(Übersetzung)ÄNDERUNGSPROTOKOLL BETREFFEND DAS "INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS HARMONISIERTE SYSTEM ZUR BEZEICHNUNG UND KODIERUNG DER WAREN" (Beschlossen in Brüssel am 24. Juni 1986)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien des in Brüssel am 15. Dezember 1950 geschlossenen Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft -

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das „Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren” (beschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983) mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen,

in der Erwägung, daß, ohne Änderung des Artikels 13 des genannten Übereinkommens, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens ungewiß bleibt,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Absatz 1 des Artikels 13 des „Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'', das am 14. Juni 1983 in Brüssel beschlossen wurde (im folgenden „Übereinkommen'' genannt), ist durch den nachstehenden Wortlaut zu ersetzen:

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)

Artikel 2

A. Das gegenständliche Protokoll soll gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft treten, vorausgesetzt, daß wenigstens siebzehn der in Artikel 11 des Übereinkommens bezeichneten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen die das Protokoll betreffende Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt haben. Kein Staat oder keine Zoll- oder Wirtschaftsunion kann jedoch die das Protokoll betreffende Annahmeurkunde hinterlegen, wenn von diesen nicht vorher oder gleichzeitig das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder vorher oder gleichzeitig die Ratifikationsurkunde oder die Beitrittsurkunde betreffend das Übereinkommen hinterlegt wurde.

B. Alle Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, nachdem das gegenständliche Protokoll gemäß obigem Absatz A in Kraft getreten ist, werden Vertragsparteien des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung.

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