Bundesgesetz über die Zölle und das Zollverfahren (Zollgesetz 1988 - ZollG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-12-03
Letzte Aktualisierung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 349
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(3) Wird bloß ein Teil der eingeführten Ware wiederausgeführt oder vernichtet, so ist der Vergütung der auf diesen Teil als selbständige Ware anwendbare Zollsatz, höchstens jedoch der auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz zugrunde zu legen. Ist der auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz niedriger als der auf diese Ware nach Wiederausfuhr oder Vernichtung des Teiles anwendbare Zollsatz, so ist der Zoll für den wiederausgeführten oder vernichteten Teil nur so weit zu vergüten, daß der auf die im Zollgebiet verbleibende Ware entfallende Zoll nicht berührt wird.

(4) Für die Vergütung ist jenes Zollamt zuständig, das den zu vergütenden Zoll erhoben hat.

(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 12)

Abkürzung

ZollG

Ausländische Rückwaren

§ 43. (1) Für ausländische eingeführte Waren ist dem seinerzeitigen Empfänger (§ 52 Abs. 2 lit. b) der Einfuhrzoll zu vergüten und Befreiung von einem Ausfuhrzoll zu gewähren, wenn er die Waren innerhalb von drei Jahren nach ihrer ordnungsgemäßen Überführung in den freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr wieder ausführt und die Waren im Zollgebiet keiner Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen wurden; für in Benutzung genommene Waren findet die Vergütung des Zolles nur statt, wenn diese Waren wegen Unbrauchbarkeit oder Schadens vom Versender zurückgenommen werden. Im Zollgebiet notwendig gewordene Instandsetzungen der eingeführten Waren hindern die Vergütung des Zolles nicht.

(2) Wenn die Rückbringung der Ware aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre, ist der Zoll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 auch zu vergüten, wenn die Ware auf Antrag des Anmelders innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; für die Vernichtung gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.

(3) Wird bloß ein Teil der eingeführten Ware wiederausgeführt oder vernichtet, so ist der Vergütung der auf diesen Teil als selbständige Ware anwendbare Zollsatz, höchstens jedoch der auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz zugrunde zu legen. Ist der auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz niedriger als der auf diese Ware nach Wiederausfuhr oder Vernichtung des Teiles anwendbare Zollsatz, so ist der Zoll für den wiederausgeführten oder vernichteten Teil nur so weit zu vergüten, daß der auf die im Zollgebiet verbleibende Ware entfallende Zoll nicht berührt wird.

(4) Für die Vergütung ist jenes Zollamt zuständig, das den zu vergütenden Zoll erhoben hat.

§ 44. (Entfällt; BGBl. Nr. 155/1987, Art. II)

Abkürzung

ZollG

Rückwaren in besonderen Fällen

§ 44. (1) Werden ausgeführte Monopolgegenstände oder Waren, für die anläßlich der Ausfuhr gesetzliche oder mit dem Bund vereinbarte Erstattungen oder Förderungen zum Zweck des Ausgleichs inländischer und ausländischer Preise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Betracht kommen, unter Inanspruchnahme einer Zollbefreiung nach diesem Bundesgesetz wieder in das Zollgebiet eingeführt, so hat das Zollamt hievon die Monopolverwaltung oder die für die Erstattung oder Förderung berufene Behörde oder Einrichtung zu verständigen. Dasselbe gilt, wenn Grund zur Annahme besteht, daß solche Waren, die nach diesem Bundesgesetz als aus dem Zollgebiet ausgeführt gelten, nicht ausgeführt worden sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über eine wegen der Wiedereinfuhr von aus dem Zollgebiet ausgeführten Waren zustehende Zollfreiheit gelten nicht für

1.

den Zoll und sonstige Eingangsabgaben, wenn es sich um aus dem Zollgebiet ausgeführte Waren handelt, deren vorangegangene Ausfuhr eine Voraussetzung für eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung dieser Abgabe gebildet hat;

2.

die Einfuhrumsatzsteuer überdies, wenn die Ware von der Umsatzsteuer entlastet in das Zollausland gelangt ist (Vorsteuerabzug gemäß § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972, Steuerbefreiung gemäß den §§ 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972); dies gilt nicht, wenn

a)

der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Ware eingeführt wird, hinsichtlich dieser Ware zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt wäre oder

b)

die Ware im Zeitpunkt der Ausfuhr und der Einfuhr demselben umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigten zuzurechnen ist.

Zollvergütung

§ 45. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat, wenn es volkswirtschaftliche Rücksichten erfordern, unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister in einzelnen Fällen den Zoll für bestimmte Mengen von bestimmten anläßlich der Einfuhr verzollten ausländischen Waren ganz oder teilweise zu vergüten, wenn der Begünstigte innerhalb einer bestimmten Frist Waren des freien Verkehrs in das Zollausland ausgeführt hat, zu deren Herstellung Waren verwendet wurden, die nach Art, Beschaffenheit und Menge mit den zu begünstigenden Waren übereinstimmen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 14 lit. a; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)

(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn die hiefür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(3) Die Begünstigung kann gegenüber Staaten, die nicht Gegenseitigkeit üben, verweigert werden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Vereinfachung des Verfahrens die Befugnis zur Erteilung der Begünstigung nach Abs. 1 den Finanzlandesdirektionen oder Zollämtern durch Verordnung übertragen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 14 lit. b)

Abkürzung

ZollG

Zollvergütung

§ 45. (1) Wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 gegeben sind, ist auf Antrag zu bewilligen, daß der Zoll für in der Einfuhr verzollte Waren dem seinerzeitigen Empfänger (§ 52 Abs. 2 lit. b) zu vergüten ist, wenn er nachweist, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren des freien Verkehrs aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind, für deren Herstellung die verzollten Waren oder diesen gleichartige Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verwendet wurden, die er beigestellt hat.

(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn die hiefür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(3) Die Begünstigung kann gegenüber Staaten, die nicht Gegenseitigkeit üben, verweigert werden.

(4) Für die Erteilung der Bewilligung sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Das Zollamt hat zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Stellungnahmen der in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister oder gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht amtsbekannt ist.

IV. Zollverfahren

1.

Allgemeine Bestimmungen

Zollhängigkeit, allgemeine Zollaufsicht

§ 46. (1) Jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, mit Ausnahme der in elektrischen Leitungen beförderten elektrischen Energie, wird zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Das gleiche gilt für inländische oder verzollte ausländische oder im Eingang vorgemerkte Waren, wenn sie in ein Zollager eingelagert werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Waren, die einem vorgeschobenen Zollamt (§ 21 Abs. 1 lit. g) zu stellen sind, werden mit Eintritt der Stellungspflicht zollhängig. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 15 lit. a; BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 10)

(2) Die Zollhängigkeit bedeutet, daß diese Waren der allgemeinen Zollaufsicht unterliegen. Die allgemeine Zollaufsicht umfaßt alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß zollhängige Waren dem Zollverfahren entzogen werden. Die den Zollorganen dabei zustehenden Befugnisse richten sich nach diesem Bundesgesetz; die Zollämter sind, abgesehen von den im Abs. 3 angeführten Fällen, zur Freigabe einer zollhängigen Ware nicht verpflichtet.

(3) Wenn vor Ausfolgung einer zollhängigen, im Gewahrsam des Zollamtes befindlichen Ware zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr der Zoll bereits entrichtet oder sichergestellt ist und von einem Gericht die Verwahrung der Ware angeordnet oder ein Pfandrecht oder Drittverbot an dem Anspruch auf Herausgabe derselben bewilligt wird, so ist die Ware an das Gericht oder an den vom Gericht bezeichneten Verwahrer zu übergeben. Wenn der Zoll für die Ware noch nicht entrichtet oder sichergestellt ist, ist die Ware vor ihrer Übergabe an das Gericht unter zollamtlichen Verschluß zu legen. Das Gericht darf sie in diesem Falle ohne Zustimmung des Zollamtes nicht ausfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Einbringung des Zolles nicht gefährdet ist. Verfügt das Gericht die zollamtliche Verwahrung, so ist die Ware auf Kosten und Gefahr des Gefährdeten oder des betreibenden Gläubigers vom Zollamt in Verwahrung zu nehmen oder in ein Zollager einzulagern. Wenn vor Ausfolgung zollhängiger Waren zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr der Zoll bereits entrichtet oder sichergestellt ist und dem Zollamt die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Empfängers zur Kenntnis kommt, so darf es die Ware nur dem Masseverwalter ausfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Herausgabe einer zollhängigen Ware an das Gericht im Falle eines gerichtlichen Strafverfahrens, wobei aber von der Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses abzusehen ist.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(4) Die Zollhängigkeit erlischt

a)

durch die Ausfolgung der Ware durch das Zollamt bei der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr;

b)

durch Entrichtung einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld oder durch Ersatzleistung für die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben;

c)

durch die Ausfolgung einer von der Stellungspflicht befreiten Ware durch die Post;

d)

durch den Austritt der Ware in das Zollausland;

e)

durch den Untergang oder durch die Vernichtung der Ware (§ 7 Abs. 4);

f)

durch die Preisgabe der Ware an den Bund;

g)

durch die Rechtskraft eines Verfallsausspruches zugunsten des Bundes.

(5) Die Preisgabe einer Ware an den Bund (Abs. 4 lit. f) kann derjenige erklären, der befugt wäre, eine Anmeldung abzugeben. Die Preisgabe ist vom Zollamt abzulehnen, wenn dem Bund durch die Verwertung erwachsende Kosten in einem zu erwartenden Verwertungserlös keine Deckung finden. Die Preisgabe ist außerdem abzulehnen, wenn gesetzliche Einfuhrverbote bestehen, die durch die Verwertung unwirksam gemacht würden, es sei denn, die Ware kann mit der Verpflichtung der Wiederausfuhr der Ware und des Nachweises der Verzollung im Ausland veräußert werden. Die Verwertung preigegebener Waren hat unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können preisgegebene Waren dadurch verwertet werden, daß sie karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter besonderer Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Preisgegebene Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 16)

Abkürzung

ZollG

IV. Zollverfahren

1.

Allgemeine Bestimmungen

Zollhängigkeit, allgemeine Zollaufsicht

§ 46. (1) Jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, mit Ausnahme der im § 49 Abs. 1 Z 1 genannten Waren, wird zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Das gleiche gilt für inländische oder verzollte ausländische oder im Eingang vorgemerkte Waren, wenn sie in ein Zollager eingelagert werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Waren, die einem vorgeschobenen Zollamt (§ 21 Abs. 1 lit. g) zu stellen sind, werden mit Eintritt der Stellungspflicht zollhängig.

