Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987 betreffend die Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „ÖCAD – Österreichische Gesellschaft für computerunterstütztes Konstruieren und Fertigen Gesellschaft m. b. H.“
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehenden Geschäftsanteile an der „ÖCAD – Österreichische Gesellschaft für computerunterstütztes Konstruieren und Fertigen Gesellschaft m. b. H.“, bestmöglich zu veräußern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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