Bundesgesetz vom 29. November 1988, mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes für die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung gewährt werden (Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 - WBF-ZG)
Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung
§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von
- 9,223% des Aufkommens an Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988 nach Abzug des in § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag)), zuzüglich
- 9,223% des Aufkommens an Körperschaftsteuer zuzüglich
- 80,55% des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 4b idF BGBl. Nr. 201/1996.
Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung
§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling. Der Zweckzuschuß wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland ....................................... 703 150 000 S
Kärnten .......................................... 1 585 150 000 S
Niederösterreich ................................. 4 032 700 000 S
Oberösterreich ................................... 3 944 500 000 S
Salzburg ......................................... 1 506 750 000 S
Steiermark ....................................... 3 373 650 000 S
Tirol ............................................ 1 862 000 000 S
Vorarlberg ....................................... 1 014 300 000 S
Wien ............................................. 6 477 800 000 S
Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung
§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling.
Zweckzuschüsse
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling im Jahr 2001 und von 1 780 500 000 Euro jährlich ab dem Jahr 2002.
(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:
im Jahr 2001 in folgendem Verhältnis:
Burgenland 703 150 000 S
Kärnten 1 585 150 000 S
Niederösterreich 4 032 700 000 S
Oberösterreich 3 944 500 000 S
Salzburg 1 506 750 000 S
Steiermark 3 373 650 000 S
Tirol 1 862 000 000 S
Vorarlberg 1 014 300 000 S
Wien 6 477 800 000 S
```
in den Jahren 2002 und 2003
```
```
890 250 000 Euro in folgendem Verhältnis:
```
Burgenland 20 500 000 Euro
Kärnten 52 920 000 Euro
Niederösterreich 124 820 000 Euro
Oberösterreich 133 200 000 Euro
Salzburg 52 920 000 Euro
Steiermark 111 920 000 Euro
Tirol 61 740 000 Euro
Vorarlberg 35 020 000 Euro
Wien 297 210 000 Euro
und 890 250 000 Euro nach der Volkszahl gemäß der Volkszählung 2001, vermehrt um 50% des Zuwachses gegenüber der Volkszählung 1991.
im Jahr 2004
267 075 000 Euro in folgendem Verhältnis:
Burgenland 3 279 000 Euro
Kärnten 10 309 000 Euro
Niederösterreich 23 634 000 Euro
Oberösterreich 34 194 000 Euro
Salzburg 15 496 000 Euro
Steiermark 24 372 000 Euro
Tirol 15 882 000 Euro
Vorarlberg 10 273 000 Euro
Wien 129 636 000 Euro
623 175 000 Euro im Verhältnis nach dem für die Zuteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2002 gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2001 maßgeblichen abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
und 890 250 000 Euro nach dem in Z 2 lit. b genannten Verhältnis.
(3) Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.
Zweckzuschüsse
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling im Jahr 2001 und von 1 780 500 000 Euro jährlich ab dem Jahr 2002.
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.)
(3) Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 Abs. 2.
Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 1 780 500 000 Euro jährlich.
(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland 51 206 000 Euro
Kärnten 114 470 000 Euro
Niederösterreich 299 788 000 Euro
Oberösterreich 285 651 000 Euro
Salzburg 112 593 000 Euro
Steiermark 238 160 000 Euro
Tirol 138 943 000 Euro
Vorarlberg 75 436 000 Euro
Wien 464 253 000 Euro
(3) Die Länder verwenden den Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur in verstärktem Ausmaß für Zwecke der Erreichung des Kyoto-Ziels Österreichs, wobei insbesondere Bedacht genommen wird auf:
Anreize für eine Verbesserung von Wärmeschutz und effizienter Energiebereitstellung im Althausbestand ("thermische-energetische Sanierung"), wobei in diesem Zusammenhang auch die Vorgaben der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu berücksichtigen sind;
Anreize für die Anwendung von über die Vorgaben der bautechnischen Standards hinausgehenden Wärmeschutz und effiziente Energiebereitstellung im Wohnungsneubau, insbesondere durch die Vorgabe von energiebezogenen Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung;
Anreize für den Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie umweltfreundlicher Fernwärme.
(4) Die Länder berichten dem Bund in zweijährigen Abständen, welche Maßnahmen im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen wurden, sowie welches Ausmaß von Einsparungen klimarelevanter Treibhausgase erzielt worden ist, um den Vorgaben nach Abs. 3 zu entsprechen. Dabei ist in monetärer Hinsicht die Aufteilung von Wohnbauförderungsmitteln auf Wohnungsneubau und Althaussanierung, unter expliziter Ausweisung des Anteils thermisch-energetischer Sanierungen, darzustellen. Weiters sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf den durchschnittlichen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in geeigneter Weise darzustellen.
(5) Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.
Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 1 780 500 000 Euro jährlich.
