Kundmachung des Bundeskanzlers vom 3. Feber 1987 betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-02-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Brüsseler Zollrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät (BGBl. Nr. 371/1972) hinterlegt:

Datum der Hinterlegung der

Staaten: Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde:

Griechenland 23. Jänner 1974

Italien 6. Mai 1975

Kanada 24. Juli 1974

Kenia 31. August 1983

Philippinen 10. April 1973

Salomon-Inseln 2. April 1982

Schweiz 14. November 1973

Simbabwe 5. November 1986

Syrien 24. Oktober 1974

Ungarn 25. Feber 1976

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Brüsseler Zollrates ist auf Grund einer Notifikation der Schweiz der Geltungsbereich des Abkommens mit Wirkung vom 13. Juni 1975 auf Liechtenstein ausgedehnt worden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat notifiziert, daß das Abkommen mit Wirkung des Tages, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, das ist der 10. September 1969, auch auf das „Land Berlin'' Anwendung findet.

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