Bundesgesetz über die Zölle und das Zollverfahren (Zollgesetz 1988 - ZollG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-12-03
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 349
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Abkürzung

ZollG

Abkürzung

ZollG

I. Allgemeine Bestimmungen

Zollgebiet, Zollgrenzbezirk, Zollbinnenland

§ 1. (1) Die Republik Österreich ist ein einheitliches Zollgebiet, das nach außen durch die Bundesgrenze (Zollgrenze) umschlossen wird (Art. 4 Abs. 1 B-VG).

(2) Wenn ausländische Gebietsteile auf Grund von Staatsverträgen als Zollanschlüsse in das österreichische Zollgebiet einbezogen werden, so gelten sie in zollrechtlicher Hinsicht als Zollgebiet. Werden durch Staatsverträge aus dem österreichischen Zollgebiet Teile als Zollausschlüsse ausgeschieden und einem ausländischen Zollgebiet angegliedert, so gelten sie in zollrechtlicher Hinsicht als Zollausland; das gleiche gilt, wenn Zollausschlüsse geschaffen werden, die einem ausländischen Zollgebiet nicht angeschlossen werden.

(3) Längs der Zollgrenze wird durch die Zollbinnenlinie ein Gebietsstreifen (Zollgrenzbezirk) vom übrigen Zollgebiet (Zollbinnenland) abgegrenzt. Im Zollgrenzbezirk unterliegt der Warenverkehr besonderen Erleichterungen und Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz. Der Zollgrenzbezirk ist unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der Grenzbewohner durch den Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Breite des Zollgrenzbezirkes darf 20 km nicht übersteigen. Der Zollgrenzbezirk ist von den Finanzlandesdirektionen durch Aufschriftstafeln in den Gemeinden und an den Straßen des Zollgrenzbezirkes zu kennzeichnen.

Warenverkehr mit dem Zollausland

§ 2. (1) Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche körperliche Sachen aller Art. Als zum Handel bestimmt im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Waren zur Verwendung in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 1)

(2) Alle Waren dürfen in das Zollgebiet eingeführt, aus dem Zollgebiet ausgeführt und durch das Zollgebiet durchgeführt werden, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Verbote und Beschränkungen festgesetzt sind.

(3) Waren, die Bestandteile enthalten, deren Verbringung in der Ein-, Aus- oder Durchfuhr verboten oder beschränkt ist, unterliegen denselben Verboten und Beschränkungen wie die Bestandteile.

Abkürzung

ZollG

Warenverkehr mit dem Zollausland

§ 2. (1) Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche körperliche Sachen aller Art. Als zum Handel bestimmt im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Waren zur Verwendung in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb.

(2) Alle Waren dürfen in das Zollgebiet eingeführt, aus dem Zollgebiet ausgeführt und durch das Zollgebiet durchgeführt werden, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Verbote und Beschränkungen festgesetzt sind.

Abkürzung

ZollG

Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle. Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben

§ 3. (1) Anläßlich der Einfuhr und Ausfuhr von Waren werden nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen Abgaben in Form von Einfuhrzöllen und Ausfuhrzöllen erhoben. Neben den Zöllen werden nach Maßgabe der betreffenden Abgabengesetze von den Zollämtern sonstige Abgaben erhoben. Die Zölle und die vorgenannten sonstigen Abgaben sind Eingangs- oder Ausgangsabgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Auf die gemäß Abs. 1 neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben findet dieses Bundesgesetz sinngemäß Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Abgabengesetzen nicht anderes bestimmt ist.

(3) Eingangs- oder Ausgangsabgaben werden auch für Waren erhoben, die einem Verbot oder einer Beschränkung zuwider eingeführt oder ausgeführt werden.

Vertragszölle, Ursprungszeugnisse

§ 4. (1) Vertragszollsätze sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Sie sind nur dann anzuwenden, wenn sie günstiger sind als die im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätze oder andere Vertragszollsätze. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 2)

(2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden, die

1.

ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1 Abs. 2) haben,

2.

aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden, wobei im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen die Anwendung der Vertragszollsätze nicht hindern; im letzteren Fall gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Als Waren der Vertragsstaaten, der meistbegünstigten Staaten und der Zollausschlüsse gelten die in diesen Gebieten gewonnenen Naturerzeugnisse oder daraus hergestellten Erzeugnisse, weiters die in diesen Gebieten durch Vermengung, Vermischung oder Verarbeitung einer überwiegenden Menge solcher Erzeugnisse mit Erzeugnissen anderer Staaten gewonnenen Waren und schließlich die in diesen Gebieten aus Natur- oder sonstigen Erzeugnissen anderer Staaten hergestellten Waren, sofern diese dabei insbesondere hinsichtlich ihrer Eigentümlichkeit oder ihres Wertes die letzte wesentliche Veränderung erfahren haben.