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.)
(3) Die Länder verwenden den Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur in verstärktem Ausmaß für Zwecke der Erreichung des Kyoto-Ziels Österreichs, wobei insbesondere Bedacht genommen wird auf:
Anreize für eine Verbesserung von Wärmeschutz und effizienter Energiebereitstellung im Althausbestand ("thermische-energetische Sanierung"), wobei in diesem Zusammenhang auch die Vorgaben der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu berücksichtigen sind;
Anreize für die Anwendung von über die Vorgaben der bautechnischen Standards hinausgehenden Wärmeschutz und effiziente Energiebereitstellung im Wohnungsneubau, insbesondere durch die Vorgabe von energiebezogenen Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung;
Anreize für den Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie umweltfreundlicher Fernwärme.
(4) Die Länder berichten dem Bund in zweijährigen Abständen, welche Maßnahmen im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen wurden, sowie welches Ausmaß von Einsparungen klimarelevanter Treibhausgase erzielt worden ist, um den Vorgaben nach Abs. 3 zu entsprechen. Dabei ist in monetärer Hinsicht die Aufteilung von Wohnbauförderungsmitteln auf Wohnungsneubau und Althaussanierung, unter expliziter Ausweisung des Anteils thermisch-energetischer Sanierungen, darzustellen. Weiters sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf den durchschnittlichen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in geeigneter Weise darzustellen.
(5) Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.
Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder
§ 2. (1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig. Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw. 80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben (unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages) im abgelaufenen Quartal zu bemessen.
(2) Die Aufteilung der Teilzahlung auf die einzelnen Länder ist nach folgenden Berechnungsgrundlagen vorzunehmen:
50% nach der Summe, die sich aus der Volkszahl gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes, vermehrt um 50% des Bevölkerungszuwachses, ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt die Differenz von dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen;
35% nach dem jeweils für die Endabrechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Zuteilung der Mittel des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblichen abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes;
15% nach dem länderweisen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer und an Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Endabrechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des für die Berechnung der Länderanteile zweitvorangegangenen Jahres.
Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder
§ 2. (1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig. Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw. 80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben (unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages) im abgelaufenen Quartal zu bemessen.
(2) (Anm.: tritt gem. § 5 Abs. 4a mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder
§ 2. (1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig. Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw. 80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben (unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages) im abgelaufenen Quartal zu bemessen.
(2) Die Aufteilung der Teilzahlung auf die einzelnen Länder ist nach folgenden Berechnungsgrundlagen vorzunehmen:
50% nach der Summe, die sich aus der Volkszahl gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes, vermehrt um 50% des Bevölkerungszuwachses, ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt die Differenz von dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 739/1995)
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 739/1995)
Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder
§ 2. (1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig. Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw. 80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben (unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages) im abgelaufenen Quartal zu bemessen.
(2) Die Aufteilung der Teilzahlung auf die einzelnen Länder ist nach folgenden Berechnungsgrundlagen vorzunehmen:
50% nach der Summe, die sich aus der Volkszahl gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes, vermehrt um 50% des Bevölkerungszuwachses, ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt die Differenz von dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 739/1995)
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 739/1995)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 4b idF BGBl. Nr. 201/1996.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 Abs. 2.
Teilzahlungen
§ 2. Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in gleich großen Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober fällig.
Zweckzuschüsse für die teilweise Finanzierung von
Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen
§ 3. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur teilweisen Finanzierung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen, die von den Ländern bis 31. Dezember 1987 gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der jeweils geltenden Fassung, zugesichert bzw. bescheidmäßig zuerkannt wurden, jährlich Zweckzuschüsse im Höchstausmaß von insgesamt 160 Millionen Schilling. Die Zweckzuschüsse für die einzelnen Länder sind mit jenem Anteil des Betrages von 160 Millionen Schilling begrenzt, der sich aus der Anwendung der folgenden Hundertsätze ergibt:
Burgenland ................................................... 2,37
Kärnten ...................................................... 5,74
Niederösterreich ............................................. 14,30
Oberösterreich ............................................... 13,98
Salzburg ..................................................... 5,27
Steiermark ................................................... 13,34
Tirol ........................................................ 6,58
Vorarlberg ................................................... 3,79
Wien ......................................................... 34,63
Die Zweckzuschüsse sind jeweils im Juni eines jeden Jahres fällig.
(2) Den in Abs. 1 genannten Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen sind jene nach dem 31. Dezember 1987 zuerkannten Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfen gleichzuhalten, die auf Grund der Verlängerung befristeter oder auf Grund der gemäß landesrechtlicher Vorschriften erforderlichen Anpassung bestehender Förderungsverhältnisse zuerkannt wurden, sofern die ursprünglichen Förderungsverhältnisse vor dem 31. Dezember 1987 begründet worden waren.
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