(2) Die Zollhängigkeit bedeutet, daß diese Waren der allgemeinen Zollaufsicht unterliegen. Die allgemeine Zollaufsicht umfaßt alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß zollhängige Waren dem Zollverfahren entzogen werden. Die den Zollorganen dabei zustehenden Befugnisse richten sich nach diesem Bundesgesetz; die Zollämter sind, abgesehen von den im Abs. 3 angeführten Fällen, zur Freigabe einer zollhängigen Ware nicht verpflichtet.

(3) Wenn vor Ausfolgung einer zollhängigen, im Gewahrsam des Zollamtes befindlichen Ware zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr der Zoll bereits entrichtet oder sichergestellt ist und von einem Gericht die Verwahrung der Ware angeordnet oder ein Pfandrecht oder Drittverbot an dem Anspruch auf Herausgabe derselben bewilligt wird, so ist die Ware an das Gericht oder an den vom Gericht bezeichneten Verwahrer zu übergeben. Wenn der Zoll für die Ware noch nicht entrichtet oder sichergestellt ist, ist die Ware vor ihrer Übergabe an das Gericht unter zollamtlichen Verschluß zu legen. Das Gericht darf sie in diesem Falle ohne Zustimmung des Zollamtes nicht ausfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Einbringung des Zolles nicht gefährdet ist. Verfügt das Gericht die zollamtliche Verwahrung, so ist die Ware auf Kosten und Gefahr des Gefährdeten oder des betreibenden Gläubigers vom Zollamt in Verwahrung zu nehmen oder in ein Zollager einzulagern. Wenn vor Ausfolgung zollhängiger Waren zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr der Zoll bereits entrichtet oder sichergestellt ist und dem Zollamt die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Empfängers zur Kenntnis kommt, so darf es die Ware nur dem Masseverwalter ausfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Herausgabe einer zollhängigen Ware an das Gericht im Falle eines gerichtlichen Strafverfahrens, wobei aber von der Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses abzusehen ist.

(4) Die Zollhängigkeit erlischt

a)

durch die Ausfolgung der Ware durch das Zollamt bei der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr;

b)

durch Entrichtung einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld oder durch Ersatzleistung für die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben;

c)

durch die Ausfolgung einer von der Stellungspflicht befreiten Ware durch die Post;

d)

durch den Austritt der Ware in das Zollausland;

e)

durch den Untergang oder durch die Vernichtung der Ware (§ 7 Abs. 4);

f)

durch die Preisgabe der Ware an den Bund;

g)

durch die Rechtskraft eines Verfallsausspruches zugunsten des Bundes;

h)

durch die Aufnahme der Ware in die Aufzeichnungen im Fall einer Befreiung von der Stellungspflicht nach § 52a Abs. 2;

i)

durch die Wegbringung einer nach § 49 von der Stellungspflicht ausgenommenen zollhängigen Ware vom Amtsplatz des Zollamtes oder einer nach § 70 letzter Satz von der Stellungspflicht ausgenommenen Ware vom Ort des Übertritts über die Zollgrenze.

(5) Die Preisgabe einer Ware an den Bund (Abs. 4 lit. f) kann derjenige erklären, der befugt wäre, eine Anmeldung abzugeben. Die Preisgabe ist vom Zollamt abzulehnen, wenn dem Bund durch die Verwertung erwachsende Kosten in einem zu erwartenden Verwertungserlös keine Deckung finden. Die Preisgabe ist außerdem abzulehnen, wenn gesetzliche Einfuhrverbote bestehen, die durch die Verwertung unwirksam gemacht würden, es sei denn, die Ware kann mit der Verpflichtung der Wiederausfuhr der Ware und des Nachweises der Verzollung im Ausland veräußert werden. Die Verwertung preigegebener Waren hat unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können preisgegebene Waren dadurch verwertet werden, daß sie karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter besonderer Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Preisgegebene Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten.

Arten und Durchführung des Zollverfahrens

§ 47. (1) Waren können nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachstehenden Zollverfahren unterzogen werden:

a)

Der Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung;

b)

der Abfertigung zum Vormerkverkehr;

c)

der Abfertigung zum gebundenen Verkehr durch Anweisung oder durch Einlagerung in Zollager;

d)

der Abfertigung zum Zwischenauslandsverkehr.

(2) Die Zollabfertigung ist die Gesamtheit der Amtshandlungen des Zollamtes zur Durchführung des Zollverfahrens.

(3) Das Zollverfahren ist nach diesem Bundesgesetz durchzuführen. Soweit in diesem Bundesgesetz hierüber nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Zollverfahren auch die für die Finanzämter maßgebenden allgemeinen Verfahrensvorschriften.

Abkürzung

ZollG

Arten und Durchführung des Zollverfahrens

§ 47. (1) Waren können nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachstehenden Arten des Zollverfahrens unterzogen werden:

1.

der Verbringung in den freien Verkehr oder aus dem freien Verkehr in das Zollausland;

2.

dem Vormerkverkehr;

3.

dem gebundenen Verkehr (Zollager, Umwandlung oder Anweisung).

(2) Abfertigung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Amtshandlungen des Zollamtes zur Durchführung des Zollverfahrens.

Stellungspflicht

§ 48. (1) Jede über die Zollgrenze eingehende oder zum Austritt über die Zollgrenze bestimmte Ware ist, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Post- und Luftverkehr, dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen. Ist das Grenzzollamt ein vorgeschobenes Zollamt (§ 21 Abs. 1 lit. g), so hat die Stellung bei diesem Zollamt zu erfolgen. Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Zur Stellung sind dem Zollamt die Fracht- und sonstigen Begleitpapiere vorzulegen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 16 lit. a; BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 10; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 17)

(2) Wenn einem Grenzzollamt ein Zollposten vorgelagert ist, bestimmt dieser, ob die eingehenden Waren amtlich zu begleiten oder unter zollamtlichen Verschluß zu legen sind oder in welcher anderen Weise die unveränderte Verbringung der Waren zum Grenzzollamt zu sichern ist. Eine Anweisung der Waren zwischen Zollposten und Grenzzollamt findet nicht statt. Bei austretenden Waren hat der Zollposten den tatsächlichen Austritt der Waren über die Zollgrenze zu überwachen.

(3) In Rohrleitungen beförderte Waren brauchen beim Grenzzollamt nicht gestellt zu werden. Eine Anweisung solcher Waren findet nicht statt. Wenn es zur Wahrung der Zollinteressen geboten erscheint, hat die Finanzlandesdirektion mit Bescheid anzuordnen, daß die Menge und Art der beförderten Waren beim Eingang und Ausgang festzustellen sind. Die Entnahme von Waren aus solchen Leitungen kann ohne Mitwirkung des Zollamtes erfolgen. Die Menge und Art der Waren sind jedoch bei der Entnahme festzustellen. Die Entnahmestellen unterliegen der besonderen Zollaufsicht (§ 26). Sind Zählwerke vorhanden, so müssen sie sich in oder an den Leitungen befinden und geeicht sein; sie sind vom Zollamt gegen Veränderungen zu sichern. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 16 lit. b)

Abkürzung

ZollG

Stellungspflicht

§ 48. (1) Jede über die Zollgrenze eingehende oder zum Austritt über die Zollgrenze bestimmte Ware ist, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Post- und Luftverkehr, dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen. Ist das Grenzzollamt ein vorgeschobenes Zollamt (§ 21 Abs. 1 lit. g), so hat die Stellung bei diesem Zollamt zu erfolgen. Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Zur Stellung sind dem Zollamt die Fracht- und sonstigen Begleitpapiere vorzulegen.

(2) Wenn einem Grenzzollamt ein Zollposten vorgelagert ist, bestimmt dieser, ob die eingehenden Waren amtlich zu begleiten oder unter zollamtlichen Verschluß zu legen sind oder in welcher anderen Weise die unveränderte Verbringung der Waren zum Grenzzollamt zu sichern ist. Eine Anweisung der Waren zwischen Zollposten und Grenzzollamt findet nicht statt. Bei austretenden Waren hat der Zollposten den tatsächlichen Austritt der Waren über die Zollgrenze zu überwachen.

Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes

§ 49. (1) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind vom Zollamt, sofern sie nicht ihrer Natur nach außerhalb des Amtsplatzes stattfinden müssen, auf dem Amtsplatz durchzuführen. Die Zollämter können jedoch über Ansuchen fallweise oder für eine längere Dauer Zollabfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen) gegen Entrichtung von Kommissiongsgebühren gestatten, wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des Zollamtes ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Die Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung vom Erlag des voraussichtlichen Zollbetrages und der Kommissionsgebühren abhängig gemacht werden.

(2) In dem Ansuchen um Bewilligung einer Hausbeschau ist für jede Abfertigung die Art des durchzuführenden Zollverfahrens, der Zeitpunkt und Ort der Abfertigung, die ungefähre Menge und die Art und Beschaffenheit der Waren nach Sprachgebrauch oder Handelsübung anzugeben.

(3) Die für die Hausbeschauabfertigung bestimmten Waren sind unter zollamtlichem Verschluß oder unter zollamtlicher Begleitung zum Ort der Hausbeschau zu verbringen; der zollamtliche Verschluß darf erst in Anwesenheit des Abfertigungsorgans abgenommen werden.

Abkürzung

ZollG

Ausnahmen von der Stellungspflicht

§ 49. (1) Von der Stellungspflicht nach § 48 sind die nachstehend bezeichneten Waren befreit, wen die Sendung keine anderen Waren enthält und die Waren keiner Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkung oder Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegen:

1.

in Leitungen beförderte elektrische Energie sowie in Leitungen befördertes Wasser;

2.

nach § 30 lit. c, e, f und k zollfreie Waren;

3.

Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen (§ 30 lit. i);

4.

nach § 32 zollfreie Waren;

5.

nach § 35 Abs. 1 lit. a, b, c und e, erster Halbsatz, zollfreie Waren;

6.

im Reiseverkehr oder kleinen Grenzverkehr mitgeführte Waren sowie voraus- oder nachgesandtes Reisegut, sofern sie frei von Zöllen und sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu belassen sind;

7.

