Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Wollen (einschließlich Mischungen untereinander), lose,

in Platten oder Rollen

20 - expandierter Vermiculit, expandierte Tone, Schaumschlacke

und ähnliche expandierte mineralische Erzeugnisse

(einschließlich Mischungen untereinander)

90 - andere

6807 -- Waren aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech,

Kohlenteerpech):

10 - in Rollen

90 - andere

6808 00 Tafeln, Platten, Blöcke und ähnliche Waren, aus

Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, Holzteilchen,

Sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder

anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert

6809 -- Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von

Gips:

- Tafeln, Platten und ähnliche Waren, nicht verziert:

11 - - nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

19 - - sonstige

90 - andere Waren

6810 -- Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert:

- Fliesen, Platten, Ziegel und ähnliche Waren:

11 - - Baublöcke und Mauerziegel

19 - - sonstige

- andere Waren:

91 - - vorgefertigte Elemente für Bauzwecke

99 - - sonstige

6811 -- Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen:

10 - Wellplatten

20 - andere Platten, Tafeln, Fliesen und ähnliche Waren

30 - Rohre und Rohrfittings

90 - andere Waren

6812 -- Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der Grundlage von

Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und

Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus

Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen,

Schuhe, Dichtungen), auch armiert, ausgenommen Waren der

Nummer 6811 oder 6813:

10 - Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der Grundlage

von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und

Magnesiumcarbonat

20 - Garne

30 - Seile und Schnüre, auch geflochten

40 - gewebte oder gewirkte Erzeugnisse

50 - Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und

Kopfbedeckungen

60 - Papier, Pappe und Filz

70 - Dichtungsmaterial aus zusammengepreßten Asbestfasern, in

Platten oder Rollen

90 - andere

6813 -- Reibungsbeläge und Waren daraus (z. B. Platten, Rollen,

Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht

montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der

Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder

Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen

Stoffen:

10 - Bremsbeläge und Bremsklötze

90 - andere

6814 -- Glimmer, bearbeitet und Waren aus Glimmer, einschließlich

agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf

einer Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen:

10 - Tafeln, Platten und Streifen, aus agglomeriertem oder

rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer Unterlage

90 - andere

6815 -- Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen

(einschließlich Kohlenstoffasern, Waren aus

Kohlenstoffasern und Waren aus Torf), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

10 - Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, nicht für die

Elektrotechnik

20 - Waren aus Torf

- andere Waren:

91 - - Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

99 - - sonstige

Kapitel 69

Keramische Erzeugnisse

Anmerkungen

1 - In dieses Kapitel gehören nur keramische Erzeugnisse, die

nach Formgebung keramisch gebrannt wurden. Von den

Nummern 6904 bis 6914 sind Erzeugnisse der Nummern 6901

bis 6903 ausgenommen.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummer 2844;

b - Waren der Nummer 6804;

c - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);

d - Cermets (Metallkeramiken) der Nummer 8113;

e - Waren des Kapitels 82;

f - Isolatoren (Nr. 8546) oder Isolierteile für die

Elektrotechnik (Nr. 8547);

g - künstliche Zähne (Nr. 9021);

h - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für

Uhren);

i - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

k - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

l - Waren der Nummer 9606 (z. B. Knöpfe) oder 9614 (z. B.

Tabakspfeifen);

m - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

I. Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl oder ähnlichen kieselsauren Erden sowie feuerfeste Waren

6901 00 Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und andere keramische

Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z. B. Kieselgur,

Tripel, Diatomeenerde) oder ähnlichen kieselsauren Erden

6902 -- Feuerfeste Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und ähnliche

feuerfeste keramische Bauelemente oder Bauteile,

ausgenommen solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder

ähnlichen kieselsauren Erden:

10 - mehr als 50 Gewichtsprozent der Elemente Mg, Ca oder Cr,

ausgedrückt als MgO, CaO oder Cr tief 2 O tief 3,

(einzeln oder zusammen) enthaltend

20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al tief 2 O tief 3),

Kieselsäure (SiO tief 2) oder eine Mischung oder

Verbindung dieser Stoffe enthaltend

90 - andere

6903 -- Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten,

Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen,

Probiertiegel, Rohre aller Art, Formstücke, Stäbe),

ausgenommen solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder

ähnlichen kieselsauren Erden:

10 - mehr als 50 Gewichtsprozent Graphit oder anderen

Kohlenstoff oder eine Mischung dieser Stoffe

enthaltend

20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al tief 2 O tief 3)

oder eine Mischung oder Verbindung von Tonerde und

Kieselsäure (SiO tief 2) enthaltend

90 - andere

II. Andere keramische Erzeugnisse

6904 -- Keramische Mauerziegel, Bodenblöcke, Träger- oder

Deckensteine und dergleichen:

10 - Mauerziegel

90 - andere

6905 -- Keramische Dachziegel, Elemente für Rauchfänge,

Rauchleitungen, Bauverzierungen sowie ähnliche

Baukeramiken:

10 - Dachziegel

90 - andere

6906 00 Keramische Rohre, Kanalrohre, Rinnsteine und Rohrfittings

6907 -- Unglasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln,

Ofenkacheln oder Wandfliesen; unglasierte keramische

Mosaiksteine und dergleichen, auch auf Unterlagen:

10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch

rechteckig, deren größte Fläche in einem Quadrat mit

einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen

werden kann

90 - andere

6908 -- Glasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln, Ofenkacheln

oder Wandfliesen; glasierte keramische Mosaiksteine und

dergleichen, auch auf Unterlagen:

10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch

rechteckig, deren größte Fläche in einem Quadrat mit

einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen

werden kann

90 - andere

6909 -- Keramische Waren für Laboratorien sowie für chemische oder

andere technische Zwecke; keramische Tröge, Wannen und

ähnliche Behälter, wie sie in der Landwirtschaft verwendet

werden; keramische Töpfe, Krüge und ähnliche Behälter, wie

sie für Transport- oder Verpackungszwecke verwendet werden:

- Waren für Laboratorien sowie für chemische oder

technische Zwecke:

11 - - aus Porzellan

12 - - Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

19 - - sonstige

90 - andere

6910 -- Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel,

Badewannen, Bidets, Klosettschalen, Klosettspülkästen,

Urinale und ähnliche sanitäre Installationsgegenstände:

