Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. November 1988 über die Verwaltung von Kontingenten und die Ausstellung von Kontingentscheinen zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (5. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung, 5. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
§ 1. Zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes im Warenverkehr zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, soweit diese Vorzugszollsätze auf bestimmte Mengen von Waren während eines bestimmten Zeitraumes beschränkt sind, Kontingentscheine erforderlich.
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für Waren, deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt, sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57, einzubringen.
(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
genaue Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum vorgesehenen Kontingent möglich ist;
Nummer des Zolltarifs und gegebenenfalls ihre Unternummer;
Reingewicht (§ 8 Abs. 1 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955) der Ware in Kilogramm oder erforderlichenfalls andere Menge, in der das Kontingent ausgedrückt ist;
Ursprungsland.
(3) Für Waren, die Gegenstand verschiedener Kontingente sind, sind jeweils getrennte Anträge zu stellen.
§ 3. Anträge können nur Berücksichtigung finden, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
Kontingentverteilung
§ 4. Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf der Grundlage aller Anträge, die bis zum 15. des Kalendermonats vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes als ein Antrag.
§ 5. Findet die Gesamtmenge aller Anträge in der jeweils vorgesehenen Kontingentmenge eines Jahres ihre Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu bewilligen.
§ 6. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die nach dem 15. des Kalendermonats vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht werden, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 7. Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe zu bewilligen. Der verbleibende Rest ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
§ 8. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung dar.
(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die
Warenbezeichnung sowie Nummer des Zolltarifs und gegebenenfalls ihre Unternummer, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben,
bewilligte Menge (Reingewicht in Kilogramm oder erforderlichenfalls andere Menge, in der das Kontingent ausgedrückt ist) und das
Ursprungsland
(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen und ihre Gültigkeitsdauer kann über begründeten Antrag verlängert werden.
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 9. (1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem Abkommen Österreichs mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, nicht berührt.
§ 10. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Warenempfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2) Kontingentscheine gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
§ 11. (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle vorzulegen.
(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zur Verteilung zu bringen.
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