Beförderungsmittel, die nach diesem Bundesgesetz oder nach auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als vorgemerkt gelten, sofern nicht das Zollamt zur Vollziehung anderer Rechtsvorschriften einzuschreiten hat;

8.

andere Waren, sofern der Wert der Sendung in der Einfuhr 250 S, in der Ausfuhr 5 000 S nicht übersteigt, wobei diese Stellungsbefreiung bei der Einfuhr im Reiseverkehr und im kleinen Grenzverkehr nicht in Anspruch genommen werden kann und Monopolgegenstände ausgenommen sind.

(2) Die Befreiung von der Stellungspflicht in der Ausfuhr nach Abs. 1 Z 8 gilt nicht für ausfuhrzollpflichtige oder austrittsnachweispflichtige Waren.

(3) Von der Stellungspflicht sind weiters alle Waren befreit, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen über die Zollgrenze verbracht werden; bei der Hilfeleistung verbrauchte oder zerstörte Waren bleiben zollfrei.

(4) Weitergehende Befreiungen von der Stellungspflicht im Postverkehr bleiben unberührt.

(5) Von der Stellungspflicht befreite Waren können zur Feststellung, ob die für die Befreiung geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, gleichfalls einer Beschau unterzogen werden; der § 56 Abs. 4 bis 9 gilt auch in diesen Fällen.

§ 50. (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 18)

Abkürzung

ZollG

Parteifähigkeit von Personenvereinigungen

§ 50. Mehrere Personen können durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Anbringens im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten; kommt es in diesem Verfahren zum Entstehen einer Zollschuld, so sind sie hinsichtlich dieser Schuld Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen und ausreichende gemeinsame Aufzeichnungen über die den Gegenstand des betreffenden Verfahrens bildenden Vorgänge zu führen. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind den Personen gleichgestellt.

Abkürzung

ZollG

Anmelder, Bevollmächtigter

§ 51. (1) Jeder, der die Ware im Gewahrsam hat oder die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen dem Zollamt vorlegen kann, ist befugt, eine Anmeldung abzugeben (Anmelder).

(2) Die Parteien im Zollverfahren können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Zollabfertigung bevollmächtigt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie dies kannte oder kennen mußte.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 19)

Anmeldung

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

§ 52. (1) Waren sind beim Zollamt zur Durchführung des Zollverfahrens nach näherer Bestimmung dieses Bundesgesetzes schriftlich oder mündlich anzumelden (Anmeldung). (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 20)

(2) In der Anmeldung sind je nach den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften für das jeweilige Zollverfahren zu erklären:

a)

Art des beantragten Zollverfahrens;

b)

Name und Anschrift des Anmelders unter Beifügung der für die Verrechnung des Zolles im Rahmen einer Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 oder 4 notwendigen Daten für Verrechnungszwecke, des Empfängers unter Beifügung der für eine automationsunterstützte Erfassung notwendigen Daten und des Versenders der Waren;

c)

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

d)

Ursprungs-, Herkunfts- und Handelsland, für die Durchfuhr und Ausfuhr auch das Bestimmungsland der Waren; nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen auch das Versendungsland (Land, in dem die Waren unter Verwendung durchgehender Zollpapiere zur Ausfuhr angemeldet wurden), jeweils unter Verwendung der im Gebrauchszolltarif (§ 7 des Zolltarifgesetzes 1988) verlautbarten Codes;

e)

Menge (Gewicht/Masse, Stückzahl, andere Maße) der Waren;

f)

Art und Beschaffenheit der Waren nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung unter Angabe aller aus dieser nicht bereits erkennbaren, für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale; bei zum Handel bestimmten Waren, ausgenommen im gebundenen Verkehr und im Zwischenauslandsverkehr, die Warennummer (Nummer des Zolltarifs 1988, BGBl. Nr. 155/1987, mit den für das betreffende Zollverfahren notwendigen Zusätzen entsprechend dem Gebrauchszolltarif nach § 7 des Zolltarifgesetzes 1988), sofern nicht alle zur Bestimmung dieser Nummer maßgebenden Merkmale erklärt werden;

g)

Zollwert und nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Wert sowie die zu seiner Ermittlung notwendigen Angaben;

h)

Daten vorgelegter Bewilligungen, Nachweise und sonstiger Unterlagen;

i)

sonstige Angaben, die für die Durchführung des betreffenden Zollverfahrens erforderlich sind.

(3) Die mündliche Anmeldung kann sich auf die Bezeichnung der Art des beantragten Zollverfahrens unter Vorlage der für die Abfertigung notwendigen Unterlagen beschränken. Die Stellung von Waren zur Postverzollung (§ 156 Abs. 1) gilt vorbehaltlich des § 156 Abs. 4 lit. b als Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 20)

(4) Mit der Anmeldung hat der Anmelder alle für die Abfertigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder nach der Sachlage des Einzelfalles erforderlichen Bewilligungen, Rechnungen, Nachweise, Belege u. dgl. vorzulegen. Wenn die angeführten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, ist vom Anmelder über Verlangen des Zollamtes eine deutsche Übersetzung beizubringen.

(BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 6 lit. b; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 21 und Art. II)

(5) Das Zollamt hat die Anmeldung und die nach Abs. 4 beigebrachten Unterlagen zu prüfen. Die Anmeldung ist vom Zollamt zurückzuweisen, wenn sie den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht oder die nach Abs. 4 erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(6) Das Zollamt hat im Rahmen seiner Befugnisse dem Antrag auf Durchführung des Zollverfahrens stattzugeben, sofern die in den folgenden Vorschriften über die einzelnen Zollverfahrensarten festgesetzten Voraussetzungen gegeben und nachstehend nicht besondere Ausnahmen festgesetzt sind.

(7) Wenn keine Anmeldung abgegeben wird oder die Anmeldung zurückgewiesen wird, sind zollhängige Waren auf Kosten und Gefahr dessen, der sie im Gewahrsam hat, einzulagern oder die allgemeine Zollaufsicht auf andere Weise aufrecht zu erhalten, sofern die Ware nicht in das Zollausland zurückgebracht wird. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 22)

(8) Wenn bei einem Grenzzollamt Waren gestellt werden, deren Bestimmungsort vom Sitz des Grenzzollamtes verschieden ist und die eine zeitraubende oder schwierige Beschau erfordern oder ohne Störung des Verkehrs oder des regelmäßigen Zolldienstes oder wegen mangelnder Abfertigungsbefugnis des Zollamtes nicht zum freien Verkehr oder Vormerkverkehr abgefertigt werden können, so hat das Grenzzollamt den Antrag des Anmelders auf Abfertigung der Waren zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zurückzuweisen und den Anmelder aufzufordern, den Antrag auf zollamtliche Anweisung der Ware an ein am Bestimmungsort oder auf dem Wege zu diesem gelegenes sachlich zuständiges Zollamt zu stellen. Wenn der Anmelder dieser Aufforderung nicht Folge leistet, so hat das Zollamt nach Abs. 7 zu verfahren. Im Eisenbahnverkehr ist unter den genannten Voraussetzungen eine solche Anweisung auch ohne Antrag des Anmelders vom Grenzzollamt vorzunehmen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(9) Aus Rohrleitungen entnommene zollhängige Waren sind am Tag der Entnahme in Aufschreibungen einzutragen, aus denen die Art und Menge der Waren und der Ort, wo sich die Waren befinden, ersichtlich sein müssen. Waren, die nicht für den freien Verkehr bestimmt sind, sind innerhalb von drei Tagen nach der Entnahme einem Zollverfahren zuzuführen. Entnommene Waren, die nicht zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt wurden, sind monatlich gesammelt zum freien Verkehr zu erklären; hiefür gilt § 52a Abs. 4 entsprechend. Bei Abgabe der Sammelanmeldung ist nachzuweisen, daß allenfalls erforderliche Bewilligungen oder Bescheinigungen bereits im Zeitpunkt der Entnahme der Waren vorlagen. Der Zollbemessung ist jener Zollsatz zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Entnahme der Waren gegolten hat. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 17; BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 6 lit. c; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

Abkürzung

ZollG

Anmeldung

§ 52. (1) Waren sind beim Zollamt zur Durchführung des Zollverfahrens nach näherer Bestimmung dieses Bundesgesetzes schriftlich oder mündlich anzumelden (Anmeldung).

(2) In der Anmeldung sind je nach den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften für das jeweilige Zollverfahren zu erklären:

a)

Art des beantragten Zollverfahrens;

b)

Name und Anschrift des Anmelders unter Beifügung der für die Verrechnung des Zolles im Rahmen einer Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 oder 4 notwendigen Daten für Verrechnungszwecke, des Empfängers unter Beifügung der für eine automationsunterstützte Erfassung notwendigen Daten und des Versenders der Waren;

c)

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

d)

Ursprungs-, Herkunfts- und Handelsland, für die Durchfuhr und Ausfuhr auch das Bestimmungsland der Waren; nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen auch das Versendungsland (Land, in dem die Waren unter Verwendung durchgehender Zollpapiere zur Ausfuhr angemeldet wurden), jeweils unter Verwendung der im Gebrauchszolltarif (§ 7 des Zolltarifgesetzes 1988) verlautbarten Codes;

e)

Menge (Gewicht/Masse, Stückzahl, andere Maße) der Waren;

f)

Art und Beschaffenheit der Waren nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung unter Angabe aller aus dieser nicht bereits erkennbaren, für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale; bei zum Handel bestimmten Waren, ausgenommen im gebundenen Verkehr und im Zwischenauslandsverkehr, die Warennummer (Nummer des Zolltarifs 1988, BGBl. Nr. 155/1987, mit den für das betreffende Zollverfahren notwendigen Zusätzen entsprechend dem Gebrauchszolltarif nach § 7 des Zolltarifgesetzes 1988), sofern nicht alle zur Bestimmung dieser Nummer maßgebenden Merkmale erklärt werden;

g)

Zollwert und nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Wert sowie die zu seiner Ermittlung notwendigen Angaben;

h)

Daten vorgelegter Bewilligungen, Nachweise und sonstiger Unterlagen;

i)

sonstige Angaben, die für die Durchführung des betreffenden Zollverfahrens erforderlich sind.

Die schriftliche Anmeldung ist unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterschreiben; das Zollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens zulassen, daß Anmeldungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung oder mittels Datenübermittlungsgeräten erstellt werden, ohne eigenhändige Unterschrift abgegeben werden, sofern der Anmelder oder der zur Anmeldung Bevollmächtigte schriftlich erklärt hat, daß er von ihm auf diese Art erstellte Anmeldungen als bindend anerkennt, und die Anmeldung eine Angabe darüber enthält, wer sie abgefaßt hat.