10 - aus Porzellan

90 - andere

6911 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie Hygiene-

und Toiletteartikel, aus Porzellan:

10 - Tisch- und Küchenwaren

90 - andere

6912 00 Keramische Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie

Hygiene- und Toiletteartikel, ausgenommen solche aus

Porzellan

6913 -- Figuren und andere keramische Ziergegenstände:

10 - aus Porzellan

90 - andere

6914 -- Andere keramische Waren:

10 - aus Porzellan

90 - andere

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummer 3207 (z. B. Schmelzglasuren,

Glasfritten und anderes Glas, in Form von Pulver,

Granalien oder Flocken);

b - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);

c - optische Faserkabel (Nr. 8544), Isolatoren (Nr. 8546)

oder Isolierteile für die Elektrotechnik der

Nummer 8547;

d - optische Glasfasern, optisch bearbeitete optische

Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen,

Thermometer, Barometer, Hydrometer oder andere Waren

des Kapitels 90;

e - Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, Leuchtschilder

und ähnliche Waren, mit fest montierter Lichtquelle,

und Teile dieser Waren, der Nr. 9405;

f - Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Christbaumschmuck und

andere Waren des Kapitels 95 (ausgenommen Glasaugen

ohne Mechanismus, für Puppen oder für andere Waren

des Kap. 95);

g - Knöpfe, Vakuumisolierflaschen, Parfüm oder ähnliche

Zerstäuber oder andere Waren des Kapitels 96.

2 - Für die Nummern 7003, 7004 und 7005 gilt:

a - Glas, das ausschließlich vor dem Aushärten einem

Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, gilt nicht

als bearbeitet;

b - ein Zuschneiden hat keinen Einfluß auf die

Tarifierung von Tafelglas;

c - als absorbierende oder reflektierende Schichten

gelten mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder

chemischen Verbindungen (z. B. Metalloxide), die

z. B. Infrarotlicht absorbieren oder das

Rückstrahlungsvermögen des Glases verbessern, ohne es

undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen.

3 - Die in der Nummer 7006 angeführten Waren bleiben auch

dann in dieser Nummer, wenn sie den Charakter von

Fertigwaren aufweisen.

4 - Als Glaswolle im Sinne der Nummer 7019 gilt:

a - mineralische Wollen, die 60 oder mehr Gewichtsprozent

Kieselsäure (SiO tief 2) enthalten;

b - mineralische Wollen, die weniger als

60 Gewichtsprozent Kieselsäure (SiO tief 2), aber

mehr als 5 Gewichtsprozent Alkalioxide (K tief 2 O

oder Na tief 2 O) oder mehr als 2 Gewichtsprozent

Bortrioxid (B tief 2 O tief 3) enthalten.

Mineralische Wollen, die nicht diesen Bestimmungen

entsprechen, gehören in die Nummer 6806.

5 - Als Glas gelten in allen Abschnitten des Tarifs auch

geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes

Siliciumdioxid.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Als Bleikristallglas im Sinne der Unternummern 7013 21,

7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an

Bleioxid (PbO) von 24 Gewichtsprozent oder mehr.

7001 00 Glasscherben, anderer Glasabfall und Glasbruch; Glasmasse

7002 -- Glas in Form von Kugeln (andere als Mikrokugeln der

Nr. 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:

10 - Kugeln

20 - Stangen oder Stäbe

- Rohre:

31 - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem

Siliciumdioxid

32 - - aus anderem Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10

hoch -6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von

0 Grad C bis 300 Grad C

39 - - sonstige

7003 -- Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von Platten, Tafeln

oder Profilen, auch mit absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet:

- Platten oder Tafeln, nicht armiert:

11 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,

überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender

Schichte

19 - - sonstige

20 - Platten oder Tafeln, armiert

30 - Profile

7004 -- Glas, gezogen oder geblasen, in Form von Platten oder

Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet:

10 - Glas, in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak)

gemacht, überfangen oder mit absorbierender oder

reflektierender Schichte

90 - anderes Glas

7005 -- Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf beiden Seiten

geschliffenes oder poliertes Glas, in Form von Platten oder

Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet:

10 - Glas, nicht armiert, mit absorbierender oder

reflektierender Schichte

- anderes Glas, nicht armiert:

21 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,

überfangen oder nur geschliffen

29 - - sonstige

30 - Glas, armiert

7006 00 Glas der Nummer 7003, 7004 oder 7005, gebogen, an den

Kanten bearbeitet, graviert, durchlocht, emailliert oder

anders bearbeitet, weder gerahmt noch in Verbindung mit

anderen Stoffen

7007 -- Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem) oder

mehrschichtigem Glas (Verbundglas):

- gehärtetes (getempertes) Sicherheitsglas:

11 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,

Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet

19 - - sonstige

- mehrschichtiges Sicherheitsglas (Verbundglas):

21 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,

Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet

29 - - sonstige

7008 00 Mehrschichtisolierverglasungen

7009 -- Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:

10 - Rückspiegel für Fahrzeuge

- andere:

91 - - nicht gerahmt

92 - - gerahmt

7010 -- Flaschen, Korbflaschen, Flakons, Töpfe, Tiegel, Phiolen,

Ampullen und andere Behältnisse, aus Glas, wie sie zum

Transport oder zur Verpackung von Waren verwendet werden;

Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse,

aus Glas:

10 - Ampullen

90 - andere

7011 -- Offene Glaskolben und offene Glasrohre, Glasteile davon,

nicht ausgerüstet, für elektrische Lampen,

Kathodenstrahlröhren und dergleichen:

10 - für elektrische Beleuchtung

20 - für Kathodenstrahlröhren

90 - andere

7012 00 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und für andere

Behälter mit Vakuumisolierung

7013 -- Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche, für

Toilettezwecke, im Büro, für die Innendekoration oder für

ähnliche Zwecke verwendet werden (ausgenommen solche der

Nr. 7010 oder 7018):

10 - aus Glaskeramik

- Trinkgläser, ausgenommen solche aus Glaskeramik:

21 - - aus Bleikristall

29 - - sonstige

- Glaswaren, wie sie bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser)

oder in der Küche verwendet werden, ausgenommen solche

aus Glaskeramik:

31 - - aus Bleikristall

32 - - aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten

von nicht mehr als 5 x 10 hoch -6 pro Kelvin in einem

Temperaturbereich von 0 Grad C bis 300 Grad C

39 - - sonstige

- andere Glaswaren:

91 - - aus Bleikristall

99 - - sonstige

7014 00 Glaswaren für Signalzwecke und optische Elemente aus Glas

(andere als solche der Nr. 7015), nicht optisch bearbeitet

7015 -- Uhrgläser und ähnliche Gläser, Gläser nichtkorrigierende

oder korrigierende Brillen, gewölbt, gebogen oder ähnlich

bearbeitet, jedoch nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und

Hohlkugelsegmente, aus Glas, für Erzeugung solcher Gläser:

10 - Gläser für korrigierende Brillen

90 - andere

7016 -- Bodenplatten, Bausteine, Dachziegel, Fliesen und andere

Waren aus gepreßtem oder geformtem Glas, auch armiert, wie

sie für Bau- oder Konstruktionszwecke verwendet werden;

Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf

Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke;

Kunstverglasungen und dergleichen; vielzelliges Glas oder

Schaumglas, Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder

ähnlichen Formen:

10 - Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf

Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke

90 - andere

7017 -- Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für hygienische oder

pharmazeutische Zwecke, auch mit Skalen oder Eichzeichen:

10 - aus geschmolzenem Quarz oder anderen geschmolzenem

Siliciumdioxid

20 - aus anderem Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10 hoch

-6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 Grad C bis

300 Grad C

90 - andere

7018 -- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder

Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas, sowie

Waren daraus, ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,

ausgenommen Prothesen; Zier- und Phantasiegegenstände aus

lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen

Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem

Durchmesser von 1 mm oder weniger:

10 - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder

Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas

20 - Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder

weniger

90 - andere

7019 -- Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus

(z. B. Garne oder Gewebe):

10 - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und

Stapelfasern

20 - Gewebe, einschließlich Bänder

- Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche

nichtgewebte Waren:

31 - - Matten

32 - - Vliese

39 - - sonstige

90 - andere

7020 00 Andere Waren aus Glas

Abschnitt XIV

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,

Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,

Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Anmerkungen

1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1a zum

Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen gehören in

das Kapitel 71 alle Waren, die ganz oder teilweise aus

a - echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,

Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten

Steinen oder

b - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

bestehen.

2 - a - Nicht in die Nummern 7113, 7114 und 7115 sind jedoch

solche Waren einzureihen, die Edelmetalle oder

Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Zutaten

oder als einfache Verzierungen (z. B. Monogramme,

Ringbeschläge oder Einfassungen) enthalten; auf diese

Waren findet die vorstehende Anmerkung 1b keine

Anwendung.

b - In die Nummer 7116 sind nur solche Waren einzureihen,

die keine Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen

oder diese nur in Form geringfügiger Zutaten oder

einfacher Verzierungen enthalten.

3 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidalem

Zustand (Nr. 2843);

b - steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe

oder andere Waren des Kapitels 30;

c - Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);

d - Handtaschen oder andere Waren der Nummer 4202 oder

4203;

e - Waren der Nummer 4303 oder 4304;

f - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und

Spinnstoffwaren);

g - Schuhe, Kopfbedeckungen oder andere Waren des

Kapitels 64 oder 65;

h - Schirme, Spazierstöcke oder andere Waren des

Kapitels 66;

i - Waren aus Schleifmitteln der Nummer 6804 oder 6805

oder Werkzeuge des Kapitels 82, die Pulver von

Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen

Steinen enthalten; Waren des Kapitels 82 mit einem

arbeitenden Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen,

synthetischen oder rekonstituierten Steinen;

Maschinen, mechanische Geräte, elektrotechnische

Erzeugnisse sowie Teile davon, des Abschnittes XVI.

Jedoch bleiben in diesem Kapitel Waren und Teile

davon, die ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen,

synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen,

mit Ausnahme von unmontierten, bearbeiteten Saphiren

und Diamanten für Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);

k - Waren der Kapitel 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche

Instrumente, Uhrmacherwaren oder Musikinstrumente);

Waffen und Teile davon (Kap. 93);

m - Waren, die der Anmerkung 2 zum Kapitel 95

entsprechen;

n - Waren, die gemäß der Anmerkung 4 zum Kapitel 96 in

das Kapitel 96 einzureihen sind;

o - Originalwerke der Bildhauerkunst (Nr. 9703),

Sammlungsstücke (Nr. 9705) oder Antiquitäten, mehr

als 100 Jahre alt (Nr. 9706). Echte Perlen,

Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben

jedoch in diesem Kapitel.

4 - a - Als Edelmetalle gelten Silber, Gold und Platin.

b - Der Ausdruck Platin umfaßt Platin, Iridium, Osmium,

Palladium, Rhodium und Ruthenium.

c - Die Ausdrücke Edelsteine, Schmucksteine oder

synthetische und rekonstituierte Steine umfassen

nicht die in der Anmerkung 2b zum Kapitel 96

genannten Stoffe.

5 - Als Edelmetallegierungen dieses Kapitels gelten nur

Legierungen (einschließlich der gesinterten Gemische und

der intermetallischen Verbindungen), die ein Edelmetall

oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, daß

der Gewichtsanteil des Edelmetalls oder eines der

Edelmetalle mindestens 2 % der Legierung beträgt.

Edelmetallegierungen sind wie folgt einzureihen:

a - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Platin

enthalten, gelten als Platinlegierungen;

b - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Gold,

aber kein Platin oder weniger als 2 Gewichtsprozent

Platin enthalten, gelten als Goldlegierungen;

c - andere Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr

Silber enthalten, gelten als Silberlegierungen.

6 - Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Begriff

Edelmetalle oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls

in allen Abschnitten des Tarifs auch jene Legierungen,

die nach der vorstehenden Anmerkung 5 als

Edelmetallegierungen oder als Legierung des namentlich

genannten Edelmetalls einzureihen sind, nicht jedoch

Edelmetallplattierungen oder unedle Metalle und

Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert

sind.

