Kundmachung des Bundeskanzlers vom 30. Juni 1987 betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C (BGBl. Nr. 1/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 438/1972) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung
Staaten der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Japan 1. August 1973
Simbabwe 18. Feber 1987
Türkei 23. August 1974
Zypern 15. Dezember 1972
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens einschließlich dessen Anlagen A, B und C am 14. Dezember 1973 auf Hongkong ausgedehnt.
Griechenland hat am 23. Jänner 1974 seine Beitrittsurkunde auch zu Anlage C hinterlegt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.