Bundesgesetz vom 27. September 1988 über die Veräußerung des Bundesanteiles iHv 50% an der Österreichischen Sprengmittel Vertriebsgesellschaft m. b. H
Artikel 1
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Bundesanteil an der Österreichischen Sprengmittel Vertriebsgesellschaft m. b. H. in Höhe von 50% zu veräußern.
Artikel 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesminister für Finanzen betraut.
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