7 - Als Edelmetallplattierungen gelten Erzeugnisse aus

Metallen, auf die durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder

ähnliche mechanische Verfahren auf einer Seite oder auf

mehreren Seiten Edelmetalle aufgebracht sind. Soweit

nichts anderes bestimmt ist, gelten auch Waren aus

unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen als

Edelmetallplattierungen.

8 - Als Schmuckwaren der Nummer 7113 gelten:

a - kleine Gegenstände (auch mit Schmucksteinen), die als

Schmuck dienen (z. B. Armbänder, Halsketten,

Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge und andere

Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe,

religiöse oder andere Medaillen, Abzeichen);

b - Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen und

üblicherweise in der Handtasche, in den

Kleidertaschen oder an der Person getragen werden

(z. B. Zigarettenetuis, Puderdosen, Panzertäschchen,

Rosenkränze, Pillenschachteln).

9 - Als Gold- oder Silberschmiedearbeiten der Nummer 7114

gelten z. B. Ziergegenstände, Tafelgeräte,

Toiletteartikel, Rauchrequisiten und andere Waren, die

im Haushalt, im Büro oder für religiöse Zwecke

verwendet werden.

10 - Als Phantasieschmuck der Nummer 7117 gelten die in der

vorstehenden Anmerkung 8a genannten Waren (ausgenommen

Knöpfe und andere Waren der Nr. 9606, oder

Frisierkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie

Haarnadeln der Nr. 9615), soweit sie weder echte

Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,

synthetische oder rekonstituierte Steine noch

(abgesehen von einfachen Verzierungen oder

geringfügigen Zutaten) Edelmetalle oder

Edelmetallplattierungen enthalten.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Als Pulver bzw. in Form von Pulver gelten bei den

Unternummern 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31

und 7110 41 Erzeugnisse, die zu 90% oder mehr durch ein

Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm fallen.

2 - Entgegen der Bestimmung der vorstehenden Anmerkung 4b

erfaßt der Ausdruck Platin in den Unternummern 7110 11

und 7110 19 nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und

Ruthenium.

3 - Die Einreihung von Legierungen in die Unternummern der

Nummer 7110 ist nach dem Metall (Platin, Palladium,

Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium) vorzunehmen, das

gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle

vorherrscht.

I. Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine und Schmucksteine

7101 -- Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder

assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder montiert;

nicht assortierte echte Perlen oder Zuchtperlen, zur

Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

10 - echte Perlen

- Zuchtperlen:

21 - - roh

22 - - bearbeitet

7102 -- Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt noch montiert:

10 - nicht sortiert

- Industriediamanten:

21 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben oder rauh

geschliffen

29 - - sonstige

- andere Diamanten:

31 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben oder rauh

geschliffen

39 - - sonstige

7103 -- Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch

bearbeitet oder assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt

oder montiert; nicht assortierte Edelsteine (ausgenommen

Diamanten) und Schmucksteine, zur Erleichterung der

Versendung vorübergehend aufgereiht:

10 - roh oder nur gesägt oder grob bearbeitet

- anders bearbeitet:

91 - - Rubine, Saphire und Smaragde

99 - - sonstige

7104 -- Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder

Schmucksteine, auch bearbeitet oder assortiert, weder

aufgereiht noch gefaßt oder montiert; nicht assortierte

synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder

Schmucksteine, zur Erleichterung der Versendung

vorübergehend aufgereiht:

10 - piezoelektrische Quarze

20 - andere, roh, nur gesägt oder grob bearbeitet

90 - andere

7105 -- Staub und Pulver, von natürlichen oder synthetischen

Edelsteinen oder Schmucksteinen

10 - von Diamanten

90 - andere

II. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen

7106 -- Silber (auch vergoldet oder platiniert), bearbeitet, als

Halbzeug oder in Form von Pulver:

10 - Pulver

- andere:

91 - - nicht bearbeitet

92 - - Halbzeug

7107 00 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht bearbeitet oder

als Halbzeug

7108 -- Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet, als Halbzeug oder

in Form von Pulver:

- nicht für Münzzwecke:

11 - - Pulver

12 - - andere unbearbeitete Formen

13 - - Halbzeug

20 - für Münzzwecke

7109 00 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold plattiert, nicht

bearbeitet oder als Halbzeug

7110 -- Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form von

Pulver:

- Platin:

11 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

19 - - andere

- Palladium:

21 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

29 - - andere

- Rhodium:

31 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

39 - - andere

- Iridium, Osmium und Ruthenium:

41 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

49 - - andere

7111 00 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit Platin plattiert,

nicht bearbeitet oder als Halbzeug

7112 -- Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen:

10 - von Gold, einschließlich mit Gold plattierte Metalle,

ausgenommen Aschen und Abfälle, die andere Edelmetalle

enthalten

20 - von Platin, einschließlich mit Platin platierte Metalle,

ausgenommen Aschen und Abfälle, die andere Edelmetalle

enthalten

90 - andere

III. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedearbeiten und andere Waren

7113 -- Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen:

- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen plattiert oder

überzogen:

11 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen plattiert

oder überzogen

19 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen

plattiert oder überzogen

20 - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen plattiert

7114 -- Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile davon, aus

Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen plattiert oder

überzogen:

11 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen plattiert

oder überzogen

19 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen

plattiert oder überzogen

20 - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen plattiert

7115 -- Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

10 - Katalysatoren in Form von Drahtgeweben oder Gittern, aus

Platin

90 - andere

7116 -- Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,

Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten

Steinen:

10 - aus echten Perlen oder Zuchtperlen

20 - aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder

rekonstituierten Steinen

7117 -- Phantasieschmuck:

- aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder

platiniert:

11 - - Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

19 - - sonstige

90 - andere

7118 -- Münzen:

