Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1988 zur Durchführung des Zollgesetzes 1988 (Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, wird,
- hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und bezüglich der dort genannten Waren des Kapitels 2 und der Nummern 0401, 0402, 0404, 0405, 0406, 0407, 1101, 1102, 1103, 1104, 1601, 1602, 2204 und 2205 sowie der Unternummern 0403 10 A und 0403 90 A des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- hinsichtlich des § 6 und des § 7 Z 1, 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- hinsichtlich des § 7 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- hinsichtlich der §§ 12 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
Zu § 1 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 1. Der Zollgrenzbezirk umfaßt die im Anhang 1 bezeichneten Ortsgemeinden und Teile von Ortsgemeinden.
Zu § 9 Abs. 1 und 5 des Zollgesetzes 1988
§ 2. Der § 9 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 ist auf nachstehend genannte Waren nur anzuwenden, wenn die insgesamt eingebrachte Menge bei
Waren des Kapitels 2 (ausgenommen solche der Nummern 0208 und 0209) sowie der Nummern 1601 und 1602 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Milch und Molkereierzeugnissen der Nummern 0401, 0402, 0403, 0404, 0405 und 0406 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Hühnereiern der Unternummer 0407 00 A des Zolltarifs 30 Stück,
Waren der Nummern 1101, 1102, 1103 und 1104 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Zucker der Nummer 1701 des Zolltarifs sechs Kilogramm,
Wein der Nummern 2204 und 2205 des Zolltarifs zusammen fünf Liter
Zu § 9 Abs. 1, 3 und 7 des Zollgesetzes 1988
§ 2. Der § 9 Abs. 1 und 3 ist auf nachstehend genannte Waren nur anzuwenden, wenn die insgesamt eingebrachte Menge bei
Waren des Kapitels 2 (ausgenommen solche der Nummern 0208 und 0209) sowie der Nummern 1601 und 1602 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Milch und Molkereierzeugnissen der Nummern 0401, 0402, 0403, 0404, 0405 und 0406 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Hühnereiern der Unternummer 0407 00 A des Zolltarifs 30 Stück,
Waren der Nummern 1101, 1102, 1103 und 1104 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Zucker der Nummer 1701 des Zolltarifs sechs Kilogramm,
Wein der Nummern 2204 und 2205 des Zolltarifs zusammen fünf Liter
Zu § 11 Abs. 2 Z 3 des Zollgesetzes 1988
§ 2a. Zollstraßen sind die im Anhang 3 bezeichneten Land- und Wasserstraßen.
Zu § 22a des Zollgesetzes 1988
§ 3. (1) Die Einfuhrkontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, in der geltenden Fassung, hinsichtlich von
Äpfeln und Birnen nach Abschnitt A der Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1970,
Eiern nach Abschnitt B der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1970,
Pfirsichen nach Abschnitt C der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1973,
Zitrusfrüchten nach Abschnitt D der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 119/1974,
Tafeltrauben nach Abschnitt E der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1975,
Gurken nach Abschnitt F der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Paradeisern (Tomaten), nach Abschnitt G der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Salat nach Abschnitt H der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Karfiol (Blumenkohl) nach Abschnitt I der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Speisekartoffel (Erdäpfel) nach Abschnitt J der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 141/1988,
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Waren (§ 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, in der geltenden Fassung) obliegende Kontrolle ist anläßlich der Zollabfertigung durch die im Abs. 1 genannten Zollämter und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch die Zollämter Berg, Deutschkreutz und Rattersdorf-Liebing und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt Bleiburg vorzunehmen.
Zu § 22a des Zollgesetzes 1988
§ 3. (1) Die Einfuhrkontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, in der geltenden Fassung, hinsichtlich von
Äpfeln und Birnen nach Abschnitt A der Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1970,
Eiern nach Abschnitt B der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1970,
Pfirsichen nach Abschnitt C der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1973,
Zitrusfrüchten nach Abschnitt D der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 119/1974,
Tafeltrauben nach Abschnitt E der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1975,
Gurken nach Abschnitt F der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Paradeisern (Tomaten), nach Abschnitt G der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Salat nach Abschnitt H der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Karfiol (Blumenkohl) nach Abschnitt I der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Speisekartoffel (Erdäpfel) nach Abschnitt J der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 141/1988,
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Waren (§ 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, in der geltenden Fassung) obliegende Kontrolle ist anläßlich der Zollabfertigung durch die im Abs. 1 genannten Zollämter und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch die Zollämter Berg, Deutschkreutz und Rattersdorf-Liebing und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt Bleiburg vorzunehmen.
Zu § 29 Abs. 2 Z 3 des Zollgesetzes 1988
§ 4. Über die Gewährung von Zollbegünstigungen nach den nachstehend genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen ist mit gesondertem Bescheid abzusprechen:
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/1958, ausgenommen Anlage A Z 1 bis 11, Anlage B Z 1 bis 3, Anlage C Z 4, Anlage E Z 1;
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966;
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sowie sämtliche Konsularverträge;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Amtssitze internationaler Organisationen in Österreich;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen oder ausländische Vertretungen in Österreich.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 203 Abs. 2, BGBl. Nr. 644/1988
idF BGBl. Nr. 463/1992
Zu § 34 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 5. (1) Die nachstehend angeführten Waren sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zollfrei, wenn ein Reisender im Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch mit sich führt:
200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm, wenn jedoch der Reisende seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Zollgebiet hat und die Waren aus einem außereuropäischen Land einbringt, das Doppelte dieser Mengen;
2,1 Liter Schaumwein, Obstschaumwein oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder 2,25 Liter anderer Wein oder Obstwein oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter;
1 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die nachstehend angeführten Waren zollfrei, wenn ein Reisender im Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch mit sich führt und
der Reisende im Zollgebiet seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat und die Waren aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal einbringt oder
die Einfuhr im kleinen Grenzverkehr (§ 14 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988) erfolgt:
25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm;
1 Liter Wein oder Obstwein, einschließlich Schaumwein oder Obstschaumwein, oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 1 Liter;
0,25 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt.
(3) An einem Tag kann jeweils nur einmal eine der Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 in Anspruch genommen werden.
Zu § 68 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 6. (1) Den Zollämtern erster Klasse wird die Befugnis übertragen, die Ausübungsbewilligung zu erteilen für
den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung, den Eingangsvormerkverkehr zur Erprobung und den Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung;
den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung;
den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist;
offene Lager auf Vormerkrechnung.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht für den zollermäßigten passiven Veredlungsverkehr nach § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988.
Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes 1988
§ 7. In den nachstehend angeführten Fällen bedarf es für den Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung:
Im Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung oder zur Erprobung, soweit ein Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist;
im Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung, soweit
sie im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Garantieverpflichtung kostenlos erfolgt oder
ein Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 gegeben sind;
im Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung, wenn die Rückbringung innerhalb von sechs Monaten erfolgt und die Veredlung nur
in einer Ausschmückung oder Verzierung oder
im Belichten von Filmen oder
im Besprechen, Besingen oder Bespielen von Tonträgern oder
in der Vornahme einer bundesrechtlich angeordneten Kennzeichnung oder
in einer Behandlung, die in einem Zollager nach § 108 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 oder nach § 10 dieser Verordnung zulässig wäre,
im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung, wenn es sich um
Reifen der Nummer 4011, Felgenbänder der Nummer 4012 oder Luftschläuche der Nummer 4013 des Zolltarifs oder
Elektromotore der Nummer 8501 des Zolltarifs,
Zu § 93 Abs. 5 und Abs. 8 des Zollgesetzes 1988
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