Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-07-30
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 1991-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 551
Änderungshistorie JSON API
94.

§ 9 Abs. 6 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 9 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

95.

§ 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2026 anzuwenden.

96.

§ 24 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

97.

Für eine unter § 13 fallende Privatstiftung gilt für die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2026 und die Folgejahre Folgendes: Wird der Festsetzung von Vorauszahlungen die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2026 zu Grunde gelegt, ist der sich nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergebende Betrag an Vorauszahlungen um 5% zu erhöhen.

98.

§ 13 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2025 beschlossene Umwandlungen anzuwenden.

99.

§ 10a Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 99/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der ausländischen Körperschaft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

100.

§ 12 Abs. 1 Z 10 lit. c idF BGBl. I Nr. 99/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2025 anfallende Aufwendungen anzuwenden.

101.

§ 8 Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027 2028, BGBl. I Nr. 62/2026, ist erstmals auf Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, anzuwenden.

102.

a)

§ 22 Abs. 1 und 1a, § 24 Abs. 2a sowie § 24a Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft und sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.

b)

Bei Unternehmensgruppen gemäß § 9 sind § 22 Abs. 1 und § 24a Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026, erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für Wirtschaftsjahre des Gruppenträgers anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.

c)

§ 24 Abs. 7 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft und ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2028 erfolgen.

d)

Für Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 gilt für die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2028 und die Folgejahre Folgendes: Liegt der Festsetzung von Vorauszahlungen die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2028 basierend auf einem (Gruppen )Einkommen von mehr als 1 000 000 Euro zu Grunde, ist der sich nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergebende Betrag an Vorauszahlungen um 4,5% zu erhöhen. Wurde das Einkommen unter Berücksichtigung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ermittelt, ist der Betrag an Vorauszahlungen für das Jahr 2029 zu erhöhen; bei Unternehmensgruppen ist dabei auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu den §§ 6 und 17, BGBl. Nr. 401/1988)

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

KStG 1988

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 5 und 21, BGBl. Nr. 401/1988)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2013, zu den §§ 5, 6a, 6b, 21 und 23, BGBl. Nr. 401/1988)

Mit diesem Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowie

2.

die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der

a)

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und

b)

Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 und

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 5, 6, 8, 9, 13, 15 und 17, BGBl. Nr. 401/1988)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

3.

TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(Anm.: aus BGBl. Nr. 699/1991, zu den §§ 8 und 20, BGBl. Nr. 401/1988)

2.

Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.

Artikel I

Körperschaftsteuergesetz 1988

(Anm.: aus BGBl. Nr. 530/1993, zu § 5, BGBl. Nr. 401/1988)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert:

2.

Z 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

Abkürzung

KStG 1988

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu §§ 1, 7, 10, 20, 21, 23 und 26, BGBl. Nr. 401/1988)

1.

Artikel I Z 1, 3, 4, 6 bis 8 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.

2.

Artikel I Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

3.

Artikel I Z 5 ist auf Vorgänge anzuwenden, wenn die Beschlüsse nach dem 15. September 1989 zum Handelsregister angemeldet werden.

4.

§ 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (§ 18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen wären. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 281/1990, zu §§ 5, 6 und 26 KStG 1988)

1.

Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

2.

Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 und 2 auf Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.

Abkürzung

KStG 1988

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu §§ 1, 7, 10, 20, 21, 23 und 26, BGBl. Nr. 401/1988)

1.

Artikel I Z 1, 3, 4, 6 bis 8 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.

2.

Artikel I Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

3.

Artikel I Z 5 ist auf Vorgänge anzuwenden, wenn die Beschlüsse nach dem 15. September 1989 zum Firmenbuch angemeldet werden.

4.

§ 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (§ 18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen wären. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.

Artikel II

Körperschaftsteuergesetz 1988

(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 5 und 6a, BGBl. Nr. 401/1988)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 und 2 betreffen die Änderungen)

3.

a) Die Z 1 und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

b)

Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1992 endet, vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als gebildet.

Artikel II

Körperschaftsteuergesetz 1988

(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu den §§ 10 und 21, BGBl. Nr. 401/1988)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 und 2 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

3.

Z 1 und 2 sind auf Beteiligungserträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1 ) vereinnahmt werden.


1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

KStG 1988

Artikel III

Körperschaftsteuergesetz 1988

(Anm.: zu den §§ 2, 5, 6b, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 21, 22 und 24, BGBl. Nr. 401/1988)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/ 1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 12 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

13.

