Kundmachung des Bundeskanzlers vom 30. Juni 1987 betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-07-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C (BGBl. Nr. 1/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 438/1972) hinterlegt:

Datum der Hinterlegung

Staaten der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

Japan 1. August 1973

Simbabwe 18. Feber 1987

Türkei 23. August 1974

Zypern 15. Dezember 1972

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens einschließlich dessen Anlagen A, B und C am 14. Dezember 1973 auf Hongkong ausgedehnt.

Griechenland hat am 23. Jänner 1974 seine Beitrittsurkunde auch zu Anlage C hinterlegt.

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