10 - Münzen (ausgenommen Goldmünzen), die keine gesetzlichen

Zahlungsmittel sind

90 - andere

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:

a - zubereitete Farben, Tinten oder andere Erzeugnisse

auf der Grundlage von metallischem Flitter oder

Pulver (Nrn. 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);

b - Cereisen und andere Zündmetallegierungen (Nr. 3606);

c - Kopfbedeckungen und Teile davon der Nummer 6506 oder

6507;

d - Schirmgestelle und andere Waren der Nummer 6603;

e - Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetallegierungen,

Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen,

Phantasieschmuck);

f - Waren des Abschnittes XVI (Maschinen, mechanische

Geräte und elektrotechnische Waren);

g - zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen

(Nr. 8608) oder andere Waren des Abschnittes XVII

(Fahrzeuge, Schiffe und Boote, Flugzeuge);

h - Instrumente oder Apparate des Abschnittes XVIII,

einschließlich Uhrfedern;

i - Schrotmunition (Nr. 9306) oder andere Waren des

Abschnittes XIX (Waffen und Munition);

k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Betteinsätze,

Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, vorgefertigte

Gebäude);

l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

m - Handsiebe, Knöpfe, Füllfedern, Füllstifte,

Schreibfedern und andere Waren des Kapitels 96

(verschiedene Waren);

n - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2 - Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten

in allen Abschnitten des Tarifs:

a - Waren der Nummer 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318

sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen;

b - Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen,

ausgenommen Uhrfedern (Nr. 9114);

c - Waren der Nummern 8301, 8302, 8308 und 8310 sowie

Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der

Nummer 8306.

In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen die

Nr. 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile'' nicht

auf Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit.

Vorbehaltlich der Bestimmung des vorstehenden Absatzes

und der Anmerkung 1 zum Kapitel 83 sind Waren des

Kapitels 82 oder 83 von den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis

81 ausgenommen.

3 - Einreihung von Legierungen (ausgenommen Ferrolegierungen

und Kupfervorlegierungen, wie sie in den Kapiteln 72 und

74 definiert sind):

a - Legierungen aus unedlen Metallen sind nach dem Metall

zu tarifieren, das in der Legierung gegenüber jedem

der anderen Metalle gewichtsmäßig vorherrscht;

b - Legierungen, die aus unedlen Metallen dieses

Abschnittes und aus Stoffen anderer Abschnitte

bestehen, sind wie Legierungen aus unedlen Metallen

dieses Abschnittes zu behandeln, wenn das

Gesamtgewicht dieser Metalle gleich groß oder größer

ist als das Gesamtgewicht der anderen Stoffe;

c - gesinterte Gemische von Metallpulvern sowie innige

heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Gemische

(ausgenommen Cermets) und intermetallische

Verbindungen gelten in diesem Abschnitt als

Legierungen.

4 - Metallegierungen sind in allen Abschnitten des Tarifs,

soweit nichts gegenteiliges bestimmt ist, wie die Metalle

zu behandeln, denen sie gemäß der vorstehenden

Anmerkung 3 gleichgestellt sind.

5 - Einreihung von zusammengesetzten Waren:

Waren, die aus zwei oder mehr unedlen oder diesen

gleichgestellten Metallen bestehen, werden, wenn nichts

anderes bestimmt ist, wie Waren aus dem Metall behandelt,

das gewichtsmäßig gegenüber allen anderen Metallen

vorherrscht. Bei Anwendung dieser Bestimmung werden:

a - Eisen und Stahl sowie die verschiedenen Arten von

Eisen und Stahl als ein Metall angesehen;

b - Metallegierungen so behandelt, als ob sie zur Gänze

aus dem Metall bestünden, das auf Grund der

vorstehenden Anmerkung 3 für die Einreihung

maßgeblich ist;

c - Cermets (Metallkeramiken) der Nummer 8113 werden wie

ein einziges unedles Metall behandelt.

6 - In diesem Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a - Abfälle und Schrott

Metallische Abfälle und Schrott, die bei der

Herstellung oder mechanischen Be- oder Verarbeitung

von Metallen anfallen sowie Metallwaren, die durch

Bruch, Zerschneiden, Abnützung oder aus anderen

Gründen nicht mehr als solche verwendet werden

können;

b - Pulver

Erzeugnisse, bei denen gewichtsmäßig 90 % oder mehr

durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

1 mm fallen.

Kapitel 72

Eisen und Stahl

Anmerkungen

1 - Es gelten in diesem Kapitel bzw. soweit es die lit. d, e

und f dieser Anmerkung betrifft, in allen Abschnitten des

Tarifs, folgende Begriffsbestimmungen:

a - Roheisen:

Praktisch plastisch nicht verformbare

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff enthalten und

außerdem ein oder mehrere der nachstehend angeführten

Elemente enthalten können:

10% oder weniger Chrom,

6 % oder weniger Mangan,

3% oder weniger Phosphor,

8% oder weniger Silicium,

10% oder weniger andere Elemente insgesamt.

b - Spiegeleisen:

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, mit einem

Gewichtsanteil von mehr als 6 % aber nicht mehr als

30 % Mangan, die im übrigen der vorstehenden lit. a

entsprechen.

c - Ferrolegierungen:

Legierungen, die praktisch plastisch nicht verformbar

sind und überlicherweise als Zusätze bei der

Herstellung anderer Legierungen oder als

Desoxidationsmittel, Entschwefelungsmittel oder für

ähnliche Zwecke in der Eisenmetallurgie verwendet

werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen

Rohformen, weiters in im Stranggußverfahren

hergestellten Formen sowie in Form von Körnern oder

Pulver (auch agglomeriert), mit einem Gewichtsanteil

von 4 oder mehr Eisen oder einem oder mehreren der

folgenden Elemente mit den angeführten

Gewichtsanteilen:

mehr als 10 % Chrom,

mehr als 30 % Mangan,

mehr als 3 % Phosphor,

mehr als 8 % Silicium,

mehr als 10 % andere Elemente insgesamt,

ausgenommen Kohlenstoff, jedoch darf der Kupferanteil

10 % nicht übersteigen.

d - Stahl:

Eisenerzeugnisse, ausgenommen jene der Nummer 7203,

welche zum plastischen Verformen geeignet sind

(ausgenommen gewisse Stähle in Form von Gußstücken)

und die 2 Gewichtsprozent oder weniger Kohlenstoff

enthalten. Chromstähle können jedoch einen höheren

Anteil an Kohlenstoff enthalten.

e - Rostfreier Stahl:

