Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 16. Dezember 1988 zur Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-12-31
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 570, wird verordnet:

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 1. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 UStG 1972 darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der im § 7 Abs. 2 erster Satz UStG 1972 genannten Versendungsbelege auch in anderer Weise führen. Hiefür werden folgende Muster von Belegen für den Ausfuhrnachweis bestimmt:

1.

Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur (§ 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1972) eine nach dem Muster der Anlage 1 erstellte Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters der Anlage 1 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.

2.

Im Falle der Nachweisführung durch eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (§ 7 Abs. 2 Z 2 UStG 1972) jeweils das Exemplar 3 eines der Muster 1, 1.1, 2, 2.1 oder 6 gemäß dem Anhang der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, BGBl. Nr. 42/1988, wenn im Feld 2 die Angabe des liefernden Unternehmers und im Feld 8 die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sind. Wurde dem liefernden Unternehmer eine Bewilligung nach § 52a ZollG erteilt, so kann der Ausfuhrnachweis in Zusammenhalt mit der Sammelanmeldung durch den in der Bewilligung gemäß § 52a ZollG zugelassenen und mit der Austrittsbestätigung versehenen Liefernachweis erfolgen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß in dem Beleg sowohl der liefernde Unternehmer als auch der ausländische Abnehmer angegeben sind.

3.

Im Falle des Reihengeschäftes (§ 7 Abs. 2 Z 3 UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Anstelle des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.

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§ 2. Bezüglich der im § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 UStG 1972 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis werden folgende Muster bestimmt:

1.

Im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) eine Ausfuhrbescheinigung des inländischen Beauftragten nach dem Muster der Anlage 3. 2. Im Falle des Abholens (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1972)

a)

die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis zugelassene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. a UStG 1972),

b)

eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden Unternehmers nach dem Muster der Anlage 4 oder 5, wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. b UStG 1972).

3.

Im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Ausland (§ 7 Abs. 3 Z 3 UStG 1972) entweder

a)

die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis zugelassene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder

b)

eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden Unternehmers nach dem Muster der Anlage 4.

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§ 3. Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt werden. Die Verordnung zur Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis, BGBl. Nr. 604/1982, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 43/1988, ist auf steuerbare Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt werden, nicht mehr anzuwenden; Vordrucke nach den Mustern dieser Verordnung können bis Ablauf des 30. April 1989 verwendet werden.

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