Bundesgesetz vom 24. November 1987 über die Durchführung von Zollbestimmungen im Zusammenhang mit der Europäischen Integration (Integrations-Durchführungsgesetz 1988; IDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 94
Änderungshistorie JSON API

ABSCHNITT I

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff

1.

„Abkommen (EWG)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;

2.

„Abkommen (EGKS)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;

3.

„EFTA-Übereinkommen'' das am 4. Jänner 1960 in Stockholm unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, und die auf diesem Übereinkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;

4.

„Integrationsabkommen'' das Abkommen (EWG) und das Abkommen (EGKS) sowie das EFTA-Übereinkommen;

5.

„andere Vertragsparteien'' die Staaten und internationalen Organisationen, mit denen Österreich die Integrationsabkommen abgeschlossen hat;

6.

„zuständige internationale Organe'' die im Art. 29 des Abkommens (EWG) und im Art. 26 des Abkommens (EGKS) genannten Gemischten Ausschüsse und den im Art. 32 des EFTA-Übereinkommens genannten Rat;

7.

„Protokoll Nr. 2'' das im Art. 9 des Abkommens (EWG) genannte Protokoll mit Sonderregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse;

8.

„Protokoll Nr. 3'' das im Art. 11 des Abkommens (EWG) genannte Protokoll über die Ursprungsregeln;

9.

„Anhang B'' den im Art. 4 des EFTA-Übereinkommens genannten Anhang über die Bestimmungen für die Zollbehandlung der Zone;

10.

„Ursprungsregeln'' die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen (EWG) und des Anhanges B zum EFTA-Übereinkommen sowie die Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe zur Durchführung, Auslegung und Änderung dieser Bestimmungen;

11.

„Ursprungsnachweise'' die im Art. 8 der Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis der Berechtigung der Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze und die Vorlieferantenerklärung; weiters die Ursprungserklärung auf dem Formular EUR. 2, solange dieses nach den Ursprungsregeln noch zulässig ist;

12.

„Vorzugszollsätze'' die nach den Integrationsabkommen anzuwendenden Zollsätze und Einfuhrabgabensätze, die anstelle der Zollsätze angewendet werden;

13.

„Waren des Agrarsektors'' die Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist;

14.

„Zollgesetz 1955'' das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung;

15.

„Zolltarif'' den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, bildenden Zolltarif, in der jeweils geltenden Fassung.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung von Zollbestimmungen im Zusammenhang mit den unter Abs. 2 Z 4 beschriebenen Integrationsabkommen.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff

1.

„GATT'' das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/1951, in der jeweils geltenden Fassung;

2.

„EWG'' die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft;

3.

„Abkommen (EGKS)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;

4.

„Integrationsabkommen'' die von Österreich mit anderen Staaten und internationalen Organisationen zum Zwecke der Errichtung von Freihandelszonen im Sinne des Artikels XXIV Abs. 8 lit. b des GATT abgeschlossenen Abkommen einschließlich der auf diesen Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen und Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe, alle diese in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Abkommen (EGKS);

5.

„andere Vertragsparteien'' die Staaten und internationalen Organisationen, mit denen Österreich die Integrationsabkommen abgeschlossen hat;

6.

„zuständige internationale Organe'' die in den Integrationsabkommen genannten Organe, die mit der Durchführung dieser Abkommen beauftragt sind und für deren ordnungsgemäße Erfüllung zu sorgen haben;

7.

„Ursprungsregeln'' die Bestimmungen der Integrationsabkommen über Ursprungserzeugnisse und über die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie die Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe zur Durchführung, Auslegung und Änderung dieser Bestimmungen;

8.

„internationale Lieferantenerklärung'' die in den Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis, daß eine aus einer anderen Vertragspartei nach Österreich gelieferte Ware oder eine aus Österreich in eine andere Vertragspartei gelieferte Ware zwar noch kein Ursprungserzeugnis ist, aber bestimmte für die Erfüllung der Ursprungsregeln notwendige Eigenschaften besitzt;

9.

„nationale Lieferantenerklärung'' die für Warenlieferungen innerhalb Österreichs von einem österreichischen Lieferanten seinem Abnehmer gegebene verbindliche schriftliche Erklärung, aus der mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß die gelieferte Ware ein Ursprungserzeugnis ist oder bestimmte für die Erfüllung der Ursprungsregeln notwendige Eigenschaften besitzt;

10.

„Ursprungsnachweise'' die in den Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis der Berechtigung der Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze sowie die internationale und nationale Lieferantenerklärung;

11.

„Vorzugszollsätze'' die nach den Integrationsabkommen anzuwendenden Zollsätze und die anstelle der Zollsätze anzuwendenden Einfuhrabgabensätze;

12.

„Waren des Agrarsektors'' die Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist;

13.

„ZollG'' das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung;

14.

„Zolltarif'' den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, bildenden Zolltarif, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung kundzumachen, welche Abkommen im einzelnen von dem unter Abs. 2 Z 4 beschriebenen Begriff „Integrationsabkommen'' erfaßt sind, wobei die darauf beruhenden internationalen Vereinbarungen oder Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe nicht angeführt werden.

ABSCHNITT II

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Bei der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen und bei der Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden neben den Befugnissen, die im § 26 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 angeführt sind, die gleichen Berechtigungen und Befugnisse, wie sie in der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung den Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt sind.