Legierte Stähle, die 1,2 Gewichtsprozent oder weniger

Kohlenstoff und 10,5 Gewichtsprozent oder mehr Chrom

enthalten, auch mit anderen Elementen.

f - Andere legierte Stähle:

Stähle, die nicht der Definition von rostfreiem Stahl

entsprechen und eines oder mehrere der folgenden

Elemente mit den angegebenen Gewichtsanteilen

enthalten:

0,3% oder mehr Aluminium,

0,0008% oder mehr Bor,

0,3% oder mehr Chrom,

0,3 % oder mehr Kobalt,

0,4% oder mehr Kupfer,

0,4% oder mehr Blei,

1,65% oder mehr Man an,

0,08% oder mehr Molybdän,

0,3% oder mehr Nickel,

0,06% oder mehr Niob,

0,6% oder mehr Silicium,

0,05% oder mehr Titan,

0,3% oder mehr Tungsten (Wolfram),

0,1% oder mehr Vanadium,

0,05% oder mehr Zirkonium,

0,1% oder mehr von jedem anderen Element

(ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und

Stickstoff).

g - Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

Grob gegossene Erzeugnisse in Form von Rohblöcken

(Ingots) ohne Gußköpfe („verlorene Köpfe'') oder von

Masseln, mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern,

die nicht der chemischen Zusammensetzung von

Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen

entsprechen.

h - Körner:

Erzeugnisse, bei denen weniger als 90 Gewichtsprozent

durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

1 mm und 90 Gewichtsprozent oder mehr durch ein Sieb

mit einer lichten Maschenweite von 5 mm fallen.

i - Halbzeug:

Im Stranggußverfahren hergestellte massive

Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt. Andere massive

Erzeugnisse, die lediglich warm vorgewalzt oder durch

Schmieden roh geformt sind, einschließlich der

Rohlinge für Profile. Diese Erzeugnisse sind nicht

aufgerollt.

k - Flach gewalzte Erzeugnisse:

Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt, nicht der vorstehenden

Bestimmung entsprechen:

- in Rollen (Coils), mit übereinanderliegenden Lagen

oder

- nicht in Rollen, mit einer Breite von mindestens

dem 10-fachen der Stärke, sofern diese weniger als

4,75 mm beträgt, jedoch einer Breite von mehr als

150 mm, sofern die Stärke 4,75 mm oder mehr, jedoch

nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.

Zu den flachgewalzten Erzeugnissen gehören auch

solche, die unmittelbar vom Walzen herrührende

Oberflächenmuster aufweisen (z. B. Rillen, Kerben,

Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfen, Rauten) und

solche, die gelocht, gewellt oder poliert sind,

soweit sie dadurch noch nicht den Charakter von Waren

erhalten haben, die in andere Nummern fallen.

Flachgewalzte Erzeugnisse jeder Größe mit anderer als

rechteckiger oder quadratischer Form sind wie

Erzeugnisse mit einer Breite von 600 m zu behandeln,

soweit sie noch nicht den Charakter von Waren

erhalten haben, die in andere Nummern fallen.

l - Walzdraht:

Warmgewalzte massive Erzeugnisse, in unregelmäßig

gerollten Ringen, mit einem Querschnitt in Form eines

Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes

(einschließlich Quadrates), Dreieckes oder anderen

konvexen Vieleckes. Diese Erzeugnisse können vom

Walzen herrührende Einkerbungen, Rillen oder andere

Verformungen aufweisen (Betonarmierungsstähle).

m - Stangen und Stäbe:

Massive Erzeugnisse, die weder den vorstehend unter

i, k oder l angeführten Begriffsbestimmungen noch

jener für Draht entsprechen und über ihre ganze Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), Dreieckes oder

anderen konvexen Vieleckes aufweisen. Diese

Erzeugnisse können:

- vom Walzen herrührende Einkerbungen, Rippen, Rillen

oder andere Verformungen aufweisen

(Betonarmierungsstähle);

- nach dem Walzen verwunden sein.

n - Profile:

Massive Erzeugnisse mit einem in der ganzen Länge

gleichbleibendem Querschnitt, die weder den

vorstehend unter i bis m angeführten

Begriffsbestimmungen noch jener für Draht

entsprechen. Vom Kapitel 72 sind jedoch Erzeugnisse

der Nummer 7301 und 7302 ausgenommen.

o - Draht:

Kalt hergestellte massive Erzeugnisse in Rollen, die

der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse

nicht entsprechen, mit einem beliebigen, in der

ganzen Länge gleichbleibendem Querschnitt.

p - Hohlbohrstangen und -stäbe:

Hohlstangen und -stäbe mit beliebigem Querschnitt,

die für die Herstellung von Bohrern geeignet sind und

deren größte äußere Querschnittsabmessung mehr als

15 mm, aber nicht mehr als 52 mm beträgt und deren

größter innerer Durchmesser die Hälfte des größten

äußeren Durchmessers nicht übersteigt. Andere

Hohlstangen und -stäbe aus Eisen oder Stahl, die

dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, sind in

die Nummer 7304 einzureihen.

2 - Eisen- oder Stahlerzeugnisse, mit Eisen oder Stahl

anderer Art plattiert, sind wie Erzeugnisse jener Eisen-

oder Stahlart zu behandeln, die gewichtsmäßig

vorherrscht.

3 - Durch Elektrolyse, Druckguß oder Sintern hergestellte

Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl sind je nach ihrer Form,

ihrer Zusammensetzung und ihres Aussehens in die für

gleichartige warmgewalzte Erzeugnisse vorgesehenen

Nummern einzureihen.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Legiertes Roheisen:

Roheisen, das eines oder mehrere der

folgenden Elemente mit den angeführten

Gewichtsanteilen enthält:

- mehr als 0,2% Chrom

- mehr als 0,3% Kupfer

- mehr als 0,3% Nickel

- mehr als je 0,1% der folgenden Elemente: Aluminium,

Molybdän, Titan, Tungsten (Wolfram), Vanadium.

b - Nicht legierter Automatenstahl:

Nicht legierter Stahl, der gewichtsmäßig eines oder

mehrere der folgenden Elemente enthält:

