ABKOMMEN zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen und dem Minister für Handwerk und soziale Angelegenheiten des Königreiches Marokko andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-11-25
Status Aufgehoben · 1995-11-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 25. November 1987 in Kraft.

Artikel 1

Der Minister für Finanzen des Königreiches Marokko bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich folgende Stellen ermächtigt sind:

Die für die Abwicklung des internationalen Handels geöffneten Büros der Zollverwaltung und der indirekten Abgaben in Fes – Marrakech – Meknes – Mohammedia – El Jadida – Kenitra – Tetouan – Oujda – Agadir – Safi – Casablanca-Port – Casablanca-Colis-Postaux – Casablanca-Nouasseur – Rabat-Sale – Tanger-Port – Tanger-Boukhalef – Essaouira – Al Hoceima – Larache – Beni-Enzar – Rabat und Laayoune.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 - nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:

a)

Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes):

b)

Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten Formblattes):

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Der Minister für Finanzen des Königreiches Marokko wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten Stellen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Der Minister für Finanzen (Allgemeine Verwaltung der Zölle und indirekten Abgaben) des Königreiches Marokko leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiters Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

10.

September 1987

16.

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