet (ausgenommen solche der Nr. 5902):

10 - mit Polyvinylchlorid

20 - mit Polyurethan

90 - andere

5904 -- Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus

einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschichte oder einem

Überzug, auch zugeschnitten:

10 - Linoleum

- andere:

91 - - mit einer Unterlage aus Nadelfilz oder Vliesstoffen

92 - - mit sonstiger Spinnstoffunterlage

5905 00 Textile Wandbeläge

5906 -- Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der Nummer 5902:

10 - Klebebänder mit einer Breite von 20 cm oder weniger

- andere:

91 - - gewirkt oder gestrickt

99 - - sonstige

5907 00 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder überzogen;

bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe

und dergleichen

5908 00 Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen,

für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen und dergleichen;

Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe,

auch imprägniert

5909 00 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen,

auch mit Armaturen oder Zubehör, aus anderen Stoffen

5910 00 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit

Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen oder

geschichtet oder mit Metall oder anderen Stoffen

verstärkt

5911 -- Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren, für technische

Zwecke, wie sie in der Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

angeführt sind:

10 - Gewebe, Filze und mit Filz unterlegte Gewebe, in

Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus Kautschuk,

Leder oder anderen Stoffen, wie sie als Kratzenstoffe

(Kratzentücher) verwendet werden und ähnliche

Erzeugnisse für andere technische Zwecke,

einschließlich Bänder aus mit Kautschuk imprägniertem

Samt zum Überziehen von Kettbäumen

20 - Siebtücher (Müllergaze), auch konfektioniert

- Gewebe und Filze, endlos oder mit

Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf Papiermaschinen

oder ähnlichen Maschinen (z. B. für die Herstellung von

Halbstoff oder Asbestzement) verwendet werden:

31 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

32 - - mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

40 - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl oder für

ähnliche technische Zwecke verwendet werden, auch aus

Menschenhaaren

90 - andere

Kapitel 60

Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Häkelspitzen der Nummer 5804;

b - Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, der Nummer 5807;

c - gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,

imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet,

des Kapitels 59. Gewirkte oder gestrickte Samte,

Plüsche und Schlingenerzeugnisse, imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet, bleiben

jedoch in der Nummer 6001.

2 - Dieses Kapitel umfaßt auch gewirkte und gestrickte

Flächenerzeugnisse aus Metallfäden, wie sie für

Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke

verwendet werden.

3 - Als gewirkte Flächenerzeugnisse gelten in allen

Abschnitten des Tarifs auch im Nähwirkverfahren

hergestellte Waren, bei denen die Maschen durch

Spinnstoffgarne gebildet werden.

6001 -- Samte, Plüsche einschließlich Hochflorerzeugnisse und

Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder gestrickt:

10 - Hochflorerzeugnisse

- Schlingenerzeugnisse:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6002 -- Andere gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse:

10 - mit einer Breite von 30 cm oder weniger,

5 Gewichtsprozent oder mehr Elastomergarne oder

Kautschukfäden enthaltend

20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder weniger

30 - mit einer Breite von mehr als 30 cm, 5 Gewichtsprozent

oder mehr Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend

- andere, kettengewirkt (einschließlich Erzeugnisse der

Häkelgalonmaschine):

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus Chemiefasern

49 - - sonstige

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus Chemiefasern

99 - - sonstige

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

Anmerkungen

1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren, gewirkt

oder gestrickt.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummer 6212;

b - Altwaren der Nummer 6309;

c - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische

Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).

3 - In den Nummern 6103 und 6104 gelten:

a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige

Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aus dem

gleichen Stoff hergestellt sind und aus folgenden

Teilen bestehen:

- einem Kleidungsstück zum Bedecken des

Unterkörpers; dabei muß es sich entweder um lange

Hosen, Kniebundhosen und dergleichen oder kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung) oder

Hosenröcke, alle diese ohne Träger oder Latz,

handeln und

- einem Sakko oder einer Jacke, zum Bedecken des

Oberkörpers; die Außenseite dieses Kleidungsstückes

muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus vier oder mehr

Teilen (Bahnen) zusammengesetzt sein; außerdem ist

noch eine Weste (Gilet) zulässig. Alle Teile eines

Anzuges oder Kostümes müssen die gleiche Struktur,

den gleichen Stil, die gleiche Farbe und stoffliche

Zusammensetzung aufweisen und von gleicher oder

einander entsprechender Größe sein. Liegen

verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des

Unterkörpers mit einem Anzug oder Kostüm gemeinsam

vor (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder ein

Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), ist die

lange Hose, oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung

der Rock oder Hosenrock, als das wesensbestimmende

untere Kleidungsstück des Anzuges oder des Kostümes

anzusehen; die anderen Kleidungsstücke sind

getrennt einzureihen.