(3) Die mündliche Anmeldung kann sich auf die Bezeichnung der Art des beantragten Zollverfahrens unter Vorlage der für die Abfertigung notwendigen Unterlagen beschränken. Die Stellung von Waren zur Postverzollung (§ 156 Abs. 1) gilt vorbehaltlich des § 156 Abs. 4 lit. b als Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr.

(4) Mit der Anmeldung hat der Anmelder alle für die Abfertigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder nach der Sachlage des Einzelfalles erforderlichen Bewilligungen, Rechnungen, Nachweise, Belege u. dgl. vorzulegen. Wenn die angeführten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, ist vom Anmelder über Verlangen des Zollamtes eine deutsche Übersetzung beizubringen.

(5) Das Zollamt hat die Anmeldung und die nach Abs. 4 beigebrachten Unterlagen zu prüfen. Die Anmeldung ist vom Zollamt zurückzuweisen, wenn sie den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht oder die nach Abs. 4 erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind.

(6) Das Zollamt hat im Rahmen seiner Befugnisse dem Antrag auf Durchführung des Zollverfahrens stattzugeben, sofern die in den folgenden Vorschriften über die einzelnen Zollverfahrensarten festgesetzten Voraussetzungen gegeben und nachstehend nicht besondere Ausnahmen festgesetzt sind.

(7) Wenn keine Anmeldung abgegeben wird oder die Anmeldung zurückgewiesen wird, sind zollhängige Waren auf Kosten und Gefahr dessen, der sie im Gewahrsam hat, einzulagern oder die allgemeine Zollaufsicht auf andere Weise aufrecht zu erhalten, sofern die Ware nicht in das Zollausland zurückgebracht wird.

(8) Wenn bei einem Grenzzollamt Waren gestellt werden, deren Bestimmungsort vom Sitz des Grenzzollamtes verschieden ist und die eine zeitraubende oder schwierige Beschau erfordern oder ohne Störung des Verkehrs oder des regelmäßigen Zolldienstes oder wegen mangelnder Abfertigungsbefugnis des Zollamtes nicht zum freien Verkehr oder Vormerkverkehr abgefertigt werden können, so hat das Grenzzollamt den Antrag des Anmelders auf Abfertigung der Waren zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zurückzuweisen und den Anmelder aufzufordern, den Antrag auf zollamtliche Anweisung der Ware an ein am Bestimmungsort oder auf dem Wege zu diesem gelegenes sachlich zuständiges Zollamt zu stellen. Wenn der Anmelder dieser Aufforderung nicht Folge leistet, so hat das Zollamt nach Abs. 7 zu verfahren. Im Eisenbahnverkehr ist unter den genannten Voraussetzungen eine solche Anweisung auch ohne Antrag des Anmelders vom Grenzzollamt vorzunehmen.

Sammelanmeldung

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

§ 52a. (1) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag für die Einfuhr den Empfängern, für die Ausfuhr den Versendern von Waren, die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und gegebenenfalls die Einbringung des Zolles nicht gefährdet erscheint. Zur Abfertigung sind dem Zollamt geeignete Unterlagen über die gestellten Waren, für die dem Empfänger oder dem Versender die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligt worden ist, zu übergeben und das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen; die Unterlagen müssen das durchzuführende Zollverfahren angeben und soweit Aufschluß über Versender, Empfänger, Menge, Art und Beschaffenheit sowie Ursprung und Herkunft der Waren geben, daß das Zollamt auf dieser Grundlage die Abfertigung vornehmen kann. Für die Abfertigung allenfalls notwendige Bewilligungen oder Bescheinigungen sind vorzulegen; der § 52 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen ist der Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen über die Waren maßgebend. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 23 und Art. II)

(2) Die Finanzlandesdirektionen können Personen oder Unternehmen, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen und deren bisheriges Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet, zur Vereinfachung des Verfahrens von der Verpflichtung zur Stellung eingeführter Waren gleichbleibender Art und Beschaffenheit befreien und ihnen die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen, wenn die Richtigkeit der Sammelanmeldung beim Begünstigten durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht (§ 26) überprüft werden kann und gegebenenfalls die Einbringung des Zolles nicht gefährdet erscheint; unter den gleichen Voraussetzungen können die Zollämter erster Klasse von der Verpflichtung zur Stellung von zur Ausfuhr bestimmten Waren befreien und die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen. Hinsichtlich eingeführter Waren ist eine solche Bewilligung, sofern es sich nicht um Waren einheitlicher Art und Beschaffenheit (zum Beispiel Massengüter, Kraftfahrzeuge) handelt, außerdem nur zulässig, wenn die für die Durchführung des Zollverfahrens maßgebende Art und Beschaffenheit der Waren aus der Bezeichnung, unter der solche Waren geliefert und vom Begünstigten erfaßt werden, ohne Schwierigkeiten ersehen werden kann, wenn die Sammelanmeldung in ein automationsunterstützt geführtes System der Aufzeichnungen einbezogen ist und wenn eine stichprobenweise Beschau der Waren entweder vor deren Ausfolgung an den Begünstigten oder in einer Betriebsstätte des Begünstigten jederzeit möglich ist. In diesen Fällen hat der Begünstigte in dem Zeitpunkt, in dem die Waren zu stellen wären, das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen; bei Abgabe der Sammelanmeldung hat er nachzuweisen, daß allenfalls notwendige Bewilligungen oder Bescheinigungen bereits im Zeitpunkt der Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr der Waren vorgelegen sind. Der Zollbemessung ist jener Zollsatz zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Waren zu stellen gewesen wären. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 23 a und Art. II)

(3) Die Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 haben die Waren, für die die Begünstigung gewährt wird, den Zeitraum, für den die Waren in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden dürfen, und erforderlichenfalls die zur Sicherung der Einbringung des Zolles notwendigen Maßnahmen im Sinn dieses Bundesgesetzes zu bestimmen; der Zeitraum darf einen Monat nicht übersteigen. Die Bewilligungen können auf eine bestimmte Geltungsdauer eingeschränkt werden. In einer Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag auch zugelassen werden, daß von den Zollämtern bei der Beförderung der den Gegenstand der Bewilligung bildenden Waren zu erhebende sonstige Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Verfahren nach Abs. 4 erhoben werden; der Antragsteller gilt als Mitschuldner dieser Abgaben. Im übrigen hat das Zollamt im Rahmen des § 26 Abs. 2 lit. b die zur Ausübung der besonderen Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu treffen. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 11; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(4) Binnen zwei Wochen nach Ablauf des in der Bewilligung festgesetzten Zeitraumes hat der Begünstigte die Sammelanmeldung über die in diesem Zeitraum eingeführten oder ausgeführten Waren abzugeben, darin den auf die Waren entfallenden Zoll zu berechnen und den berechneten Zoll zu entrichten. Der Sammelanmeldung sind alle für die Abfertigung sonst notwendigen Unterlagen, in den Fällen einer Bewilligung nach Abs. 1 jedoch nicht die dort genannten Bewilligungen oder Bescheinigungen, anzuschließen. Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung ist nicht zu erlassen, wenn der Begünstigte von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt. Für die Zwecke des zollamtlichen Verfahrens gelten die in einer Sammelanmeldung zusammengefaßten Waren als eine Sendung. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 24 und Art. II)

(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 18)

Abkürzung

ZollG

Sammelanmeldung

§ 52a. (1) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag für die Einfuhr den Empfängern, für die Ausfuhr den Versendern von Waren, die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und gegebenenfalls die Einbringung des Zolles nicht gefährdet erscheint. Zur Abfertigung sind dem Zollamt geeignete Unterlagen über die gestellten Waren, für die dem Empfänger oder dem Versender die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligt worden ist, zu übergeben und das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen; die Unterlagen müssen das durchzuführende Zollverfahren angeben und soweit Aufschluß über Versender, Empfänger, Menge, Art und Beschaffenheit sowie Ursprung und Herkunft der Waren geben, daß das Zollamt auf dieser Grundlage die Abfertigung vornehmen kann. Für die Abfertigung allenfalls notwendige Bewilligungen oder Bescheinigungen sind vorzulegen; der § 52 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen ist der Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen über die Waren maßgebend.

(2) Die Zollämter erster Klasse können zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag für die Einfuhr den Empfängern, für die Ausfuhr den Versendern von Waren, sofern sie kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen, ihr bisheriges Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gegebenenfalls die Einbringung des Zolls nicht gefährdet erscheint, bewilligen, Waren ohne Stellung einem bestimmten Zollverfahren zuzuführen und für sie Sammelanmeldungen abzugeben. Der Begünstigte unterliegt der besonderen Zollaufsicht. Er hat in dem Zeitpunkt, in dem die Waren zu stellen wären, das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen und die Waren nach Übernahme unverzüglich in seine Aufzeichnungen im Sinn des § 26 Abs. 2 aufzunehmen. Auf Anordnung des Zollamtes hat er die Waren einem Zollamt zur Beschau vorzuführen. Der Zollbemessung ist jener Zollsatz zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Waren zu stellen gewesen wären.

(3) Die Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 haben die Waren, für die die Begünstigung gewährt wird, den Zeitraum, für den die Waren in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden dürfen, und erforderlichenfalls die zur Sicherung der Einbringung des Zolles notwendigen Maßnahmen im Sinn dieses Bundesgesetzes zu bestimmen; der Zeitraum darf einen Monat nicht übersteigen. Die Bewilligungen können auf eine bestimmte Geltungsdauer eingeschränkt werden. In einer Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag auch zugelassen werden, daß von den Zollämtern bei der Beförderung der den Gegenstand der Bewilligung bildenden Waren zu erhebende sonstige Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Verfahren nach Abs. 4 erhoben werden; der Antragsteller gilt als Mitschuldner dieser Abgaben. Im übrigen hat das Zollamt im Rahmen des § 26 Abs. 2 lit. b die zur Ausübung der besonderen Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu treffen.

