Bundesgesetz vom 5. November 1987 über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (Geflügelwirtschaftsgesetz 1988), über Änderungen des Finanzstrafgesetzes, des Zolltarifgesetzes 1988 und des Ausgleichsabgabegesetzes

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Auf Sachverhalte, die nach dem Wirksamwerden des Vertrages über den

Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union verwirklicht

werden, nicht mehr anzuwenden.

ABSCHNITT I

Geflügelwirtschaftsgesetz 1988

§ 1. (1) Die nachstehend genannten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

```

```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten, Gänse,

Truthühner und Perlhühner

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder

gefroren

0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und

Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,

gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert:

B - Geflügelfett

0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall:

90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus

Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall:

B - Lebern von Hausgeflügel der Nummer 0105:

1 - gesalzen oder in Salzlake

0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder

gekocht

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,

getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,

gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

(10) - Eigelb:

11 - - getrocknet:

B - anderes:

ex B - anderes als zur Verarbeitung zu

Eierteigwaren

19 - - sonstiges:

B - anderes

(90) - andere:

91 - - getrocknet:

B - andere:

ex B - andere als zur Verarbeitung zu

Eierteigwaren

99 - - sonstige:

B - andere

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,

anders zubereitet oder haltbar gemacht:

20 - von Lebern von Tieren aller Art:

C - von Geflügel der Nummer 0105

(30) - von Geflügel der Nummer 0105

(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs. 1 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.

Auf Sachverhalte, die nach dem Wirksamwerden des Vertrages über den

Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union verwirklicht

werden, nicht mehr anzuwenden.

§ 2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen:

1.

Stabilisierung der Preise,

2.

Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung,

3.

Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft.

Auf Sachverhalte, die nach dem Wirksamwerden des Vertrages über den

Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union verwirklicht

werden, nicht mehr anzuwenden.

§ 3. (1) Für die im § 1 Abs. 1 genannten Waren sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 9 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Importausgleichssätze in Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht oder mit einem Prozentsatz des Zollwertes zu bestimmen.

(2) Der Importausgleichssatz gemäß Abs. 1 ist jedenfalls mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für drei Monate zu bestimmen.

(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware.

(4) Als Auslandspreis gelten die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben.

(5) Als Inlandspreis gilt der Preis, der unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Zielsetzungen und der bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher im Inland festgestellt wird. Bei der Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse ist den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung zu tragen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Preise gemäß Abs. 4 und 5 zu ermitteln. Der Beirat gemäß § 9 hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung dieser Preise zu beraten. Ändern sich die Preise soweit, daß sich daraus eine wesentliche Änderung der Importausgleichssätze ergibt, sind die Importausgleichssätze unbeschadet der im Abs. 2 festgelegten Zeitpunkte zwischenzeitig durch Verordnung neu zu bestimmen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies erfordern, den Inlandspreis gemäß Abs. 5 als Schwellenpreis in der Verordnung gemäß Abs. 1 und 6 letzter Satz festsetzen.

(8) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 und 6 letzter Satz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, treten sie mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

(9) Ist für im § 1 Abs. 1 angeführte Waren ein Importausgleichssatz nicht bestimmt, so gilt der allgemeine Zollsatz nach dem Zolltarif als Importausgleichssatz.

Auf Sachverhalte, die nach dem Wirksamwerden des Vertrages über den

Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union verwirklicht

werden, nicht mehr anzuwenden.

§ 4. (1) Soweit es mit den im § 2 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 9 mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleichssatz gemäß § 3 ganz oder teilweise ermäßigt wird.

(2) Wird der Bescheid gemäß Abs. 1 geändert, so ist die Ausfertigung des ursprünglichen Bescheides über Verlangen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat je eine Ausfertigung des eingezogenen und des neu ausgestellten Bescheides an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Auf Sachverhalte, die nach dem Wirksamwerden des Vertrages über den

Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union verwirklicht

werden, nicht mehr anzuwenden.