Die Z 1, 2a und 3 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994, die Z 2b erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

14.

Am 1. Jänner 1994 bestehende Aktiengesellschaften, die die Voraussetzung des § 6 b Abs. 1 Z 2 erfüllen und ihre gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse an die übrigen Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 bis 30. Juni 1994 anpassen, gelten im Sinne des § 5 Z 14 mit der Anpassung als gegründet.

15.

§ 8 Abs. 4 Z 2 und § 12 Abs. 1 Z 6 idF des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, sind weiterhin auf Ausgaben bzw. gegebenenfalls auf den Überhang der Ausgaben über Einnahmen innerhalb des Veranlagungszeitraumes anzuwenden, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die vor dem 1.Jänner 1994 liegen.

16.

§ 9 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß vor dem 1. Jänner 1994 entstandene vororganschaftliche im Jahre 1994 vortragsfähige Verluste um nachfolgende vor dem 1. Jänner 1994 erzielte Gewinne der Gesellschaft zu kürzen sind.

17.

Pauschale Wertberichtigungen für Forderungen, die nach § 14 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gebildet wurden, sind bei der Veranlagung für das Jahr 1994 gewinnerhöhend aufzulösen.

18.

Die nach § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 errechnete Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 ist um 10% zu erhöhen. Die Vorauszahlung erhöht sich weiters

– bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 jeweils um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Gewerbesteuervorauszahlungen, der Vermögensteuer und der Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz und

– bei Kreditinstituten überdies um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Sonderabgabe von Banken.

Dies gilt so lange, als eine Vorauszahlung auf der Grundlage der Körperschaftsteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen ist. Die Erhöhung der Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 und die Folgejahre entfällt bei Kapitalgesellschaften, deren Vorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 nicht mehr als 15 000 S beträgt.

Artikel III

Körperschaftsteuergesetz 1988

(Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 2, 5, 6b, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 21, 22 und 24, BGBl. Nr. 401/1988)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/ 1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 12 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

13.

Die Z 1, 2a und 3 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994, die Z 2b erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

14.

Am 1. Jänner 1994 bestehende Aktiengesellschaften, die die Voraussetzung des § 6 b Abs. 1 Z 2 erfüllen und ihre gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse an die übrigen Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 bis 30. Juni 1994 anpassen, gelten im Sinne des § 5 Z 14 mit der Anpassung als gegründet. § 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Buchwerte zunächst fortgeführt werden können, wenn der sich bei Gegenüberstellung der Buchwerte und der gemeinen Werte ergebende Unterschiedsbetrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt wird. Die steuerfreie Rücklage ist in jenem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, in dem erstmalig eine nachhaltige Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen im Sinne des § 6b Abs. 4 vorliegt oder in dem die Steuerbefreiung des § 5 Z 14 aus anderen Gründen wegfällt.

15.

§ 8 Abs. 4 Z 2 und § 12 Abs. 1 Z 6 idF des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, sind weiterhin auf Ausgaben bzw. gegebenenfalls auf den Überhang der Ausgaben über Einnahmen innerhalb des Veranlagungszeitraumes anzuwenden, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die vor dem 1.Jänner 1994 liegen.

16.

§ 9 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß vor dem 1. Jänner 1994 entstandene vororganschaftliche im Jahre 1994 vortragsfähige Verluste um nachfolgende vor dem 1. Jänner 1994 erzielte Gewinne der Gesellschaft zu kürzen sind.

17.

Pauschale Wertberichtigungen für Forderungen, die nach § 14 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gebildet wurden, sind bei der Veranlagung für das Jahr 1994 gewinnerhöhend aufzulösen.

18.

Die nach § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 errechnete Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 ist um 10% zu erhöhen. Die Vorauszahlung erhöht sich weiters

– bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 jeweils um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Gewerbesteuervorauszahlungen, der Vermögensteuer und der Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz und

– bei Kreditinstituten überdies um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Sonderabgabe von Banken.

Artikel IV

Körperschaftsteuergesetz 1988

(Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 24, BGBl. Nr. 401/1988)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 4 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

5.

Z 4 ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden.

Artikel VI

Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes

(Anm.: aus BGBl. Nr. 694/1993, zu den §§ 21, 22 und 24, BGBl. Nr. 401/1988)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 530/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 8 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes)

9.

Die Z 6 bis 8 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

Artikel XIV

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

(Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1993, zu § 14, BGBl. Nr. 401/1988)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert:

2.

Z 1 ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 beginnen.

7.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu § 6, BGBl. Nr. 401/1988)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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