(4) Binnen zwei Wochen nach Ablauf des in der Bewilligung festgesetzten Zeitraumes hat der Begünstigte die Sammelanmeldung über die in diesem Zeitraum eingeführten oder ausgeführten Waren abzugeben, darin den auf die Waren entfallenden Zoll zu berechnen und den berechneten Zoll zu entrichten. Ebenso hat er Zölle, die im Rahmen der unter Befreiung von der Stellungspflicht durchgeführten Verfahren nach § 43 oder § 45 zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Abfertigung sonst notwendigen Unterlagen, in den Fällen einer Bewilligung nach Abs. 1 jedoch nicht die dort genannten Bewilligungen oder Bescheinigungen, anzuschließen. Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung ist nicht zu erlassen, wenn der Begünstigte von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.

Abfertigung gegen nachträgliche Vorlage der Anmeldung

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

§ 52b. (1) Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zollabfertigung kann das Zollamt die Zollabfertigung von Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr gegen nachträgliche Abgabe der schriftlichen Anmeldung durchführen, wenn die Abfertigung von einem Anmelder beantragt wird, der zur Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist, und dem Anmelder im Hinblick auf die Umstände der Abfertigung oder die Art der Waren nicht zugemutet werden kann, die schriftliche Anmeldung bereits vor der Durchführung der Zollabfertigung abzugeben. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(2) Bei der Abfertigung ist in den Fällen des Abs. 1 § 52 a Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz anzuwenden.

(3) In den Fällen von Abfertigungen nach Abs. 1 hat der Anmelder die schriftliche Anmeldung spätestens am dritten auf die Ausfolgung der Waren folgenden Arbeitstag beim Zollamt abzugeben. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 6)

Abkürzung

ZollG

Unvollständige Anmeldung

§ 52b. (1) Zur Erleichterung und Beschleunigung des Warenverkehrs kann das Zollamt die Abfertigung von Waren auf Grund einer unvollständigen Anmeldung vornehmen, wenn weder ein Zoll noch eine Sicherheit vor der Ausfolgung der Waren bar zu entrichten ist und dem Anmelder im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht zugemutet werden kann, die schriftliche Anmeldung bereits vor der Durchführung der Abfertigung vollständig abzugeben.

(2) In der unvollständigen Anmeldung ist, sofern nicht die Verzollung beantragt wird, das beantragte Verfahren zu bezeichnen und der Anmelder anzugeben; im übrigen hat sie soweit Aufschluß über Versender, Empfänger, Menge, Art und Beschaffenheit sowie Ursprung und Herkunft der Waren zu geben, daß das Zollamt auf dieser Grundlage die Abfertigung vornehmen kann. Das Zollamt hat die Verwendung des nach § 53 bestimmten Vordrucks zu verlangen, wenn die Angaben in den vorgelegten Unterlagen unübersichtlich oder nicht ausreichend sind. Der § 52 Abs. 2 letzter Satz gilt auch für unvollständige Anmeldungen. Die Abgabe einer solchen Anmeldung hat dieselben Rechtsfolgen nach diesem Bundesgesetz wie die Abgabe einer vollständigen Anmeldung.

(3) Die vollständige Anmeldung ist spätestens am dritten auf die Ausfolgung der Waren folgenden Arbeitstag nachzureichen.

Abkürzung

ZollG

Formelle Erfordernisse der schriftlichen Anmeldung

§ 53. (1) Schriftliche Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind unter Verwendung der nach Abs. 3 bestimmten Vordrucke abzugeben, sofern nicht für bestimmte Arten des Zollverfahrens durch völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegte Vordrucke zu verwenden sind.

(2) Die schriftliche Anmeldung ist in deutscher Sprache abzugeben. Bei Verwendung von durch völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegten Vordrucken können Angaben, die bereits im Zollausland in die Anmeldung eingetragen wurden, auch in einer anderen Sprache gemacht werden; das Zollamt ist befugt, vom Anmelder eine Übersetzung in die deutsche Sprache zu verlangen. Die schriftliche Anmeldung muß in deutlich lesbarer und nicht entfernbarer Schrift abgefaßt sein und darf keine Änderungen aufweisen, die die ursprüngliche Angabe unkenntlich machen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 und völkerrechtlicher Vereinbarungen nach den Gesichtspunkten der Vollständigkeit, Übersichtlichkeit und Zweckmäßigkeit mit Verordnung zu bestimmen:

1.

Die Muster der zu verwendenden Vordrucke schriftlicher Anmeldungen;

2.

die Art der Herstellung und des Ausfüllens der Vordrucke;

3.

die Vordrucke (Exemplare) der Muster, die bei den verschiedenen Arten des Zollverfahrens zu verwenden sind;

4.

zusätzliche Ausfertigungen von Vordrucken, die zur Erfüllung von Anmeldepflichten nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind;

5.

die Felder der Vordrucke, die in den verschiedenen Arten des Zollverfahrens auszufüllen sind;

6.

die Angaben in den einzelnen Feldern, wobei auch eine bestimmte Ordnung und Bezeichnung der Angaben in den Feldern vorgeschrieben werden kann, wenn dies zur Bearbeitung notwendig ist;

7.

die Abkürzung oder Zeichen (Codes), die in bestimmten Feldern zu verwenden sind, und ihre Bedeutung;

8.

die zusätzlichen Erklärungen, die einem Vordruck (Exemplar) beizugeben sind, wenn

a)

die im Vordruck enthaltenen Angaben zur Durchführung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht ausreichen oder

b)

dies zur automationsunterstützten Verarbeitung erforderlich ist.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 25)

Mitwirkung von Zollorganen

§ 54. Die Mitwirkung von Zollorganen an der schriftlichen Anmeldung ist unzulässig.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 25)

Abkürzung

ZollG

Automationsunterstützter Datenaustausch

§ 54. (1) Nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen können Anmeldungen und sonstige Anbringen an Zollbehörden durch automationsunterstützte Übermittlung von Datensätzen (Nachrichten) abgegeben und zollamtliche Bestätigungen und sonstige Erledigungen der Zollbehörden auf demselben Weg erlassen und bekanntgegeben werden (Datenaustausch).

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen,

a)

für welche Arten von Anbringen und Erledigungen der Datenaustausch zulässig ist und welche Arten des Datenaustausches (Datenübertragung, Übergabe von Datenträgern) für welche Arten von Anbringen und Erledigungen zu verwenden sind;

b)

wann im Datenaustausch im Hinblick auf die angewendete Art des Datenaustausches ein Anbringen als eingebracht zu gelten hat.

(3) Die Übermittlung von Anmeldungen und von sonstigen Anbringen im Datenaustausch bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete automationsunterstützte Verfahren die Richtigkeit der Übermittlung und der Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Begünstigte unterliegt der besonderen Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt. Die Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:

a)

welche Anmeldungen und sonstigen Anbringen Gegenstand des Datenaustausches sein können;

b)

Form und Inhalt der Anmeldungen und sonstigen Anbringen, wobei Abweichungen von der nach § 53 erlassenen Verordnung zulässig sind, soweit sich dies aus der angewendeten Art der Datenübertragung ergibt;

c)

die den Erfordernissen des bewilligten Datenaustausches entsprechende Abwicklung des Zollverfahrens über ein Zollamt oder auch über mehrere Zollämter im selben Fall;

d)

ob und inwieweit Unterlagen zum Anbringen im Weg eines automationsunterstützten Datenaustausches oder auf andere Weise mit dem Anbringen oder gesondert erfaßt und mit dem Anbringen verknüpft werden, welche anderen Unterlagen vom Anmelder oder vom Teilnehmer aufzubewahren sind und welche Unterlagen der Zollbehörde im Original oder in Kopie vorzulegen sind;

e)

ob nur eigene Anbringen oder auch solche, für die der Teilnehmer als Bevollmächtigter tätig wird, oder für die er bloß seine technischen Anlagen für den Datenaustausch zur Verfügung stellt, im Datenaustausch übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die zollamtliche Bestätigung oder sonstige Erledigung bekanntzugeben ist.

(4) Anmeldungen und sonstige Anbringen im Datenaustausch bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen jedoch eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat. Im Datenaustausch können Anmeldungen auch schon vor der Stellung der Waren abgegeben werden, sind jedoch bei der Stellung zu bestätigen; solche Anmeldungen gelten als zurückgezogen, wenn sie nicht spätestens am dritten auf die Abgabe folgenden Tag bestätigt werden oder wenn vor der Bestätigung eine Änderung der für die Abfertigung maßgebenden Rechtsvorschriften eintritt. Nach Maßgabe der Bewilligung nach Abs. 3 haben Teilnehmer am Datenaustausch Anmeldungen, die sie zunächst nicht im Datenaustausch abgegeben haben, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Datenaustausch zu wiederholen. Soweit in der Anmeldung Zölle vom Anmelder selbst zu berechnen sind, kann dies nach Maßgabe privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch eine Dienstleistung des Bundesrechenamtes auf Grund der vom Anmelder übermittelten Daten erfolgen.

(5) Die Daten der im Datenaustausch bekanntgegebenen Erledigungen dürfen ohne Zustimmung des Zollamtes nicht verändert werden. Durch den Teilnehmer am Datenaustausch hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als vom Zollamt ausgestellt schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(6) Wenn die übermittelten Daten wiederholt automationsunterstützt nicht ausgewertet werden können oder diese Daten mit den ausgedruckten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Datenaustausch unverzüglich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilungen an kann die Bewilligung nach Abs. 3 nicht angewendet werden. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen der Bewilligung ist vom Zollamt auf Antrag mit Bescheid festzustellen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 dritter Satz nicht mehr gegeben sind, die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

Benützung zollamtlicher Einrichtungen durch den Anmelder

§ 55. Der Anmelder kann zur Ermittlung aller für die Angaben in der Anmeldung erforderlichen Grundlagen die der Zollverwaltung gehörenden Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel unter zollamtlicher Aufsicht unentgeltlich benützen, soweit dies ohne Störung des Zolldienstes möglich ist.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

Abkürzung

ZollG

Zusammenfassende Anmeldungen

§ 55. (1) Der Anmelder ist befugt, Waren von mehreren Versendern und für mehrere Empfänger in einer Anmeldung zusammenzufassen, wenn

1.

der Wert der von einem Versender stammenden und für einen Empfänger bestimmten Waren (Teilsendung) 5 000 S nicht übersteigt und der Empfänger nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist oder auf die Umsätze des Empfängers der § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung findet,

2.

die Teilsendungen keinen Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr oder Ausfuhr unterliegen und

3.

die für die Ermittlung des Zollwertes maßgebenden Umstände bei allen Teilsendungen dieselben sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist vom Zollamt eine gemeinsame zollamtliche Bestätigung auszustellen und der Zoll in dieser insgesamt auszuweisen.

