Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988 betreffend die Übernahme der Haftung für einen Kredit einer österreichischen Bank an die Jugoslawische Nationalbank
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für einen von einer österreichischen Bank an die Jugoslawische Nationalbank gewährten Kredit zuzüglich anfallender Zinsen namens des Bundes die Haftung in Form einer Garantie zu übernehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für einen von einem österreichischen Kreditinstitut an die Jugoslawische Nationalbank gewährten Kredit zuzüglich anfallender Zinsen namens des Bundes die Haftung in Form einer Garantie zu übernehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der Gesamtbetrag der Haftung 156 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen nicht übersteigt;
die Laufzeit des Kredites acht Jahre nicht übersteigt;
die Verzinsung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) betragen hat.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird außerdem ermächtigt, die gemäß § 1 und § 2 übernommene Haftung über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn die durch eine Prolongierung des Kredites sich ergebende Gesamtlaufzeit die im § 2 Z 2 festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, anstelle der gemäß § 1 und § 2 übernommenen oder gemäß § 3 erstreckten Haftung im Falle einer Konvertierung des ihr zugrundeliegenden Kredites die Haftung für einen neuen Kredit in in- oder ausländischer Währung zu übernehmen, wenn
der Betrag (Gegenwert) des neuen Kredites den Betrag des aushaftenden Kredites, der konvertiert werden soll, zuzüglich etwaiger rückständiger Zinsen nicht übersteigt;
die durch die Konvertierung sich ergebende Gesamtlaufzeit (Summe der Laufzeiten des alten Kredites und des neuen Kredites) die im § 2 Z 2 festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt;
die Verzinsung in inländischer Währung dem § 2 Z 3 entspricht und
die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des neuen Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den zu diesem Zeitpunkt geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf von den Ermächtigungen des § 3 und des § 4 nur Gebrauch machen, wenn er seine Zustimmung zur Höhe der Verzinsung vor Neuabschluß oder Abänderung des dem Kredit zugrundeliegenden Vertrages erteilt hat.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 6. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 4 für einen Kredit in einer anderen Währung als österreichische Schilling übernommen, so ist die Verbindlichkeit aus diesem Kredit zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme jeweils geltenden Devisenmittelkurs auf den im § 4 Z 1 genannten Höchstbetrag umzurechnen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß diesem Bundesgesetz nur übernehmen, wenn die Entrichtung eines vom Schuldner an den Bund zu leistenden Haftungsentgeltes in Höhe von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, ausbedungen wird.
(2) Bei Haftungsübernahmen durch den Bundesminister für Finanzen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, nicht anzuwenden.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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