Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 25. November 1987 betreffend Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-11-28
Status Aufgehoben · 1991-12-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. (vgl. BGBl. Nr. 645/1991)

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 25. November 1987 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Preise, zu denen die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft Salz zur Verwendung im Bundesgebiet zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise), mit Gültigkeit ab 1. Jänner 1988 wie folgt festgesetzt:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. (vgl. BGBl. Nr. 645/1991)

PREISTARIF

Preis ohne

A. Salz Umsatzsteuer

für 1 Tonne

Schilling

```

1.

Speisesalz

```

```

a)

zur Abgabe in Packungen mit einem Inhalt bis zu

```

1 000 Gramm ................................... 6 810,-

```

b)

zur Abgabe in anderer Form .................... 5 510,-

```

```

2.

Viehsalz ......................................... 2 050,-

```

```

3.

Gewerbesalz ...................................... 1 700,-

```

```

4.

Streusalz (Auftausalz) ........................... 1 700,-

```

Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge in den Monaten April

und Mai um 5%, in den Monaten Juni und Juli um 3% und in den Monaten

August und September um 1%.

Preis ohne

B. Sole Umsatzsteuer

für 1 Kubikmeter

Schilling

```

5.

Sole

```

```

a)

für konzessionierte Badeanstalten ............. 90,-

```

```

b)

für beliebige Verwendungszwecke ............... 1 140,-

```

Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten für unverpacktes, nicht besonders behandeltes Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter Z 5 angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde ab Werk.

Kosten, welche in den angeführten Preisen nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft dem Käufer anzurechnen. Kosten für die Jodierung von Speisesalz und die Denaturierung von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz dürfen nicht angerechnet werden.

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