(3) Der § 9 Abs. 6 gilt auch für die Anpassung der Wertgrenze nach Abs. 1 Z 1.

Abkürzung

ZollG

Zollamtliche Beschau

§ 56. (1) Das Zollamt ist berechtigt, zur Abfertigung gestellte Waren einer Beschau zu unterziehen.

(2) Die äußere Beschau besteht in der Ermittlung des Rohgewichtes/der Rohmasse oder der Stückzahl der Waren, bei verpackten Waren auch der Stückzahl und Bezeichnung der Packstücke. Zur äußeren Beschau gehört auch die Überprüfung von Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen auf ihre Ordnungsmäßigkeit und von Beförderungsmitteln auf das Vorhandensein von zur Aufnahme von Waren geeigneten geheimen oder schwer zu entdeckenden Räumen.

(3) Die innere Beschau umfaßt alle über die äußere Beschau hinausgehenden Ermittlungen an den Waren zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung und der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abfertigung der Waren. Sie schließt die Untersuchung von Mustern ein. Bei der Beschau verbrauchte oder zerstörte Muster bleiben zollfrei.

(4) Der Anmelder hat die für die Vornahme einer Beschau notwendigen Handleistungen, wie das Öffnen und Verschließen von Packstücken oder Beförderungsmitteln, die Entnahme von Mustern und das Verwiegen von Waren, nach Anordnung des Zollamtes auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen (Darlegung). Wenn zur Verrichtung solcher Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Anmelder ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.

(5) Packstücke und Beförderungsmittel dürfen zur Vornahme einer Beschau in Abwesenheit des Anmelders nur mit seiner Zustimmung geöffnet werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Verdacht eines strafbaren Verhaltens oder die Gefahr einer Veränderung der Waren ein sofortiges Einschreiten erfordern.

(6) Lehnt der Anmelder eine Darlegung ab, weil durch die Öffnung von Packstücken oder Beförderungsmitteln Menschen oder Sachen gefährdet werden könnten, oder ist eine solche Gefährdung sonst für das Zollamt erkennbar, so hat das Zollamt anzuordnen, daß die Waren zu einer Beschau an einen Ort verbracht werden, der so eingerichtet ist, daß die Gefährdung ausgeschlossen ist, oder daß der Öffnung eine vom Anmelder bestimmte sachkundige Person beigezogen wird.

(7) Wenn nach der Lage des nach Abs. 6 bestimmten Ortes ein anderes Zollamt besser geeignet ist, die Abfertigung dort vorzunehmen, hat das Zollamt die Anmeldung zurückzuweisen und den Anmelder aufzufordern, den Antrag auf Anweisung der Waren an das andere Zollamt zu stellen; § 52 Abs. 8 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

(8) Bei der Beschau kann sich das Zollamt auf Stichproben beschränken, wenn aus diesen für die ganze Sendung auf das Vorhandensein der für das Zollverfahren maßgebenden Merkmale geschlossen werden kann. Eine Beschränkung auf Stichproben ist nicht mehr zulässig, wenn bei der stichprobenweisen Beschau eine Unrichtigkeit festgestellt wird, die für die Freigabe (Aufolgung) der Waren oder die Festsetzung des Zolles von Bedeutung ist.

(9) Vor Beendigung der Beschau der ganzen Sendung können bereits beschaute Waren nur freigegeben (ausgefolgt) werden, wenn sie für die weiteren Ermittlungen nicht mehr benötigt werden und der § 59 Abs. 3 der Ausfolgung nicht entgegensteht.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 26)

§ 57. (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 27)

Abkürzung

ZollG

§ 57. Wenn die Beschau nach § 56 Abs. 8 auf Stichproben beschränkt oder sonstige Ermittlungen der Masse, der Menge, des Ursprungs oder der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Waren nur für Teilmengen vorgenommen wurden, gilt das Ergebnis der Beschau oder der sonstigen Ermittlungen für die Gesamtheit der angemeldeten Waren. Auf Verlangen des Anmelders sind jedoch weitere Waren zu beschauen, wenn er geltend macht, daß die Ergebnisse der stichprobenweisen Beschau auf den Rest der Waren nicht zutreffen.

Abkürzung

ZollG

Beschauorgane

§ 58. (1) Die zollamtliche Beschau ist in der Regel von einem Zollorgan, in umfangreichen und schwierigen Fällen von mehreren Zollorganen durchzuführen.

(2) Die mit der Dienstaufsicht betrauten Organe der Zollverwaltung sind berechtigt, bereits beschaute Waren einer neuerlichen Beschau zu unterziehen, solange sich die Waren noch auf dem Amtsplatz oder im Gewahrsam eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder der Post- und Telegraphenverwaltung befinden; das gleiche gilt auch für Hausbeschauabfertigungen, sofern sich die Waren noch am Ort der Beschau befinden.

Zollamtliche Bestätigung

§ 59. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat das Zollamt über die Durchführung der beantragten Abfertigung (§ 47 Abs. 2) eine zollamtliche Bestätigung zu erteilen. Die zollamtliche Bestätigung ist auf einer Ausfertigung der Anmeldung oder einer sonst in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Urkunde oder der Begleitpapiere, auf dem Packstück oder auf einem amtlichen Vordruck auszufertigen; über Teile des Inhalts der zollamtlichen Bestätigung sind getrennte Papiere auszufertigen, wenn dies wegen des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder wegen der Gestaltung von durch völkerrechtliche Vereinbarung festgelegten Vordrucken erforderlich ist; diese Papiere sind Bestandteil der zollamtlichen Bestätigung. Die Abfertigung ist außerdem auf den vorgelegten Unterlagen zu vermerken, wenn dies zur Vermeidung einer Mehrfachverwendung erforderlich ist. Im Reiseverkehr ist eine zollamtliche Bestätigung nur auszustellen, wenn es sich um zum Handel bestimmte Waren handelt oder es der Reisende verlangt oder sie für das weitere Zollverfahren notwendig ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 28)

(2) In der zollamtlichen Bestätigung ist festzuhalten, ob und inwieweit eine Beschau erfolgt ist. Ermittlungsergebnisse des Zollamtes, die von der Anmeldung abweichen, sowie von den Anträgen in der Anmeldung abweichende Entscheidungen sind in der zollamtlichen Bestätigung festzuhalten; die betreffenden Angaben der Anmeldung können kenntlich gemacht werden, müssen aber sichtbar bleiben. Die zollamtliche Bestätigung hat auch die Festsetzung des Zolles oder einer im Einzelfall zu leistenden Sicherheit zu enthalten; wird keine zollamtliche Bestätigung ausgestellt, so ist über die Entrichtung des Zolles eine Zahlungsbestätigung zu erteilen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 28)

(3) Vor der Entrichtung des Zolles dürfen Waren nur ausgefolgt werden (§ 46 Abs. 4 lit. a), wenn nachgewiesen ist, daß der nach § 174 Abs. 2 in Betracht kommende Zollschuldner zur Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist.

(4) Mit zollamtlicher Bestätigung können auch die nach diesem Bundesgesetz zu erhebenden Kosten (§§ 184 bis 191) sowie die von den Zollämtern bei der Zollabfertigung zu erhebenden sonstigen Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, festgesetzt werden, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens zweckmäßig ist. Die zollamtliche Bestätigung ersetzt den nach den betreffenden Abgabenvorschriften ansonsten zu erlassenden Bescheid; für die Erhebung dieser Abgaben und Kosten gelten die §§ 174 bis 176 und 179 bis 183 sinngemäß. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 12)

(5) Zollamtliche Bestätigungen gelten, soweit sie eine Abgabenschuld betreffen, als Abgabenbescheide. Mit der Zustellung an den Anmelder gelten sie auch als dem Empfänger zugestellt, wenn dieser in der zollamtlichen Bestätigung oder in der dieser zugrunde liegenden Anmeldung als Empfänger genannt ist. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 12; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(6) Zollamtliche Bestätigungen können auch durch Ausfolgung bei einem Zollamt oder beim Bundesrechenamt zugestellt werden. Im Fall der Ausfolgung bei einem Zollamt kann eine Empfangsbestätigung unterbleiben, wenn das Datum der Ausfertigung gleich dem der Ausfolgung ist. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 12)

(BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 9)

Abkürzung

ZollG

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttretensdatum des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 120, BGBl. Nr. 659/1994)

Zollamtliche Bestätigung

§ 59. (1) Nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen hat das Zollamt über die Durchführung der beantragten Abfertigung (§ 47 Abs. 2) sowie auch über die Zurückweisung oder Zurückziehung der Anmeldung eine zollamtliche Bestätigung zu erteilen. Die zollamtliche Bestätigung ist im Fall schriftlicher Anmeldung auf einer Ausfertigung der Anmeldung auszufertigen. Bei mündlicher Anmeldung (§ 52 Abs. 3) kann sie auf einer der vorgelegten Unterlagen ausgefertigt werden. Der Inhalt der Anmeldung oder der Unterlagen wird damit, sofern von ihm nicht abgewichen wird, zum Bestandteil der zollamtlichen Bestätigung. Bei der Freischreibung (§ 61 Abs. 3) im Reiseverkehr oder kleinen Grenzverkehr bedarf es keiner zollamtlichen Bestätigung. Über Teile des Inhalts der zollamtlichen Bestätigung sind getrennte Papiere auszufertigen, wenn dies wegen des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder wegen der Gestaltung von durch völkerrechtliche Vereinbarung festgelegten Vordrucken erforderlich ist; diese Papiere sind Bestandteil der zollamtlichen Bestätigung. Die Abfertigung ist außerdem auf den vorgelegten Unterlagen zu vermerken, wenn dies zu einer Vermeidung einer Mehrfachverwendung erforderlich ist.

(2) In der zollamtlichen Bestätigung ist festzuhalten, ob und inwieweit eine Beschau erfolgt ist. Ermittlungsergebnisse des Zollamtes, die von der Anmeldung abweichen, sowie von den Anträgen in der Anmeldung abweichende Entscheidungen sind in der zollamtlichen Bestätigung festzuhalten; die betreffenden Angaben der Anmeldung können kenntlich gemacht werden, müssen aber sichtbar bleiben. Im übrigen gilt der Inhalt der Anmeldung als Teil der zollamtlichen Bestätigung. Die zollamtliche Bestätigung hat auch die Festsetzung des Zolls oder einer im Einzelfall zu leistenden Sicherheit zu enthalten. Wo keine schriftliche Anmeldung vorliegt, kann sich die zollamtliche Bestätigung auf die Bestätigung, daß das Zollverfahren durchgeführt wurde, und auf die Quittierung des entrichteten Betrages beschränken.

