Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Feber 1988 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Tritt hinsichtlich der Übertragung der Buchhaltungsaufgaben des
anweisenden Organs Österreichisches Postsparkassenamt an das
Bundespensionsamt außer Kraft (vgl. § 2 Abs. 2 BGBl. II Nr.
169/2003).
§ 1. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen für das anweisende Organ Österreichisches Postsparkassenamt der Buchhaltung des Bundesrechenamtes und für das anweisende Organ Hauptpunzierungs- und Probieramt der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.
§ 2. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen für die anweisenden Organe Österreichisches Hauptmünzamt, Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung und Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols der Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes übertragen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft. Mit Ablauf des 30. April 1988 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Dezember 1986, BGBl. Nr. 20/1987, außer Kraft.
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