§ 5. Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§ 3 und 4 entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen.

Auf Sachverhalte, die nach dem Wirksamwerden des Vertrages über den

Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union verwirklicht

werden, nicht mehr anzuwenden.

§ 6. (1) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Vom Importausgleich sind Waren befreit,

1.

auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40, 42, 85 Abs. 2 und 127 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1 000 S,

2.

die im Rahmen des Ausgangsvormerkverkehrs im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften, ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr, wieder eingeführt werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 ist nicht anzuwenden,

3.

für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Zollfreiheit eingeräumt ist.

(3) Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an den Bescheid gemäß § 4 gebunden. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.

(4) In der Anmeldung ist die Ware nach ihrer Benennung in der Verordnung gemäß § 3 oder im Bescheid gemäß § 4 anzuführen.

(5) Bei Vorlage eines Bescheides gemäß § 4 anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr, der Vorschreibung einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld, der Vorschreibung einer unbedingt gewordenen Zollschuld oder der Vorschreibung einer Ersatzpflicht oder Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleich unter Anwendung des im Bescheid bestimmten Importausgleichssatzes zu erheben. Bei nachträglicher Vorlage des Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder der Antrag auf Erlassung, Änderung oder Berichtigung gestellt wird oder die Erlassung, Änderung oder Berichtigung von Amts wegen erfolgt ist.

(6) Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes 1955 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Ware in das Zollgebiet zu verständigen.

§ 7. Der Bundesminister für Finanzen hat über Ersuchen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft automationsunterstützt verarbeitete Daten betreffend die zum freien Verkehr abgefertigten Waren, die Menge, den Zollwert oder das geschuldete Entgelt gemäß § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, das Ursprungsland, das Handelsland, das Datum gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955, den Importausgleichssatz und den Importausgleich für Zwecke der Marktbeobachtung zu übermitteln.

§ 8. Die Eingänge aus dem Importausgleich sind für die Sicherung des Absatzes von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu verwenden.

§ 9. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Von den Beiratsmitgliedern sind namhaft zu machen

1.

drei Mitglieder von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

2.

drei Mitglieder vom Österreichischen Arbeiterkammertag und

3.

drei Mitglieder von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.

(3) Beiratsmitglied kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Namhaftmachung von Beiratsmitgliedern erforderlich, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern. Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen des Abs. 3 entsprechen. Ist dies der Fall, so hat er die namhaft gemachten Personen unverzüglich auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jedoch zu der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Abs. 3 bei einer namhaft gemachten Person nicht gegeben sind, so hat er die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.

(5) Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung gemäß Abs. 4 innerhalb von vier Wochen nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Beiratsmitglieder zu bestellen.

(6) In gleicher Weise ist für den Beirat eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen werden können.

(7) Die Mitgliedschaft zum Beirat erlischt, wenn

1.

jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,

2.

Umstände eintreten, auf Grund derer die Mitgliedschaft einer Person zum Beirat gemäß Abs. 3 ausgeschlossen ist,

3.

das Mitglied auf seine Funktion verzichtet.

(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(9) Den Vorsitz im Beirat führt einer der Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.

§ 10. (1) Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt, ist der Beirat bei Anwesenheit je eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der im § 9 Abs. 2 genannten Stellen beschlußfähig. Gültige Beschlüsse des Beirates sind einhellig zu fassen.

(2) Die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen sind zu den Sitzungen des Beirates einzuladen. Sie können sich durch je einen Bediensteten ihres Bundesministeriums vertreten lassen. Den genannten Bundesministern beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen beratende Stimme zu.

(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen ist und der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bedarf.

§ 11. (1) Die Mitglieder des Beirates und deren Ersatzmitglieder sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung der im Abs. 1 bestimmten Geheimhaltungspflicht.

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1987 tritt das Bundesgesetz über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft, BGBl. Nr. 135/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 133/1979, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen,

2.

hinsichtlich der §§ 6 und 7 der Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

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