Der Begriff Anzug umfaßt, unabhängig davon, ob alle

vorstehenden Bedingungen erfüllt werden, noch

folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

- Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit

hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und

einer längsgestreiften langen Hose;

- Frack, üblicherweise in schwarz, dessen Oberteil

vorne verhältnismäßig kurz und nicht schließbar

ist und dessen in Hüfthöhe angesetzte, schmale

Schöße hinten herabhängen;

- Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem

gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorne meist mit

größerem Ausschnitt) und als Besonderheit

glänzende Revers aus Seide oder einer

Seidenimitation aufweist;

b - als Ensembles mehrteilige Zusammenstellungen von

Kleidungsstücken (ausgenommen Anzüge und Kostüme

sowie Waren der Nr. 6107, 6108 oder 6109), die aus

dem gleichen Stoff hergestellt sind, in Aufmachungen

für den Kleinverkauf vorliegen und aus folgenden

Teilen bestehen:

- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers;

als zweites derartiges Kleidungsstück ist ein

Pullover - allerdings nur bei Kombinationen von

Pullover und Jacke (sog. Twinsets) - oder eine

Weste (Gilet) zulässig;

- einem oder zwei Kleidungsstücken zum Bedecken des

Unterkörpers; es muß sich dabei um lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen, kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), Röcke oder

Hosenröcke handeln. Alle Teile eines Ensembles

müssen die gleiche Struktur, die gleiche Farbe und

stoffliche Zusammensetzung aufweisen und von

gleicher oder einander entsprechender Größe sein.

Der Begriff Ensemble umfaßt nicht Trainings- und

Schianzüge der Nummer 6112.

4 - Ausgenommen von den Nummern 6105 und 6106 sind

Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit

einem gerippten Bund in Taillenhöhe oder einem anderen

verengenden Abschluß am unteren Ende sowie

Kleidungsstücke, die gezählt auf einer Fläche von

mindestens 10 cm x 10 cm in jeder Richtung

durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearem

Zentimeter aufweisen. Die Nummer 6106 umfaßt nicht

ärmellose Kleidungsstücke.

5 - In der Nummer 6111 gelten:

a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder

alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von

86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für

Kleinkinder;

b - Waren, die sowohl in die Nummer 6111 als auch in

andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden

können, als solche der Nummer 6111.

6 - In der Nummer 6112 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke

oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen

auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit

erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport

(Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie

bestehen:

a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein

einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper

als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu

Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch

Taschen und Fußstege aufweisen;

b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine

Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,

in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus

folgenden Teilen besteht:

- einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,

einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen

Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit

zusätzlicher Weste (Gilet);

- einer langen Hose, die auch über die Taille reichen

kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer

Latzhose.

Ein Schiensemble kann auch aus einem Overall, wie

er in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist,

und einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über

dem Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen

die gleiche Struktur, den gleichen Stil und die

gleiche stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die

gleiche Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher

oder einander entsprechender Größe sein.

7 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6113 als auch in

andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der

Nummer 6111, eingereiht werden kann, gehört in die

Nummer 6113.

8 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links

über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts

über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn

der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für

das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist.

Bekleidung, die weder als solche für Männer oder Knaben

noch als solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist,

fällt in die entsprechende Nummer für Frauen- oder

Mädchenbekleidung.

9 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden

hergestellt sein.

