Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Dezember 1988 über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Qualitätsweine und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (6. IDG-Verordnung - 6. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Zur Inanspruchnahme der gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, über die gegenseitige Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.) und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.) von Österreich eingeräumten Vorzugszollsätze, die auf eine bestimmte Menge während eines bestimmten Zeitraumes beschränkt sind, sind Kontingentscheine erforderlich.
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.
(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist;
Unternummer des österreichischen Zolltarifs;
Mengenangabe in Litern;
Ursprungsland;
Höhe der tatsächlichen Einfuhren gemäß § 3 Abs. 2 im Kalenderjahr 1988 oder 1987 oder im jeweils maßgeblichen (vorangegangenen) Kontingentzeitraum.
(3) Anträge von Antragstellern mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 sind spätestens bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Kontingentzeitraumes einzubringen, wenn die Vorbezüge gemäß § 3 Abs. 2 Berücksichtigung finden sollen.
(4) Die im Antrag anzugebende Höhe tatsächlicher Einfuhren (Abs. 2 lit. f) ist durch Unterlagen nachzuweisen.
Kontingentverteilung
§ 3. (1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1989 betragen die Kontingente 50 vH der vereinbarten Jahreskontingente.
(2) Antragstellern, die im Kalenderjahr 1988 Qualitätsweine b.A. oder im Kalenderjahr 1987 Qualitätsschaumweine b.A. im Sinne des im § 1 genannten Abkommens aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt haben (Vorbezüge), sind über Antrag aus den für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 30. Juni 1990 zur Verfügung stehenden Kontingenten Kontingentscheine gemäß Abs. 3 und 4 auf der Grundlage der nachweislich im Kalenderjahr 1988 bzw. 1987 getätigten Einfuhren von Qualitätsweinen der genannten Art aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Vorbezüge) auszustellen. Für die dem 30. Juni 1990 folgenden Kontingentzeiträume (1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 und 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992) sind die von den Antragstellern nachweislich getätigten Einfuhren (Vorbezüge) von den dem im § 1 genannten Abkommen unterliegenden Qualitätsweinen b.A. und Qualitätsschaumweine b.A. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft des jeweils vorangegangenen Kontingentzeitraumes unter Heranziehung der Abs. 3 und 4 maßgebend.
(3) Findet die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Abs. 2 genannten Qualitätsweinen b.A. bzw. Qualitätsschaumweinen b.A. gemäß Abs. 2 in den vorgesehenen Kontingenten Deckung, sind den Antragstellern mit Vorbezügen Kontingentscheine jeweils in der Höhe ihrer Vorbezüge auszustellen.
(4) Übersteigt die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Abs. 2 genannten Qualitätsweinen b.A. und Qualitätsschaumweinen b.A. die für die jeweiligen Kontingentzeiträume vorgesehenen Kontingente, werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge gemäß Abs. 2 verhältnismäßig in jenem Ausmaß gekürzt, indem die Summe der jeweiligen Vorbezüge gemäß Abs. 2 die vorgesehenen Kontingente übersteigen.
§ 4. (1) Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind 5 vH des Kontingentes für Qualitätsweine b.A. und 10 vH des Kontingentes für Qualitätsschaumweine b.A. gemäß dem im § 1 genannten Abkommen des jeweiligen Kontingentzeitraumes vorbehalten.
(2) Die für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 30. Juni 1989 vorgesehenen Kontingentteile gemäß Abs. 1 sind auf der Grundlage aller am 31. Jänner 1989 vorliegenden Anträge der Antragsteller ohne Vorbezüge zu verteilen. Für die dem 30. Juni 1989 folgenden Kontingentzeiträume sind die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Kontingentteile auf der Grundlage aller Anträge von Antragstellern ohne Vorbezüge, die am letzten Tage des ersten Kalendermonats eines Kontingentzeitraumes vorliegen, zu verteilen.
(3) Findet die Gesamtmenge aller Anträge in den nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteilen Deckung, sind für sämtliche Anträge Kontingentscheine in der beantragten Höhe auszustellen.
(4) Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteile, sind die Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Die verbleibenden Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(5) Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Abs. 3 und 4 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Jänner 1989 bzw. dem letzten Tag des ersten Kalendermonats des jeweiligen Kontingentzeitraumes einlangende Anträge von Antragstellern ohne Vorbezügen nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis die Kontingentteile erschöpft sind. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tage eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest der Kontingentteile übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 4 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes (§ 3 Abs. 2 bis 4) bzw. Kontingentteiles (§ 4 Abs. 1) zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes bzw. Kontingentteiles als ein Antrag.
(2) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller dem ausstellenden Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.
(3) Wird auf Grund der rückgelangten Kontingentscheine festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge den verbliebenen Kontingenten bzw. Kontingentteilen zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 zur Verteilung zu bringen.
(4) Werden Teile der Kontingente, die für Antragsteller mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 reserviert waren, bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des jeweiligen Kontingentzeitraumes nicht geltend gemacht, sind die allenfalls sich daraus ergebenden Restkontingente gemäß § 4 Abs. 5 zu verteilen.
Kontingentscheinverfahren
§ 6. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 3 bis 5 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung dar.
(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls
die Warenbezeichnung sowie Unternummer des österreichischen Zolltarifs,
die bewilligte Menge in Litern,
das Ursprungsland und
die Gültigkeitsdauer
(3) Kontingentscheine sind zu befristen und können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, sofern es zur Erfüllung der sich aus dem im § 1 genannten Abkommen ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist.
(4) Wenn triftige Gründe vorliegen, die eine Einfuhr bis zu dem im Kontingentschein genannten Termin verhindern, kann über Antrag der Kontingentschein längstens bis zum Ende des laufenden Kontingentzeitraumes verlängert werden.
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 7. (1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, samt Anhang und Protokolle Nr. 1-5 samt Anhängen sowie Erklärung und Notenwechsel samt Anhang, BGBl. Nr. 466/1972, ergeben, nicht berührt.
§ 8. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2) Vorzugszollsätze gemäß dem im § 1 genannten Abkommen gelten nur für die auf Grund von Kontingentscheinen bewilligten Mengen.
(3) Kontingentscheine sind nicht übertragbar.
Inkrafttreten
§ 9. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft; ihre Gültigkeit endet vorläufig am 30. Juni 1989.
Inkrafttreten
§ 9. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft, ihre Gültigkeit endet mit 30. Juni 1992.
Der Zeitrahmen der Novelle BGBl. Nr. 403/1992 sollte sich nur auf die
Verlängerung der 6. IDG-V beziehen.
Inkrafttreten
§ 9. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 (Anm.: richtig: 1. Jänner 1989) in Kraft, ihre Gültigkeit endet mit 30. Juni 1993.
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