(3) Sofern ein Zoll bar zu entrichten (§ 176 Abs. 2) oder Sicherheit (§ 60) zu leisten ist, dürfen die Waren erst nach der Entrichtung des Zolls oder der Leistung der Sicherheit ausgefolgt werden; dies gilt nicht in den Fällen des § 73 Abs. 1 letzter Satz.

(4) Mit zollamtlicher Bestätigung können auch die nach diesem Bundesgesetz zu erhebenden Kosten (§§ 184 bis 191) sowie die von den Zollämtern bei der Zollabfertigung zu erhebenden sonstigen Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, festgesetzt werden, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens zweckmäßig ist. Die zollamtliche Bestätigung ersetzt den nach den betreffenden Abgabenvorschriften ansonsten zu erlassenden Bescheid. Für die Erhebung dieser Abgaben und Kosten gelten die §§ 174 bis 176 und 179 bis 183 sinngemäß.

(5) Zollamtliche Bestätigungen gelten als Bescheide. Mit der Zustellung an den Anmelder gelten sie auch als dem Empfänger zugestellt, wenn dieser in der zollamtlichen Bestätigung als Empfänger genannt ist. Auf Antrag des als Empfänger Genannten ist mit Bescheid festzustellen, ob die Nennung zu Recht erfolgt und die zollamtliche Bestätigung demgemäß für ihn wirksam geworden ist. Wenn der Anmelder nachweist, daß ein anderer der Empfänger ist, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen; diese Feststellung ist auch dem Empfänger zuzustellen und hat dieselbe Wirkung wie die Nennung des Empfängers in der schriftlichen Anmeldung.

(6) Zollamtliche Bestätigungen können auch durch Ausfolgung bei einem Zollamt oder beim Bundesrechenamt zugestellt werden. Im Fall der Ausfolgung beim Zollamt kann eine Empfangsbestätigung unterbleiben, wenn das Datum der Ausfertigung gleich dem der Ausfolgung ist.

Zollamtliche Bestätigung

§ 59. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat das Zollamt über die Durchführung der beantragten Abfertigung (§ 47 Abs. 2) eine zollamtliche Bestätigung zu erteilen. Die zollamtliche Bestätigung ist auf einer Ausfertigung der Anmeldung oder einer sonst in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Urkunde oder der Begleitpapiere, auf dem Packstück oder auf einem amtlichen Vordruck auszufertigen; über Teile des Inhalts der zollamtlichen Bestätigung sind getrennte Papiere auszufertigen, wenn dies wegen des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder wegen der Gestaltung von durch völkerrechtliche Vereinbarung festgelegten Vordrucken erforderlich ist; diese Papiere sind Bestandteil der zollamtlichen Bestätigung. Die Abfertigung ist außerdem auf den vorgelegten Unterlagen zu vermerken, wenn dies zur Vermeidung einer Mehrfachverwendung erforderlich ist. Im Reiseverkehr ist eine zollamtliche Bestätigung nur auszustellen, wenn es sich um zum Handel bestimmte Waren handelt oder es der Reisende verlangt oder sie für das weitere Zollverfahren notwendig ist.

(2) In der zollamtlichen Bestätigung ist festzuhalten, ob und inwieweit eine Beschau erfolgt ist. Ermittlungsergebnisse des Zollamtes, die von der Anmeldung abweichen, sowie von den Anträgen in der Anmeldung abweichende Entscheidungen sind in der zollamtlichen Bestätigung festzuhalten; die betreffenden Angaben der Anmeldung können kenntlich gemacht werden, müssen aber sichtbar bleiben. Die zollamtliche Bestätigung hat auch die Festsetzung des Zolles oder einer im Einzelfall zu leistenden Sicherheit zu enthalten; wird keine zollamtliche Bestätigung ausgestellt, so ist über die Entrichtung des Zolles eine Zahlungsbestätigung zu erteilen.

(3) Vor der Entrichtung des Zolles dürfen Waren nur ausgefolgt werden (§ 46 Abs. 4 lit. a), wenn nachgewiesen ist, daß der nach § 174 Abs. 2 in Betracht kommende Zollschuldner zur Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist.

(4) Mit zollamtlicher Bestätigung können auch die nach diesem Bundesgesetz zu erhebenden Kosten (§§ 184 bis 191) sowie die von den Zollämtern bei der Zollabfertigung zu erhebenden sonstigen Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, festgesetzt werden, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens zweckmäßig ist. Die zollamtliche Bestätigung ersetzt den nach den betreffenden Abgabenvorschriften ansonsten zu erlassenden Bescheid; für die Erhebung dieser Abgaben und Kosten gelten die §§ 174 bis 176 und 179 bis 183 sinngemäß.

(5) Zollamtliche Bestätigungen gelten, soweit sie eine Abgabenschuld betreffen, als Abgabenbescheide.

(6) Zollamtliche Bestätigungen können auch durch Ausfolgung bei einem Zollamt oder beim Bundesrechenamt zugestellt werden. Im Fall der Ausfolgung bei einem Zollamt kann eine Empfangsbestätigung unterbleiben, wenn das Datum der Ausfertigung gleich dem der Ausfolgung ist.

Sicherheitsleistung

§ 60. (1) Wenn im Zollverfahren nach näherer Bestimmung dieses Bundesgesetzes Sicherheit zu leisten ist, kann dies auf folgende Arten erfolgen:

a)

durch Barerlag;

b)

durch Garantie oder Bürgschaft als Bürge und Zahler seitens einer inländischen Bank; aus Gründen wirtschaftlicher Notwendigkeit ist auch die Garantie oder Bürgschaft anderer vertrauenswürdiger und zahlungsfähiger Personen anzunehmen;

c)

durch Hinterlegung von auf den Überbringer lautenden Sparurkunden einer inländischen Bank.

(2) Die Sicherheit ist in der Höhe des Zolles zu bemessen.

(3) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die Sicherheit mit einem Pauschalbetrag bemessen werden, wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete nicht die Bemessung nach Abs. 2 verlangt. Der Pauschalbetrag ist unter Bedachtnahme auf Art und Menge der Waren in einer Höhe zu bestimmen, durch die die ordnungsgemäße Erledigung des Zollverfahrens gewährleistet erscheint. Pauschalsicherheit kann auch für künftige Forderungen gegen noch nicht bekannte Zollschuldner oder Ersatzpflichtige geleistet werden; für die Annahme der Sicherheit und die Bestimmung der Höhe des Pauschalbetrages ist in diesem Fall das Hauptzollamt am Sitz der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Sicherheitsgeber seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(4) Für eine Mehrzahl von Einzelfällen in einem Zollverfahren eines zur Sicherheitsleistung Verpflichteten kann mit dessen Zustimmung die Sicherheit mit einem Gesamtbetrag bemessen werden. Der Gesamtbetrag ist unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Zollbelastung und auf das Einbringungsrisiko zu bestimmen. Soweit die Sicherheit im Rahmen eines Verfahrens zu leisten ist, für das eine besondere Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, ist der Gesamtbetrag in dieser Bewilligung zu bestimmen. Andernfalls ist der Gesamtbetrag auf Antrag vom Hauptzollamt des Bereiches jener Finanzlandesdirektion zu bestimmen, in deren Bereich der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat; hat er im Zollgebiet keinen Wohnsitz oder Sitz, so ist das Hauptzollamt zuständig, bei dem der Antrag eingebracht wurde. Zum Nachweis der Zulassung einer Gesamtsicherheit sind auf Verlangen eine oder mehrere Bestätigungen auszustellen.

(5) Die im Zollverfahren durch Garantie oder durch die Übernahme der Bürgschaft begründeten persönlichen Haftungen sind durch die Erlassung von Haftungsbescheiden (§ 224 BAO) geltend zu machen.

(6) Geleistete Sicherheiten sind über Antrag der Person, die sie geleistet hat, insoweit freizugeben, als die Gründe für die Sicherheitsleistung weggefallen sind.

(7) Von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung sind befreit:

a)

die Gebietskörperschaften und ihre Betriebe;

b)

die inländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen.

(8) Auf Antrag sind andere Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu befreien, wenn sie nach § 175 Abs. 4 ohne Sicherheitsleistung zur Nachhineinzahlung des Zolles zugelassen sind oder sonst ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(9) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt von der Forderung einer Sicherheit Abstand nehmen, wenn ein Einbringungsrisiko nicht besteht oder die Abstandnahme im öffentlichen Interesse geboten ist.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 29)

Sicherheitsleistung

§ 60. (1) Wenn im Zollverfahren nach näherer Bestimmung dieses Bundesgesetzes Sicherheit zu leisten ist, kann dies auf folgende Arten erfolgen:

a)

durch Erlag eines Geldbetrages nach den für die Einhebung von Zöllen geltenden Rechtsvorschriften;

b)

durch Garantie oder Bürgschaft als Bürge und Zahler seitens einer inländischen Bank; aus Gründen wirtschaftlicher Notwendigkeit ist auch die Garantie oder Bürgschaft anderer vertrauenswürdiger und zahlungsfähiger Personen anzunehmen;

c)

durch Hinterlegung von auf den Überbringer lautenden Sparurkunden einer inländischen Bank.

(2) Die Sicherheit ist in der Höhe des Zolles zu bemessen.

