Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. April 1987 betreffend Ablieferung von Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1987 an das Österreichische Statistische Zentralamt (Finanzstatistik) in Wien von ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmern
Gemäß § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440, sind für Zwecke der Lohnsteuerstatistik 1987 durch alle Arbeitgeber (bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen) für alle ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1987 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln. Eine inhaltsgleiche Übermittlung kann auch über Datenträger vorgenommen werden. Die Ablieferung der Lohnsteuerbescheinigungen bzw. die Übermittlung über Datenträger hat nach Durchführung der vom Arbeitgeber durchgeführten Jahresausgleiche, längstens jedoch bis 31. Oktober 1988 zu erfolgen.
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