(4) Die Vertragszölle sind auch auf die im Vertragsstaat, in den meistbegünstigten Staaten und in den Zollausschlüssen verzollten Waren anzuwenden, sofern die Vertragsbegünstigung nicht auf die im Abs. 3 angeführten Waren eingeschränkt ist.

(5) Für die Anwendung der Vertragszölle hat der Anmelder die in den vorstehenden Absätzen genannten Voraussetzungen durch Vorlage der Frachtpapiere, der Rechnungen, des kaufmännischen Schriftwechsels oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Wenn es aus volkswirtschaftlichen Rücksichten oder aus Gründen der Zollsicherheit erforderlich ist, kann der Bundesminister für Finanzen anordnen, inwieweit bei der Einfuhr bestimmter Waren die Anwendung der Vertragszollsätze von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig ist. Ursprungszeugnisse müssen die Bescheinigung enthalten, daß die Ware ein Erzeugnis des darin angegebenen Gebietes ist. Ursprungszeugnisse müssen von einer Handelskammer oder einer anderen im Ausstellungsland hiezu befugten Behörde oder Stelle ausgestellt sein, sofern nicht in anderen Bundesgesetzen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen besondere Anordnungen getroffen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, daß Ursprungszeugnisse von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ursprungsland ausgestellt oder beglaubigt sein müssen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 2 und Art. II)

Vertragszölle, Ursprungszeugnisse

§ 4. (1) Vertragszollsätze sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Sie sind nur dann anzuwenden, wenn sie günstiger sind als die im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätze oder andere Vertragszollsätze.

(2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden, die

1.

ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1 Abs. 2) haben,

2.

aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden, wobei im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen die Anwendung der Vertragszollsätze nicht hindern.

(3) Als Waren der Vertragsstaaten, der meistbegünstigten Staaten und der Zollausschlüsse gelten die in diesen Gebieten gewonnenen Naturerzeugnisse oder daraus hergestellten Erzeugnisse, weiters die in diesen Gebieten durch Vermengung, Vermischung oder Verarbeitung einer überwiegenden Menge solcher Erzeugnisse mit Erzeugnissen anderer Staaten gewonnenen Waren und schließlich die in diesen Gebieten aus Natur- oder sonstigen Erzeugnissen anderer Staaten hergestellten Waren, sofern diese dabei insbesondere hinsichtlich ihrer Eigentümlichkeit oder ihres Wertes die letzte wesentliche Veränderung erfahren haben.

(4) Die Vertragszölle sind auch auf die im Vertragsstaat, in den meistbegünstigten Staaten und in den Zollausschlüssen verzollten Waren anzuwenden, sofern die Vertragsbegünstigung nicht auf die im Abs. 3 angeführten Waren eingeschränkt ist.

(5) Für die Anwendung der Vertragszölle hat der Anmelder die in den vorstehenden Absätzen genannten Voraussetzungen durch Vorlage der Frachtpapiere, der Rechnungen, des kaufmännischen Schriftwechsels oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Wenn es aus volkswirtschaftlichen Rücksichten oder aus Gründen der Zollsicherheit erforderlich ist, kann der Bundesminister für Finanzen anordnen, inwieweit bei der Einfuhr bestimmter Waren die Anwendung der Vertragszollsätze von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig ist. Ursprungszeugnisse müssen die Bescheinigung enthalten, daß die Ware ein Erzeugnis des darin angegebenen Gebietes ist. Ursprungszeugnisse müssen von einer Handelskammer oder einer anderen im Ausstellungsland hiezu befugten Behörde oder Stelle ausgestellt sein, sofern nicht in anderen Bundesgesetzen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen besondere Anordnungen getroffen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, daß Ursprungszeugnisse von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ursprungsland ausgestellt oder beglaubigt sein müssen.

Abkürzung

ZollG

Vertragszollsätze

§ 4. (1) Vertragszollsätze sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Ein Vertragszollsatz ist nur dann anzuwenden, wenn er günstiger ist als ein im Zolltarif festgelegter allgemeiner Zollsatz oder ein anderer Vertragszollsatz.

(2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden, die

1.

ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1 Abs. 2) haben,

2.

aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden. Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen hindern die Anwendung von Vertragszollsätzen nicht, wobei aber ein Integrationszollsatz (Vorzugszollsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 Integrations-Durchführungsgesetz 1988) nur dann anzuwenden ist, wenn die Instandsetzung in einer Vertragspartei eines Integrationsabkommens gemäß § 3 Abs. 1 Integrations-Durchführungsgesetz 1988 erfolgt ist, für die der betreffende Zollsatz gilt, oder wenn bei Instandsetzung in einem Drittland das dafür berechnete Entgelt oder die Wertsteigerung die für die Anwendung des betreffenden Integrationszollsatzes vorgesehenen Toleranzgrenzen für Arbeiten in Drittländern nicht überschreitet.

Abkürzung

ZollG

Ursprungsregeln

§ 4a. (1) Die nachfolgenden Absätze gelten, soweit der Ursprung einer Ware maßgebend ist, für die Anwendung

a)

von Zollsätzen des Zolltarifs oder völkerrechtlicher Vereinbarungen, soweit nicht besondere Bestimmungen über den Ursprung für präferentielle Zwecke bestehen, oder

b)

anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch bundesgesetzliche Vorschriften für den grenzüberschreitenden Warenverkehr festgelegt sind.

(2) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die in diesem Land im Sinne des Abs. 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder im Sinne des Abs. 4 der letzten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind. Für Zwecke der Ursprungsermittlung schließt der Begriff „Land“ auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.

(3) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:

a)

mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind;

b)

pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;

c)

lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;

d)

Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

e)

Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;

g)

Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter lit. f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;

h)

Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließlich Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt;

i)

Ausschuß und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

j)

Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter lit. a bis i genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.

(4) Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind die erzeugungs- und handelsrelevanten Umstände des Einzelfalles sowie der Handelsgebrauch des in Betracht kommenden Wirtschaftszweiges zu berücksichtigen.

(5) Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, daß sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in bundesgesetzlichen Regelungen betreffend die Einfuhr von Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Abs. 4 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.

(6) Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge.

(7) Bei der Bestimmung des Ursprungs von Waren bleibt der Ursprung der zur Herstellung der Waren verwendeten Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge außer Betracht. Zerlegte oder nicht zusammengebaute Waren, die aus Gründen der Beförderung oder Herstellung in Teilsendungen eingeführt werden, sind hinsichtlich ihres Ursprungs als einheitliche Ware zu behandeln, wenn der Anmelder die Zusammengehörigkeit der Teilsendungen und den Ursprung der Ware als Ganzes nachweist. Umschließungen eingeführter Waren sind, wenn sie als selbständige Ware zu verzollen sind, auch hinsichtlich des Ursprungs als selbständige Waren zu behandeln; im übrigen gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Landes, in dem die Waren ihren Ursprung haben.

(8) Wenn es zur Vermeidung von Zweifelsfällen oder zur Wahrnehmung wirtschafts- oder handelspolitischer Interessen notwendig ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, unter Beachtung von völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Ursprung von Waren durch Verordnung zu bestimmen, welche Voraussetzungen bei bestimmten Waren gegeben sein müssen, damit diese Waren als Ursprungserzeugnisse im Sinne der Abs. 3 bis 7 anzusehen sind.

Abkürzung

ZollG

Ursprungsnachweise

§ 4b. (1) Die Richtigkeit einer Erklärung über das Ursprungsland hat der Anmelder durch Vorlage der Frachtpapiere, der Handelsrechnung, des kaufmännischen Schriftwechsels oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Wenn es aus gesamtwirtschaftlichem Interesse oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherung der Einhaltung der Ursprungsregeln gemäß § 4a erforderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit der Ursprung von Waren bei der Einfuhr durch ein Ursprungszeugnis nachzuweisen ist.

(2) Ein Ursprungszeugnis muß

a)

von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein,

b)

alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren, auf die es sich bezieht, erforderlich sind, insbesondere

– Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,

– Art der Waren,

– das Roh- und Eigengewicht der Waren; ist das Eigengewicht nicht bekannt, ist das Reingewicht der Waren anzugeben; diese Angaben können jedoch durch andere ersetzt werden, insbesondere Zahl oder Rauminhalt, wenn die Waren während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegen oder wenn das Gewicht nicht feststellbar ist oder wenn die Feststellung der Nämlichkeit der Waren normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist,

– Name des Absenders;

c)

bescheinigen, in welchem Land (Gebiet) die darin genannten Waren ihren Ursprung haben.

(3) Auch bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses, das die Bedingungen des Abs. 2 erfüllt, kann das Zollamt im Falle ernsthafter Zweifel am erklärten Ursprung der Ware oder an der Echtheit oder Richtigkeit des Ursprungszeugnisses weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, daß die Erklärung des Ursprungs den geltenden Rechtsvorschriften entspricht.

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