- 0,08% oder mehr Schwefel

- 0,1% oder mehr Blei

- mehr als 0,05% Selen

- mehr als 0,01% Tellur

- mehr als 0,05% Bismut

c - Silicium-Elektro-Stahl:

Legierte Stähle, die gewichtsmäßig mindestens 0,6%

aber nicht mehr als 6% Silicium und nicht mehr als

0,08% Kohlenstoff enthalten. Sie können auch

1 Gewichtsprozent oder weniger Aluminium enthalten,

aber keine anderen Elemente in einer Größenordnung,

die dem Stahl das Wesen eines anderen legierten

Stahles verleihen.

d - Schnellarbeitsstahl:

Legierte Stähle, die, mit oder ohne andere Elemente,

mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Tungsten

(Wolfram) und Vanadium mit einem Gesamtgewichtsanteil

von 7% oder mehr aufweisen und 0,6% oder mehr

Kohlenstoff sowie 3 bis 6% Chrom enthalten.

e - Silicium-Mangan-Stahl:

Legierte Stähle, die gewichtsmäßig:

- 0,35% oder mehr aber nicht mehr als

0,7% Kohlenstoff,

- 0,5% oder mehr aber nicht mehr als 1,2% Mangan und

- 0,6% oder mehr aber nicht mehr als 2,3% Silicium

enthalten, aber keine anderen Elemente in einer

Größenordnung, die dem Stahl das Wesen eines

anderen legierten Stahles verleiht.

2 - Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die

Unternummern der Nummer 7202 gelten folgende Regeln:

Eine Ferrolegierung ist als binär zu betrachten und unter die entsprechende Unterposition (falls vorhanden) einzureihen, wenn nur eines der Legierungselemente, die in der Anmerkung 1c zu diesem Kapitel Mindestwerte übersteigt; dementsprechend ist sie als ternär oder quaternär zu betrachten, wenn zwei oder drei Legierungselemente diese Mindestwerte übersteigen. Für die Anwendung dieser Regel muß jedoch jedes der in der Anmerkung 1c zu diesem Kapitel nicht namentlich angeführten anderen Elemente gewichtsmäßig 10% übersteigen.

I. Grunderzeugnisse; Erzeugnisse in Form von Körnern oder Pulver

7201 -- Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen

Rohformen:

10 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Phosphor von

0,5 Gewichtsprozent oder weniger

20 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Phosphor von

mehr als 0,5 Gewichtsprozent

30 - legiertes Roheisen

40 - Spiegeleisen

7202 -- Ferrolegierungen:

Ferromangan:

11 - - mit einem Gehalt von mehr als 2 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

19 - - sonstige

- Ferrosilicium:

21 - - mit einem Gehalt von mehr als 55 Gewichtsprozent

Silicium

29 - - sonstige

30 - Ferrosiliciummangan

Ferrochrom:

41 - - mit einem Gehalt von mehr als 4 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

49 - - sonstige

50 - Ferrosiliciumchrom

60 - Ferronickel

70 - Ferromolybdän

80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

- andere:

91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

92 - - Ferrovanadium

93 - - Ferroniob

99 - - sonstige

7203 -- Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse und andere Eisenschwammerzeugnisse, in

Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer

Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken,

Pellets oder ähnlichen Formen:

10 - durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse

90 - andere

7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

10 - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen

Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:

21 - - aus rostfreiem Stahl

29 - - sonstige

30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

- andere Abfälle und Schrott:

41 - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägestaub,

Feilspäne, Schneid- und Stanzabfälle, auch paketiert

49 - - sonstige

50 - Abfallblöcke

7205 -- Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder

Stahl:

10 - Körner

- Pulver:

21 - - aus legiertem Stahl

29 - - sonstiges

II. Eisen und nicht legierter Stahl

7206 -- Eisen und nicht legierter Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen (ausgenommen Eisen der

Nr. 7203):

10 - Rohblöcke (Ingots)

90 - andere

7207 -- Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

- mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

Kohlenstoff:

11 - - mit rechteckigem (einschließlich quadratischem)

Querschnitt und einer Breite von weniger als der

zweifachen Stärke

12 - - andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt

19 - - sonstige

20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr

Kohlenstoff

7208 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt,

weder plattiert noch überzogen:

- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr aber nicht mehr

als 10 mm

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr aber weniger als

4,75 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr aber nicht mehr

als 10 mm

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr aber weniger als

4,75 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

31 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,

mit einer Breite von 1250 mm oder weniger und einer

Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als 10 mm

33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 10 mm

34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

41 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,

mit einer Breite von 1250 mm oder weniger und einer

Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als 10 mm

43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 10 mm

44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als 3 mm

90 - andere

7209 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,

weder plattiert noch überzogen:

- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 1 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:

21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 1 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 1 mm

34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 1 mm

44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

90 - andere

7210 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert

oder überzogen:

- verzinnt:

11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr

12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

20 - verbleit, einschließlich Mattbleche

- elektrolytisch verzinkt:

31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und

einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa

39 - - sonstige

- anders verzinkt:

41 - - gewellt

49 - - sonstige

50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

60 - mit Aluminium überzogen

70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff

überzogen

90 - andere

7211 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder

plattiert noch überzogen:

- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger als 3 mm

und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa:

11 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,

mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen, ohne

Oberflächenmuster

12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

19 - - sonstige

- andere, nur warmgewalzt:

21 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,

mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen, ohne

Oberflächenmuster

22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

29 - - sonstige

30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von weniger als 3 mm

und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa

- andere, nur kaltgewalzt:

41 - - mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

49 - - sonstige

90 - andere

7212 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert

oder überzogen:

10 - verzinnt

- elektrolytisch verzinkt:

21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und

einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa

29 - - sonstige

30 - anders verzinkt

40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff

überzogen

50 - anders überzogen

60 - plattiert

7213 -- Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

10 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen, Rillen

oder anderen Verformungen

20 - aus Automatenstahl

- andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

31 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem Durchmesser von

weniger als 14 mm

39 - - sonstige

- andere, mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder

mehr, aber weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

41 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem Durchmesser von

weniger als 14 mm

49 - - sonstige

50 - andere, mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder

mehr Kohlenstoff

7214 -- Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl,

nur geschmiedet, warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden:

