Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 5. Dezember 1988 über außergewöhnliche Belastungen
Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)
§ 1. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988
sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis
der tatsächlichen Kosten bei
- Tuberkulose oder Zuckerkrankheit ........................ 950 S
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit .................... 700 S
- Magenkrankheit, Zöliakie oder einer
anderen inneren Krankheit ............................... 550 S
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)
§ 2. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten im Sinne des § 1 ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)
§ 3. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 2 100 S monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952 nachzuweisen.
Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 2 100 S zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)
§ 4. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel und dergleichen) im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)
§ 5. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 3 600 S gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen. Sind mehrere Steuerpflichtige unterhaltspflichtig, dann ist der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist nur einer der Unterhaltspflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Unterhaltspflichtigen der Pauschbetrag von 3 600 S um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)
§ 6. Der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist bei mehreren Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der Kostentragung für die Berufsausbildung aufzuteilen. Der Pauschbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien zu.
§ 7. Diese Verordnung ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
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