6101 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6103:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6102 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 6104:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6103 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,

Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben:

- Anzüge:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

22 - - aus Baumwolle

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6104 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,

Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

Mädchen:

- Kostüme:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus Baumwolle

13 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

22 - - aus Baumwolle

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Jacken und Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Röcke und Hosenröcke:

51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

52 - - aus Baumwolle

53 - - aus synthetischen Spinnstoffen

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhose und dergleichen und

kurze Hosen:

61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

62 - - aus Baumwolle

63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6105 -- Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben:

10 - aus Baumwolle

20 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6106 -- Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen

oder Mädchen:

10 - aus Baumwolle

20 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6107 -- Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel

und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben:

- Unterhosen:

11 - - aus Baumwolle

12 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6108 -- Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Negliges, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:

- Unterkleider und Unterröcke:

11 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Unterhosen:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

31 - - aus Baumwolle

32 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6109 -- T-Shirts, Unterleibchen und andere Leibchen, gewirkt oder

gestrickt:

10 - aus Baumwolle

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6110 -- Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,

einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6111 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt,

für Kleinkinder:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus synthetischen Spinnstoffen

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6112 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung, gewirkt

oder gestrickt:

- Trainingsanzüge:

11 - - aus Baumwolle

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

20 - Schianzüge

- Badebekleidung für Männer oder Knaben:

31 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Badebekleidung für Frauen oder Mädchen:

41 - - aus synthetischen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6113 00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Erzeugnissen der

Nummer 5903, 5906 oder 5907

6114 -- Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6115 -- Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere

Strumpfwaren, einschließlich Krampfadernstrümpfe und

Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt

oder gestrickt:

- Strumpfhosen:

11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

weniger als 67 Dezitex je Einfachgarn

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

67 Dezitex oder mehr je Einfachgarn

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe), mit einem

Titer je Einfachgarn von weniger als 67 Dezitex

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6116 -- Handschuhe, gewirkt oder gestrickt:

10 - Handschuhe, mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert,

bestrichen oder überzogen

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6117 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder

gestrickt; Teile von Bekleidung oder von

Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt:

10 - Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche

Waren

20 - Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten

80 - anderes Bekleidungszubehör

90 - Teile

Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt

Anmerkungen

1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren aus allen

textilen Flächenerzeugnissen, ausgenommen aus Watte; es

umfaßt jedoch nicht gewirkte oder gestrickte Waren, mit

Ausnahme solcher der Nummer 6212.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Altwaren der Nummer 6309;

b - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische

Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).

3 - In den Nummern 6203 und 6204 gelten:

a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige

Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aus dem

gleichen Stoff hergestellt sind und aus folgenden

Teilen bestehen:

- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers;

dabei muß es sich entweder um lange Hosen,

Kniebundhosen und dergleichen oder kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung) oder um Röcke oder

Hosenröcke, alle diese ohne Träger oder Latz,

handeln, und

- einem Sakko oder einer Jacke zum Bedecken des

Oberkörpers; die Außenseite dieses

Kleidungsstückes muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus

vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt

sein; außerdem ist noch eine Weste (Gilet)

zulässig.

Alle Teile eines Anzuges oder Kostümes müssen die

gleiche Struktur, den gleichen Stil, die gleiche

Farbe und stoffliche Zusammensetzung aufweisen und

von gleicher oder einander entsprechender Größe

sein.

Liegen verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des

Unterkörpers mit einem Anzug oder Kostüm gemeinsam

vor (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder ein

Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), ist die

lange Hose, oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung

der Rock oder Hosenrock, als das wesensbestimmende

untere Kleidungsstück des Kostümes anzusehen; die

anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

Der Begriff Anzug umfaßt, unabhängig davon, ob alle

vorstehenden Bedingungen erfüllt werden, noch

folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

- Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit

hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und

einer längsgestreiften langen Hose;

- Frack, üblicherweise in schwarz, dessen Oberteil

vorne verhältnismäßig kurz und nicht schließbar

ist, und dessen in Hüfthöhe angesetzte, schmale

Schöße hinten herabhängen;

- Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem gewöhnlichen

Sakko ähnlich ist (vorne meist mit größerem

Ausschnitt) und als Besonderheit glänzende Revers

aus Seide oder einer Seidenimitation aufweist;

b - als Ensembles mehrteilige Zusammenstellungen von

Kleidungsstücken (ausgenommen Anzüge und Kostüme,

sowie Waren der Nr. 6207 oder 6208), die aus dem

gleichen Stoff hergestellt sind, in Aufmachungen für

den Kleinverkauf vorliegen, und aus folgenden Teilen

bestehen:

- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers;

als zweites, derartiges Kleidungsstück ist eine

Weste (Gilet) zulässig;

- einem oder zwei Kleidungsstücken zum Bedecken des

Unterkörpers; es muß sich dabei um lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen, kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), Röcke oder

Hosenröcke handeln.