10 - geschmiedet

20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen, Rillen

oder anderen Verformungen, oder nach dem Walzen verwunden

30 - aus Automatenstahl

40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

50 - andere, mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder

mehr, aber weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff

60 - andere, mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder

mehr Kohlenstoff

7215 -- Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl:

10 - aus Automatenstahl, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt

20 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt,

mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

30 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt,

mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber

weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff

40 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt,

mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder mehr

Kohlenstoff

90 - andere

7216 -- Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder

warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

21 - - L-Profile

22 - - T-Profile

- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder

warm stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

31 - - U-Profile

32 - - I-Profile

33 - - H-Profile

40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt

60 - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt

90 - andere

7217 -- Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

- mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

Kohlenstoff:

11 - - nicht überzogen, auch poliert

12 - - verzinkt

13 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen

19 - - sonstige

- mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber

weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

21 - - nicht überzogen, auch poliert

22 - - verzinkt

23 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen

29 - - sonstige

- mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder mehr

Kohlenstoff:

31 - - nicht überzogen, auch poliert

32 - - verzinkt

33 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen

39 - - sonstige

III. Rostfreier Stahl

7218 -- Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots) oder

anderen Rohformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl:

10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

90 - andere

7219 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr:

- nur warmgewalzt, in Rollen:

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 10 mm

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

4,75 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur warmgewalzt, nicht in Rollen:

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 10 mm

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

4,75 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur kaltgewalzt:

31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

4,75 mm

33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 1 mm

35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

90 - andere

7220 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer

Breite von weniger als 600 mm:

- nur warmgewalzt:

11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

20 - nur kaltgewalzt

90 - andere

7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl

7222 -- Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl; Profile aus

rostfreiem Stahl:

10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt

20 - Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt

30 - andere Stangen und Stäbe

40 - Profile

7223 00 Draht aus rostfreiem Stahl

IV. Anderer legierter Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe aus legiertem

oder nicht legiertem Stahl

7224 -- Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots)

oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten

Stahl:

10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

90 - andere

7225 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit

einer Breite von 600 mm oder mehr:

10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

20 - aus Schnellarbeitsstahl

30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen

50 - andere, nur kaltgewalzt

90 - andere

7226 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit

einer Breite von weniger als 600 mm:

10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

20 - aus Schnellarbeitsstahl

- andere:

91 - - nur warmgewalzt

92 - - nur kaltgewalzt

99 - - sonstige

7227 -- Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

10 - aus Schnellarbeitsstahl

20 - aus Silicium-Mangan-Stahl

90 - andere

7228 -- Stangen und Stäbe, aus anderem legierten Stahl; Profile aus

anderem legierten Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe, aus

legiertem oder nicht legiertem Stahl:

10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl

20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl

30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen

oder warm stranggepreßt

40 - andere Stangen und Stäbe, nur geschmiedet

50 - andere Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder nur

kalt fertiggestellt

60 - andere Stangen und Stäbe

70 - Profile

80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

7229 -- Draht aus anderem legierten Stahl:

10 - aus Schnellarbeitsstahl

20 - aus Silicium-Mangan-Stahl

90 - anderer

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

Anmerkungen

1 - Als Gußeisen im Sinne dieses Kapitels gelten im

Gußverfahren gewonnene Erzeugnisse, in denen das Eisen

gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Element vorherrscht

und die nicht der in der Anmerkung 1d zum Kapitel 72

vorgesehenen chemischen Zusammensetzung von Stahl

entsprechen.

2 - Als Draht im Sinne dieses Kapitels gelten warm oder kalt

hergestellte Erzeugnisse jeder Querschnittsform, deren

größte Querschnittsabmessung 16 mm nicht übersteigt.

7301 -- Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus

Teilen zusammengesetzt; geschweißte Profile aus Eisen oder

Stahl:

10 - Spundwandeisen

20 - Profile

7302 -- Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und zwar: Schienen,

Leitschienen, Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes Material für

Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen,

Schienenstühle, Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen sowie andere, nur für das

Verbinden oder Befestigen von Schienen geeignetes Material:

10 - Schienen

20 - Bahnschwellen

30 - Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und

anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

40 - Laschen und Unterlagsplatten

90 - andere

7303 00 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen

7304 -- Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen aus

Gußeisen) oder Stahl:

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

verwendet werden

20 - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, wie sie für das

Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl:

31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

39 - - sonstige

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem

Stahl:

41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

49 - - sonstige

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem

legierten Stahl:

51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

59 - - sonstige

90 - andere

7305 -- Andere Rohre (z. B. geschweißt, genietet), mit einem

inneren und äußeren kreisförmigen Querschnitt und einem

äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder

Stahl:

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

verwendet werden:

11 - - mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweißt

12 - - anders längsgeschweißt

19 - - sonstige

20 - Futterrohre, wie sie für das Bohren nach oder Fördern von

Öl oder Gas verwendet werden

- andere, geschweißt:

31 - - längsgeschweißt

39 - - sonstige

90 - andere

7306 -- Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet,

gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus

Eisen oder Stahl:

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

verwendet werden

20 - Futterrohre und Steigrohre, wie sie für das Bohren nach

oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden

30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

Eisen oder nicht legiertem Stahl

40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

rostfreiem Stahl

50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

anderem legierten Stahl

60 - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt

90 - andere

7307 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke, Muffen), aus

Eisen oder Stahl:

- Gußfittings:

11 - - aus nicht schmiedbarem Gußeisen

19 - - sonstige

- andere, aus rostfreiem Stahl:

21 - - Flansche

22 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde

23 - - Stumpfschweißfittings

29 - - sonstige

- andere:

91 - - Flansche

92 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde

93 - - Stumpfschweißfittings

99 - - sonstige

7308 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der

Nr. 9406) sowie deren Teilen (z. B. Brücken und

Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Dächer,

Dachstühle, Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus

Eisen oder Stahl; für Konstruktionszwecke vorgearbeitet,

Bleche, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen

oder Stahl:

10 - Brücken und Brückenteile

20 - Türme und Gittermaste

30 - Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke, sowie

Türschwellen

40 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

90 - andere

7309 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse für

Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem

Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Einrichtung

7310 -- Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche

Behältnisse für Stoffe aller Art (ausgenommen für

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