Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Oktober 1988 über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-11-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

Bezugsbereich siehe § 2

§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

1.

bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,

2.

bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende

a)

wenn der Taglohn 600 S, aber nicht 750 S, oder der Wochenlohn 2 400 S, aber nicht 3 000 S übersteigt, 15% des vollen Betrages der Bezüge,

b)

wenn der Taglohn 525 S, aber nicht 600 S, oder der Wochenlohn 2 100 S, aber nicht 2 400 S übersteigt, 12% des vollen Betrages der Bezüge,

c)

wenn der Taglohn 450 S, aber nicht 525 S, oder der Wochenlohn 1 800 S, aber nicht 2 100 S übersteigt, 9% des vollen Betrages der Bezüge,

d)

wenn der Taglohn 375 S, aber nicht 450 S, oder der Wochenlohn 1 500 S, aber nicht 1 800 S übersteigt, 7% des vollen Betrages der Bezüge,

e)

wenn der Taglohn 300 S, aber nicht 375 S, oder der Wochenlohn 1 200 S, aber nicht 1 500 S übersteigt, 4% des vollen Betrages der Bezüge,

f)

wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S, oder der Wochenlohn 1 000 S, aber nicht 1 200 S übersteigt, 3% des vollen Betrages der Bezüge,

g)

wenn der Taglohn 250 S oder der Wochenlohn 1 000 S nicht übersteigt, 2% des vollen Betrages der Bezüge.

Bezugsbereich siehe § 2

§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

1.

bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,

2.

bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende

a)

wenn der Taglohn 44 Euro, aber nicht 55 Euro, oder der Wochenlohn 175 Euro, aber nicht 219 Euro übersteigt, 15% des vollen Betrages der Bezüge,

b)

wenn der Taglohn 39 Euro, aber nicht 44 Euro, oder der Wochenlohn 153 Euro, aber nicht 175 Euro übersteigt, 12% des vollen Betrages der Bezüge,

c)

wenn der Taglohn 33 Euro, aber nicht 39 Euro, oder der Wochenlohn 131 Euro, aber nicht 153 Euro übersteigt, 9% des vollen Betrages der Bezüge,

d)

wenn der Taglohn 28 Euro, aber nicht 33 Euro, oder der Wochenlohn 110 Euro, aber nicht 131 Euro übersteigt, 7% des vollen Betrages der Bezüge,

e)

wenn der Taglohn 22 Euro, aber nicht 28 Euro, oder der Wochenlohn 88 Euro, aber nicht 110 Euro übersteigt, 4% des vollen Betrages der Bezüge,

f)

wenn der Taglohn 19 Euro, aber nicht 22 Euro, oder der Wochenlohn 73 Euro, aber nicht 88 Euro übersteigt, 3% des vollen Betrages der Bezüge,

g)

wenn der Taglohn 19 Euro oder der Wochenlohn 73 Euro nicht übersteigt, 2% des vollen Betrages der Bezüge.

§ 2. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.

§ 2. (1) Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.

(2) § 1 Z 2 lit. a bis g, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.

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