Alle Teile eines Ensembles müssen die gleiche

Struktur, den gleichen Stil, die gleiche Farbe und

stoffliche Zusammensetzung aufweisen und von gleicher

oder einander entsprechender Größe sein. Der Begriff

Ensemble umfaßt nicht Trainings- und Schianzüge der

Nummer 6211.

4 - In der Nummer 6209 gelten:

a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder

alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von

86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für

Kleinkinder;

b - Waren, die sowohl in die Nummer 6209 als auch in

andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden

können, als solche der Nummer 6209.

5 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6210 als auch in

andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der

Nummer 6209, eingereiht werden kann, gehört in die

Nummer 6210.

6 - In der Nummer 6211 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke

oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen

auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit

erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport

(Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie

bestehen:

a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein

einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper

als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu

Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch

Taschen und Fußstege aufweisen;

b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine

Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,

in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus

folgenden Teilen besteht:

- einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,

einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen

Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit

zusätzlicher Weste (Gilet);

- einer langen Hose, die auch über die Taille reichen

kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer

Latzhose.

Ein Schiensembles kann auch aus einem Overall, wie er

in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist, und

einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über dem

Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen die

gleiche Struktur, den gleichen Stil und die gleiche

stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die gleiche

Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher oder

einander entsprechender Größe sein.

7 - Halstücher und ähnliche Waren von quadratischer oder

annähernd quadratischer Form, bei denen keine Seite mehr

als 60 cm mißt, sind als Taschentücher (Nr. 6213)

einzureihen. Taschentücher, bei denen eine Seite mehr als

60 cm mißt, fallen in die Nummer 6214.

8 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links

über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts

über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn

der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für

das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist. Bekleidung,

die weder als solche für Männer oder Knaben noch als

solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist, fällt in

die entsprechende Nummer für Frauen- oder

Mädchenbekleidung.

9 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden

hergestellt sein.

6201 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen solche

der Nummer 6203:

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche

Waren:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus Baumwolle

13 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche

der Nummer 6204:

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche

Waren:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus Baumwolle

13 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6203 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,

Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), für Männer oder Knaben:

- Anzüge:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

22 - - aus Baumwolle

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,

Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), für Frauen oder Mädchen:

- Kostüme:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus Baumwolle

13 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

22 - - aus Baumwolle

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Jacken und Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Röcke und Hosenröcke:

51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

52 - - aus Baumwolle

53 - - aus synthetischen Spinnstoffen

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen:

61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

62 - - aus Baumwolle

63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6205 -- Hemden für Männer oder Knaben:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

10 - aus Seide oder Abfallseide

20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

30 - aus Baumwolle

40 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6207 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen, Nachthemden,

Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für

Männer oder Knaben:

- Unterhosen:

11 - - aus Baumwolle

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6208 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterkleider,

Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder

Mädchen:

- Unterkleider und Unterröcke:

11 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus synthetischen Spinnstoffen

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6210 -- Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 5602, 5603,

5903, 5906 oder 5907:

10 - aus Erzeugnissen der Nummer 5602 oder 5603

20 - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den

Unternummern 6201 11 bis 6201 19 genannt ist

30 - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den

Unternummern 6202 11 bis 6202 19 genannt ist

40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben

50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere

Bekleidung:

- Badebekleidung

11 - - für Männer oder Knaben

12 - - für Frauen oder Mädchen

20 - Schianzüge

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus Chemiefasern

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6212 -- Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger,

Sockenhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie Teile

davon, auch gewirkt oder gestrickt:

10 - Büstenhalter

20 - Hüftgürtel und Miederhosen

30 - Korseletts

90 - andere

6213 -- Taschentücher:

10 - aus Seide oder Abfallseide

20 - aus Baumwolle

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6214 -- Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und dergleichen:

10 - aus Seide oder Abfallseide

20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

30 - aus synthetischen Spinnstoffen

40 - aus künstlichen Spinnstoffen

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6215 -- Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten:

10 - aus Seide oder Abfallseide

20 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6216 00 Handschuhe

6217 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör;

Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör:

10 - Bekleidungszubehör

90 - Teile

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;

Altwaren und Lumpen

Anmerkungen

1 - Die Nummern des Unterkapitels I umfassen nur

konfektionierte Waren aus textilen Erzeugnissen aller

Art.