(3) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die Sicherheit mit einem Pauschalbetrag bemessen werden, wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete nicht die Bemessung nach Abs. 2 verlangt. Der Pauschalbetrag ist unter Bedachtnahme auf Art und Menge der Waren in einer Höhe zu bestimmen, durch die die ordnungsgemäße Erledigung des Zollverfahrens gewährleistet erscheint. Pauschalsicherheit kann auch für künftige Forderungen gegen noch nicht bekannte Zollschuldner oder Ersatzpflichtige geleistet werden; für die Annahme der Sicherheit und die Bestimmung der Höhe des Pauschalbetrages ist in diesem Fall das Hauptzollamt am Sitz der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Sicherheitsgeber seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(4) Für eine Mehrzahl von Einzelfällen in einem oder mehreren Zollverfahren eines oder mehrerer zur Sicherheitsleistung Verpflichteter kann die Sicherheit mit einem Gesamtbetrag geleistet werden, und zwar auch für künftige Forderungen gegen noch nicht bekannte Zollschuldner oder Ersatzpflichtige. Der Gesamtbetrag ist unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Zollbelastung und auf das Einbringungsrisiko zu bestimmen. Soweit die Sicherheit in einem Verfahren zu leisten ist, für das eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, ist der Gesamtbetrag in dieser Bewilligung zu bestimmen. Andernfalls ist der Gesamtbetrag auf Antrag vom Hauptzollamt des Bereiches jener Finanzlandesdirektion zu bestimmen, in deren Bereich der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat; hat er im Zollgebiet keinen Wohnsitz oder Sitz, so ist das Hauptzollamt zuständig, bei dem der Antrag eingebracht wurde. Bei Sicherheitsleistung für künftige Forderungen gegen noch nicht bekannte Zollschuldner oder Ersatzpflichtige gilt hinsichtlich der Zuständigkeit Abs. 3 letzter Satz. Zum Nachweis der Zulassung einer Gesamtsicherheit sind auf Verlangen eine oder mehrere Bestätigungen auszustellen.

(5) Die im Zollverfahren durch Garantie oder durch die Übernahme der Bürgschaft begründeten persönlichen Haftungen sind durch die Erlassung von Haftungsbescheiden (§ 224 BAO) geltend zu machen.

(6) Eine nach Abs. 1 geleistete Sicherheit ist vom Zollamt auf Antrag freizugeben, wenn alle Verfahren, für die diese Sicherheit gegolten hat, abgeschlossen sind oder die Sicherheit durch eine andere ersetzt wird, und wenn keine Umstände hervorgekommen sind, die darauf schließen lassen, daß ein Abgabenanspruch entstanden ist. Die Freigabe einer von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollausland hat, nach Abs. 1 lit. a geleisteten Sicherheit kann auch durch das Zollamt erfolgen, bei dem das Verfahren abgeschlossen wird. Kommen Umstände im Sinn des ersten Satzes nachträglich hervor, so kann die Sicherheit nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Person, die die Sicherheit geleistet hat, oder dem Bürgen oder Garanten innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches vom Zollamt mitgeteilt worden ist, daß solche Umstände hervorgekommen sind. Dasselbe gilt im Fall der Beendigung einer Sicherheit nach Abs. 1 lit. b durch Kündigung oder Befristung mit der Maßgabe, daß die Mitteilung spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder Befristung erfolgen muß. Ist diese Mitteilung erfolgt, so kann die Sicherheit innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.

(7) Von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung sind befreit:

a)

die Gebietskörperschaften und ihre Betriebe;

b)

die inländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen.

(8) Auf Antrag sind andere Personen, Personengesellschalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu befreien, wenn sie ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(9) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt von der Forderung einer Sicherheit Abstand nehmen, wenn ein Einbringungsrisiko nicht besteht oder die Abstandnahme im öffentlichen Interesse geboten ist.

2.

Arten des Zollverfahrens

A. Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr, Abfertigung von

Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr

Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr

§ 61. (1) Eine zollhängige Ware wird in den freien Verkehr des Zollgebietes auf Grund ihrer Verzollung oder Freischreibung überführt; dadurch wird diese Ware zu einer inländischen (nationalisierten) Ware.

(2) Die Verzollung ist die Erhebung des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben nach den Maßstäben des Zolltarifs und den für die sonstigen Abgaben in Betracht kommenden Abgabenvorschriften.

(3) Die Freischreibung ist die Freilassung einer Ware von jeglichen Eingangsabgaben, wenn nach dem Zolltarif und den in Betracht kommenden Abgabenvorschriften Eingangsabgaben nicht zu erheben sind oder wenn nach diesem Bundesgesetz Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.

(4) Für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 30)

(5) Mündliche Anmeldung ist für Waren gestattet, die

a)

nicht zum Handel bestimmt sind;

b)

im Postverkehr eingeführt werden;

c)

im Sinn des Abs. 3 freizuschreiben sind;

d)

im Reiseverkehr eingeführt werden und zum Handel bestimmt sind, sofern ihr Wert insgesamt 25 000 S nicht überschreitet. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 30)

(6) Eine zum freien Verkehr abgefertigte Ware ist dem Anmelder auszufolgen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

Abkürzung

ZollG

2.

Arten des Zollverfahrens

A. Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr, Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr

Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr

§ 61. (1) Eine zollhängige Ware wird in den freien Verkehr des Zollgebietes auf Grund ihrer Verzollung oder Freischreibung überführt; dadurch wird diese Ware zu einer inländischen (nationalisierten) Ware.

(2) Die Verzollung ist die Erhebung des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben nach den Maßstäben des Zolltarifs und den für die sonstigen Abgaben in Betracht kommenden Abgabenvorschriften.

(3) Die Freischreibung ist die Freilassung einer Ware von jeglichen Eingangsabgaben, wenn nach dem Zolltarif und den in Betracht kommenden Abgabenvorschriften Eingangsabgaben nicht zu erheben sind oder wenn nach diesem Bundesgesetz Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.

(4) Für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.

(5) Unbeschadet der Befugnis des Zollamtes, bei Abfertigung auf dem Amtsplatz im Einzelfall zur Vereinfachung des Verfahrens mündliche Anmeldung zuzulassen, wenn nach den Umständen des Falles die Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nicht zumutbar ist und der Abfertigungsdienst nicht beeinträchtigt wird, ist mündliche Anmeldung allgemein zugelassen für Waren, die

a)

nicht zum Handel bestimmt sind;

b)

im Weg der Postverzollung (§ 157) abgefertigt werden;

c)

im Sinn des Abs. 3 freizuschreiben sind;

d)

im Reiseverkehr eingeführt werden und zum Handel bestimmt sind, sofern ihr Wert 25 000 S nicht überschreitet.

(6) Eine zum freien Verkehr abgefertigte Ware ist dem Anmelder auszufolgen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Abkürzung

ZollG

§ 61a. (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 31)

Abkürzung

ZollG

Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr

§ 62. (1) Für die Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr genügt mündliche Anmeldung, sofern es sich nicht um austrittsnachweispflichtige oder um ausfuhrzollpflichtige Waren handelt. Für ausfuhrzollpflichtige Waren ist aber eine mündliche Anmeldung in den Fällen gestattet, in denen in der Einfuhr die mündliche Anmeldung zulässig ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(2) Das Grenzzollamt hat den Austritt der Waren zu überwachen und in der zollamtlichen Bestätigung zu bescheinigen, wenn dies für den Nachweis des Austritts erforderlich ist und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die zollamtliche Bestätigung ist dem Warenführer auszufolgen, sofern sie nicht mit einer Rücksendeanschrift versehen ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 32)

(3) Kann eine Ware nach Erteilung der Bescheinigung nach Abs. 2 nicht sogleich in das Zollausland verbracht werden, so darf sie vom Zollamt nur gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung zum Verbleib im Inland freigegeben werden; die Bescheinigung nach Abs. 2 ist ungültig zu machen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 32)

(4) Über Antrag hat das Zollamt den Mangel des Vorliegens der Austrittsbestätigung nachzusehen, wenn der tatsächliche Austritt der Waren auf Grund anderer Beweismittel als erwiesen anzusehen ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 32)

Vorabfertigung

§ 63. (1) Die Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr kann auch bei einem anderen Zollamt als dem Austrittszollamt erfolgen (Vorabfertigung). Wenn die Abfertigung bestimmter Waren, bei deren Ausfuhr Abgaben oder andere Beträge aus öffentlichen Mitteln erstattet oder vergütet werden oder Ausfuhrverbote eine Untersuchung erfordern, beim Austrittszollamt nicht mit ausreichender Sicherheit vorgenommen werden kann, kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß diese Waren der Vorabfertigung zu unterziehen sind. Für die Vorabfertigung gilt § 62 Abs. 1.

(2) Wenn verschiedene Sendungen als Sammelgut ausgeführt werden sollen, hat der Anmelder, der die Sammelladung zusammenstellt, für die Sammelladung eine zusätzliche schriftliche Anmeldung auszustellen, in der bei den einzelnen Waren unter Hinweis auf die Daten der zollamtlichen Bestätigung anzugeben ist, welchem Zollverfahren sie in der Ausfuhr unterzogen worden sind.

(3) Die Vorabfertigung der Sammelladung hat auf Grund der zusätzlichen Anmeldung nach Abs. 2 zu erfolgen. Anläßlich dieser Abfertigung hat das Zollamt bei Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich der einzelnen Sendungen auch die Amtshandlungen des Grenzzollamtes vorzunehmen. Die Nämlichkeit der Sammelladung ist in sinngemäßer Anwendung des § 114 zu sichern.

(4) Sind in der Sammelladung zollhängige Waren enthalten, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Begleitscheinverfahren sinngemäß; die Stellungsfrist beträgt zwei Wochen.

(5) Über die Vorabfertigung ist eine zollamtliche Bestätigung zu erteilen (Vorabfertigungsbefund).

(6) § 62 Abs. 2 bis 4 gilt auch bei vorabgefertigten Waren, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Sammelgut (Abs. 2) die zollamtliche Bestätigung vom Zollamt einzuziehen ist.

(7) § 126 gilt sinngemäß für vorabgefertigte Waren.

(8) An die Stelle der Vorabfertigung kann die Abfertigung zu einem durch völkerrechtliche Vereinbarung geregelten Verfahren für die Ausfuhr von Waren treten. Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für dieses Verfahren, soweit in der betreffenden völkerrechtlichen Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 33)

Abkürzung

ZollG

Vorabfertigung

§ 63. (1) Die Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr kann auch bei einem anderen Zollamt als dem Austrittszollamt erfolgen (Vorabfertigung). Wenn die Abfertigung bestimmter Waren, bei deren Ausfuhr Abgaben oder andere Beträge aus öffentlichen Mitteln erstattet oder vergütet werden oder Ausfuhrverbote eine Untersuchung erfordern, beim Austrittszollamt nicht mit ausreichender Sicherheit vorgenommen werden kann, kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß diese Waren der Vorabfertigung zu unterziehen sind. Für die Vorabfertigung gilt § 62 Abs. 1.

(2) Den nach Abs. 1 vorabgefertigten Waren sind Waren gleichgestellt, die mit einer von einem zugelassenen Versender (§ 123 Abs. 1) ausgefertigten Anmeldung zur Ausfuhr versendet werden.

(3) Der § 62 Abs. 2 bis 4 gilt auch bei vorabgefertigten Waren.

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