ABSCHNITT II

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung gemäß den Ursprungsregeln beantragt oder einen Ursprungsnachweis ausstellt, unterliegt der besonderen Zollaufsicht gemäß § 26 ZollG. Bei der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen und bei der Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden die gleichen Berechtigungen und Befugnisse, wie sie in der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, den Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt sind.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die im Abkommen (EWG) und im Abkommen (EGKS) enthaltenen Warenbezeichnungen und Warenlisten nach dem Zolltarif mit Verordnung kundzumachen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Wird das Zolltarifschema Österreichs bei den in den Integrationsabkommen erwähnten Waren geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf das mit den anderen Vertragsparteien erzielte Einvernehmen unter Wahrung des materiellen Inhaltes erforderlichenfalls den kundgemachten Text der Integrationsabkommen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen durch Verordnung entsprechend anzupassen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Durchführung von Zollbestimmungen erforderliche Warenbezeichnungen und Warenlisten, die in den mit der EWG oder mit der EWG und ihren Mitgliedstaaten sowie in den mit der EGKS und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen Integrationsabkommen enthalten sind, nach dem Zolltarif mit Verordnung kundzumachen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Wird das Zolltarifschema Österreichs bei den in den Integrationsabkommen erwähnten Waren geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf das mit den anderen Vertragsparteien erzielte Einvernehmen unter Wahrung des materiellen Inhaltes erforderlichenfalls den kundgemachten Text der Integrationsabkommen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen durch Verordnung entsprechend anzupassen.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat die in den Ursprungsregeln in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren in Österreich bedeutsam sind und nicht schon in den genannten Beschlüssen in Schilling enthalten sind, durch Verordnung jeweils in Schilling festzusetzen. Bei den im Art. 8 der Ursprungsregeln vorgesehenen Wertgrenzen sind die sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf die nächsten 1 000 S aufzurunden.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat die in den Ursprungsregeln in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren in Österreich bedeutsam sind und nicht schon in den genannten Beschlüssen in Schilling enthalten sind, durch Verordnung jeweils in Schilling festzusetzen. Bei den in den Ursprungsregeln vorgesehenen Wertgrenzen sind die sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf 1 000 S aufzurunden.

Verfassungsbestimmung

§ 5. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien Regelungen

1.

betreffend die Änderung der Ursprungsregeln, sobald über den Inhalt der Änderung in den zuständigen internationalen Organen Einvernehmen erzielt worden ist,

2.

zur Durchführung der Ursprungsregeln,

3.

zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens

Verfassungsbestimmung

§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates unter Bedachtnahme auf außenpolitische Interessen und auf die Interessen der heimischen Wirtschaft durch Verordnung materielle Bestimmungen der Integrationsabkommen und von Vereinbarungen, die mit den Integrationsabkommen im Zusammenhang stehen, soweit diese Bestimmungen Zölle oder andere durch die Zollämter zu erhebende Abgaben und Maßnahmen im Zusammenhang damit betreffen, wenn über deren Inhalt zwischenstaatlich Einvernehmen erzielt worden ist, bis zum innerstaatlichen Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorläufig in Wirksamkeit zu setzen.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien Regelungen

1.

betreffend die Änderung der Ursprungsregeln, sobald über den Inhalt der Änderung in den zuständigen internationalen Organen Einvernehmen erzielt worden ist,

2.

zur Durchführung der Ursprungsregeln,

3.

zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens

§ 6. In Angelegenheiten der Vollziehung der Ursprungsregeln und der übrigen Zollregelungen der Integrationsabkommen können das Bundesministerium für Finanzen und über seinen Auftrag die nachgeordneten Dienststellen unmittelbar mit Dienststellen der anderen Vertragsparteien oder deren Mitgliedstaaten verkehren.

§ 7. Österreichische Warenverkehrsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie auf von der Österreichischen Staatsdruckerei dafür hergestellten Vordrucken ausgestellt werden.

§ 8. Warenverkehrsbescheinigungen und Anträge auf Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen sind von den Stempelgebühren befreit.

ABSCHNITT III

Zollbestimmungen für die Ausfuhr

§ 9. (1) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung beantragt, hat die dafür notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen, wie Produktionsaufzeichnungen, Rechnungen, Einfuhrpapiere, Vorlieferantenerklärungen und in anderen Vertragsparteien ausgestellte Ursprungsnachweise nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für die Ausstellung der übrigen Ursprungsnachweise.

(2) Wird eine echte und ordnungsgemäße Vorlieferantenerklärung vorgelegt, so trifft den Vorlieferanten die Nachweispflicht für deren inhaltliche Richtigkeit.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann die äußere Form von Vorlieferantenerklärungen durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse eines geordneten Wirtschaftsverkehres geboten erscheint. Wird für die Vorlieferantenerklärung keine bestimmte Form verordnet, genügt eine schriftliche und unterschriebene Erklärung des Vorlieferanten, aus der mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß die gelieferten Waren die Ursprungsregeln erfüllen oder bestimmte für deren Erfüllung notwendige Eigenschaften besitzen.

(4) Wird der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die Erfordernisse der Ursprungsregeln oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben oder die nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind.

ABSCHNITT III

Zollbestimmungen für die Ausfuhr

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