2 - Ausgenommen vom Unterkapitel I sind:

a - Waren der Kapitel 56 bis 62;

b - Altwaren der Nummer 6309.

3 - Die Nummer 6309 umfaßt nur die folgenden Waren:

a - Waren aus Spinnstoffen:

1 - Bekleidung und Bekleidungszubehör sowie Teile

davon;

2 - Decken;

3 - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche;

4 - Waren für die Innenausstattung, ausgenommen

Teppiche der Nummern 5701 bis 5705 und

Tapisserien der Nummer 5805;

b - Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen aller Art,

ausgenommen Asbest.

Die vorgenannten Waren werden von der Nummer 6309 nur

erfaßt, wenn sie:

1 - durch Gebrauch augenscheinlich abgenutzt sind,

und

2 - lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen

Umschließungen vorliegen.

I. Andere konfektionierte Spinnstoffwaren

6301 -- Decken:

10 - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

20 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren

30 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung) aus Baumwolle

40 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung) aus synthetischen Spinnstoffen

90 - andere Decken

6302 -- Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die Körperpflege und

Küchenwäsche:

10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt

- andere Bettwäsche, bedruckt:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Bettwäsche:

31 - - aus Baumwolle

32 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

40 - Tischwäsche, gewirkt oder gestrickt

- andere Tischwäsche:

51 - - aus Baumwolle

52 - - aus Flachs (Leinen)

53 - - aus Chemiefasern

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

60 - Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche, aus

gewebten oder gewirkten Frottiererzeugnissen, aus

Baumwolle

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Flachs (Leinen)

93 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6303 -- Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und

Bettbehänge:

- gewirkt oder gestrickt:

11 - - aus Baumwolle

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus synthetischen Spinnstoffen

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6304 -- Andere Waren für die Innenausstattung, ausgenommen solche

der Nummer 9404:

- Bettüberwürfe:

11 - - gewirkt oder gestrickt

19 - - sonstige

- andere:

91 - - gewirkt oder gestrickt

92 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle

93 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus synthetischen

Spinnstoffen

99 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus sonstigen

Spinnstoffen

6305 -- Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke:

10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303

20 - aus Baumwolle

- aus Chemiefasern:

31 - - aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder

Polypropylen

39 - - sonstige

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6306 -- Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge,

für Segelbretter oder für Landfahrzeuge;

Campingausrüstung:

- Planen und Markisen:

11 - - aus Baumwolle

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Zelte:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Segel:

31 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Luftmatratzen:

41 - - aus Baumwolle

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6307 -- Andere konfektionierte Spinnstoffwaren, einschließlich

Schnittmuster für Kleidungsstücke:

10 - Scheuertücher, Putztücher, Geschirrspüllappen,

Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

20 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel

90 - andere

II. Warenzusammenstellungen

6308 00 Warenzusammenstellungen, bestehend aus Geweben und Garnen,

auch mit Zubehör, zur Herstellung von Teppichen,

Tapisserien, bestickten Tischtüchern, Servietten oder

ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

III. Altwaren und Lumpen

6309 00 Altwaren

6310 -- Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen sowie

unbrauchbar gewordene Waren aus Bindfäden, Seilen oder

Tauen, aus Spinnstoffen:

10 - sortiert

90 - anders

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus

Menschenhaaren

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Fußbekleidung, ohne zusätzlich angebrachte Sohlen,

aus Spinnstoffen (Kap. 61 oder 62);

b - gebrauchte Schuhe der Nummer 6309;

c - Waren aus Asbest (Nr. 6812);

d - orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und

Vorrichtungen, sowie Teile davon (Nr. 9021);

e - Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und

Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder

Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche

Schutzkleidung für Sportzwecke (Kap. 95).

2 - Nicht als Teile der Nummer 6406 gelten Stifte,

Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Litzen, Borten,

Pompons, Schuhbänder und andere Posamentier- und

Zierwaren, welche nach ihrer Beschaffenheit einzureihen

sind, sowie Knöpfe oder andere Waren der Nummer 9606.

3 - Als Kautschuk oder Kunststoff gelten in diesem Kapitel

auch Spinnstofferzeugnisse, die an der Außenseite mit

einem oder beiden dieser Stoffe sichtbar bestrichen oder

überzogen sind.

4 - Abgesehen von der Anmerkung 3 gilt in diesem Kapitel:

a - als Material des Oberteils ist jenes anzusehen, das

die größte äußere Oberfläche bildet, wobei Zubehör

oder Verstärkungen, wie Knöchelschützer,

Einfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen

oder ähnliche Vorrichtungen, außer Betracht bleiben;

b - als Material der Laufsohle ist jenes anzusehen, das

den größten flächenmäßigen Kontakt mit dem Boden hat,

wobei Zubehör oder Verstärkungen, wie Dome, Stollen,

Nägel, Sohlenschützer und ähnliche Vorrichtungen,

außer Betracht bleiben.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In den Unternummern 6402 11, 6402 19, 6403 11, 6403 19

und 6404 11 gelten als Sportschuhe nur:

a - Schuhe, die zur Ausübung eines Sportes bestimmt und

die entweder mit Dornen, Stiften, Stollen, Spangen

und dergleichen ausgerüstet sind oder ausgerüstet

werden können;

b - Schuhe für Schlittschuhe und Rollschuhe, Schischuhe,

Schuhe für Ringer, Boxer oder den Radsport.

6401 -- Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus

Kautschuk oder Kunststoffen, bei denen weder der Oberteil

mit der Laufsohle noch der Oberteil selbst durch Nähen,

Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln oder ähnliche Verfahren

zusammengefügt ist:

10 - Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

- andere Schuhe:

91 - - das Knie bedeckend

92 - - den Knöchel, aber nicht das Knie bedeckend

99 - - sonstige

6402 -- Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus Kautschuk

oder Kunststoffen:

- Sportschuhe:

11 - - Schischuhe

19 - - sonstige

20 - Schuhe, mit einem Oberteil aus Bändern oder Riemen, die

mit der Sohle durch Zapfen verbunden sind

30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

- andere Schuhe:

91 - - den Knöchel bedeckend

99 - - sonstige

6403 -- Schuhe mit Laufsohle aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen

aus Leder:

- Sportschuhe:

11 - - Schischuhe

19 - - sonstige

20 - - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und einem Oberteil aus

Lederriemen, die den Rist und die große Zehe umspannen

30 - - Schuhe mit einer Brandsohle aus Holz, weder mit

Innensohle noch mit einem Metallschutz in der

Vorderkappe

40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

- andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder:

51 - - den Knöchel bedeckend

59 - - sonstige

- andere Schuhe:

91 - - den Knöchel bedeckend

99 - - sonstige

6404 -- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

Spinnstoffen:

- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoffen:

11 - - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe,

Turnschuhe, Trainingsschuhe und dergleichen

19 - - sonstige

20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder)

6405 -- Andere Schuhe:

10 - mit Oberteilen aus Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder)

20 - mit Oberteilen aus Spinnstoffen

90 - andere

6406 -- Teile von Schuhen (einschließlich Schuhoberteile, auch

mit angebrachten Sohlen, ausgenommen Laufsohlen);

Schuheinlagen, Fersenpolster und ähnliche Waren; Gamaschen

und ähnliche Waren, sowie Teile davon:

10 - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Versteifungen

20 - Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoffen

- andere:

91 - - aus Holz

99 - - aus sonstigen Stoffen

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - gebrauchte Kopfbedeckungen der Nummer 6309;

b - Kopfbedeckungen aus Asbest (Nr. 6812);

c - Puppenhüte oder andere Kopfbedeckungen, die den

Charakter von Spielzeug haben, sowie Faschingsartikel

des Kapitels 95.

2 - Nicht in die Nummer 6502 gehören Hutstumpen, die durch

Nähen hergestellt sind, ausgenommen solche, die aus

spiralförmig gelegten Streifen zusammengenäht sind.

6501 00 Hutstumpen, ohne Kopfform oder Randstellung, aus Filz;

Hutplatten und Manchons (zylinderförmig, auch der Höhe nach

aufgeschnitten), aus Filz

6502 00 Hutstumpen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen

aus Stoffen aller Art hergestellt, ohne Kopfform oder

Randstellung, weder gefüttert noch ausgerüstet

6503 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen

oder Hutplatten der Nummer 6501, auch gefüttert oder

ausgerüstet

6504 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch

Verbinden von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt,

auch gefüttert oder ausgerüstet

6505 -- Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt, gestrickt oder

aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder

anderen textilen Flächenerzeugnissen hergestellt, auch

gefüttert oder ausgerüstet; Haarnetze aus Stoffen aller

Art, auch gefüttert oder ausgerüstet:

10 - Haarnetze

90 - andere

6506 -- Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder ausgerüstet:

10 - Schutzhelme

- andere:

91 - - aus Kautschuk oder Kunststoffen

92 - - aus Pelzfellen

99 - - aus sonstigen Stoffen

6507 00 Bänder für die Innenausrüstung, Futter, Überzüge, Gestelle,

Rahmen, Kappenschirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit

Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Stöcke mit Maßeinteilung und dergleichen (Nr. 9017);

b - Stockflinten, Stockdegen, mit Blei gefüllte

Spazierstöcke und dergleichen (Kap. 93);

c - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeugregen- und

-sonnenschirme).

2 - Nicht in die Nummer 6603 gehören Teile, Ausstattungen

oder Zubehör aus Spinnstoffen, ferner Schirmhüllen,

Schirmbespannungen, Quasten, Schirmtaschen und

dergleichen, aus Stoffen aller Art. Solche Waren sind

auch dann getrennt zu tarifieren und nicht als Teile

dieser Waren zu behandeln, wenn sie gemeinsam mit Waren

der Nummer 6601 oder 6602 vorliegen, sofern sie nicht mit

diesen verbunden sind.

6601 -- Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich

Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Schirme):

10 - Gartenschirme und ähnliche Schirme

- andere:

91 - - zusammenschiebbare Taschenschirme

99 - - sonstige

6602 00 Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen,

Reitgerten und dergleichen

6603 -- Teile, Ausstattungen und Zubehör, für Waren der Nummer 6601

oder 6602:

10 - Griffe und Knäufe

20 - Schirmgestelle, auch auf Schirmstöcken montiert

90 - andere

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;

künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Filtertücher aus Menschenhaaren (Nr. 5911);

b - Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen

Spinnstofferzeugnissen (Abschn. XI);

c - Schuhe (Kap. 64);

d - Kopfbedeckungen und Haarnetze

e - Spielzeug, Sportartikel oder Faschingsartikel

(Kap. 95);

f - Staubwedel aus Federn, Puderquasten und Siebe aus

Menschenhaar (Kap. 96);

2 - In die Nummer 6701 gehören nicht:

a - Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als

Füllung oder Polsterung dienen (z. B. Bettwaren der

Nr. 9404);

b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die

Federn und Daunen nur als einfacher Besatz oder als

Polsterung anzusehen sind;

c - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon

oder Waren daraus, der Nummer 6702.

3 - In die Nummer 6702 gehören nicht:

a - Waren aus Glas (Kap. 70);

b - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder

künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein,

Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen,

Schmieden, Schnitzen, Stanzen oder andere Verfahren

in einem Stück hergestellt sind oder die aus Teilen

bestehen, die anders als durch Binden, Kleben,

Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren

zusammengefügt sind.

6701 00 Bälge und andere Teile von Vögeln, mit ihren Federn oder

Daunen, Federn, Teile von Federn oder Daunen sowie Waren

daraus (ausgenommen Waren der Nr. 0505 und bearbeitete

Federspulen und Federkiele)

6702 -- Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche

Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen,

künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten:

10 - aus Kunststoffen

90 - aus anderen Stoffen

6703 00 Menschenhaare, gleichgerichtet, dünner gemacht, gebleicht

oder in anderer Weise bearbeitet; Wolle, Tierhaare oder

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